Tag Namen

Was getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die um den Namen des neugeborgen Kindes streiten

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 30.07.2018 – 10 UF 838/18 – hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- und/oder Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können,
    • beispielsweise weil hierüber entweder keinerlei oder nur teilweise Einigkeit besteht,

das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen kann.

Dabei kann, beispielsweise bei einem Streit darüber,

  • welchen Nachnamen und
  • welchen Vornamen

das Kind künftig haben soll und von beiden Elternteilen beim Familiengericht beantragt worden ist, ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht zu übertragen, auch

  • dem einen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Nachnamens und
  • dem anderen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Vornamens

übertragen werden, wenn

Internetanschlussinhaber sollten wissen, wann sie trotz Bestreitens, eine behauptete Urheberrechtsverletzung

…. begangen zu haben und

  • bestehender Zugriffsmöglichkeit von Familienmitgliedern auf den Anschluss,

selbst als Täter,

  • wegen der über ihren Anschluss durch Filesharing begangenen Urheberrechtsverletzung,

zum Ersatz des dem Rechteinhaber entstandenen Schadens verurteilt werden können und wann nicht.

Mit Urteil vom 18.10.2018 hat die Dritte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-149/17 entschieden, dass,

  • wenn über einen Internetanschluss Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing begangen werden und
  • der Rechteinhaber den zutreffend durch seine IP-Adresse identifizierten Inhaber des Internetanschlusses wegen Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz verklagt,

zur Ausschließung seiner Haftung es

  • nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29 in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 1 einerseits und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48 andererseits

nicht ausreicht, dass der Internetanschlussinhaber

  • bestreitet die Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben und

geltend macht,

  • auch ein im selben Haus mit wohnendes Familienmitglied habe Zugriff auf den Anschluss gehabt,
  • ohne jedoch, unter Berufung auf das Grundrecht zum Schutz der Familie,nähere Einzelheiten zu Zeitpunkt und Art der Nutzung des Anschlusses durch das Familienmitglied mitzuteilen.

Eine solche Verteidigung reicht zum Ausschluss der Haftung des Inhabers des Internetanschlusses,

  • über dessen Internetanschluss eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing begangen wurde,

auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht aus.

Seine Verurteilung zum Schadensersatz abwenden kann ein Internetanschlussinhaber,

  • der bestreitet eine über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben,

nämlich nur durch die Erfüllung der ihm in einem solchen Fall obliegenden sekundären Darlegungslast und dieser sekundären Darlegungslast genügt er,

  • wenn er geltend macht, dass auch im selben Haus mit wohnende Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss gehabt haben,

wiederum nur dann, wenn

  • er auch nachvollziehbar vorträgt, welche Familienmitglieder mit Rücksicht auf ihr Nutzerverhalten, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht konkret die Möglichkeit gehabt hätten, die fragliche Verletzungshandlung ohne sein Wissen und Zutun zu begehen (BGH, Urteil vom 27.07.2017 – I ZR 68/16 –)

und

  • dass er, sollte er wissen oder erfahren haben, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen hat, den Namen des Familienmitglieds offenbart, das ihm gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugeben hat (BGH, Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 –).

Wichtig für Patienten, die in einem Krankenhaus behandelt worden sind, wenn sie

…. Namen und Anschriften der sie behandelnden Ärzte wissen möchten.

Mit Urteil vom 14.07.2017 – 26 U 117/16 – hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass Krankenhäuser einem dort behandelten Patienten

  • zwar – gegen Kostenerstattung – ohne weiteres alle Behandlungsunterlagen überlassen,
  • Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die sie während ihres Krankenhausaufenthaltes betreut haben, dagegen nur dann mitteilen müssen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

Darlegen zum Nachweis eines solchen berechtigen Interesses an den Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte muss der Patient, dass

  • diese als Anspruchsgegner in einem Arzthaftungsprozess wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder
  • als Zeugen einer Falschbehandlung

in Betracht kommen könnten (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.08.2017).

BGH entscheidet: Wenn ein Internetanschlussinhaber weiß wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat muss er dem Rechteinhaber den Namen des Rechtsverletzers offenbaren

…. und zwar auch dann, wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, weil er ansonsten seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Demzufolge kann ein Internetanschlussinhaber, über dessen Anschluss Musiktitel im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind und der aufgrund dessen wegen Urheberrechtsverletzung von dem Rechteinhaber auf Schadensersatz sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen wird, seine Verurteilung nicht dadurch vermeiden,

  • dass er die Begehung der Rechtsverletzung bestreitet und
  • erklärt, dass
    • seine bei ihm wohnenden und bereits volljährigen Kinder jeweils eigene Rechner besitzen sowie über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zu seinem Internetanschluss haben,
    • ihm auch bekannt sei, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat,
    • er aber Angaben hierzu verweigere.

Denn hat ein vom Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Anschlussinhaber

  • im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen
  • den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat,

kann er seine eigene Verurteilung nur dadurch abwenden,

  • dass er dessen Namen offenbart.

Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass

  • ein vom Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Anschlussinhaber der die Rechtsverletzung nicht begangen hat, im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast zwar nicht etwa verpflichtet ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen,
  • er aber dann, wenn er weiß oder erfahren hat, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen hat und dessen Namen nicht offenbaren will, seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.

In einem solchen Fall sei, so der Senat weiter, es einem Anschlussinhaber auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien,

  • nämlich dem Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Grundgesetz (GG) sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta einerseits und
  • dem Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG andererseits,

zumutbar, dem Rechteinhaber den Namen des Familienmitglieds zu offenbaren, der der Täter der Rechtsverletztung ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.03.2017 – Nr. 46/2017 –).