…. und zwar auch dann, wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, weil er ansonsten seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.
Demzufolge kann ein Internetanschlussinhaber, über dessen Anschluss Musiktitel im Wege des „Filesharing“ öffentlich zugänglich gemacht worden sind und der aufgrund dessen wegen Urheberrechtsverletzung von dem Rechteinhaber auf Schadensersatz sowie auf Ersatz der Abmahnkosten in Anspruch genommen wird, seine Verurteilung nicht dadurch vermeiden,
- dass er die Begehung der Rechtsverletzung bestreitet und
- erklärt, dass
- seine bei ihm wohnenden und bereits volljährigen Kinder jeweils eigene Rechner besitzen sowie über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zu seinem Internetanschluss haben,
- ihm auch bekannt sei, welches seiner Kinder die Verletzungshandlung begangen hat,
- er aber Angaben hierzu verweigere.
Denn hat ein vom Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Anschlussinhaber
- im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen
- den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat,
kann er seine eigene Verurteilung nur dadurch abwenden,
- dass er dessen Namen offenbart.
Das hat der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 30.03.2017 – I ZR 19/16 – entschieden.
Begründet hat der Senat dies damit, dass
- ein vom Rechteinhaber wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommener Anschlussinhaber der die Rechtsverletzung nicht begangen hat, im Rahmen der ihm obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast zwar nicht etwa verpflichtet ist, die Internetnutzung seines Ehegatten zu dokumentieren und dessen Computer auf die Existenz von Filesharing-Software zu untersuchen,
- er aber dann, wenn er weiß oder erfahren hat, welches Familienmitglied die Rechtsverletzung über seinen Anschluss begangen hat und dessen Namen nicht offenbaren will, seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt.
In einem solchen Fall sei, so der Senat weiter, es einem Anschlussinhaber auch unter Berücksichtigung der Grundrechtspositionen der Parteien,
- nämlich dem Recht auf geistiges Eigentum nach Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Grundgesetz (GG) sowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta einerseits und
- dem Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG andererseits,
zumutbar, dem Rechteinhaber den Namen des Familienmitglieds zu offenbaren, der der Täter der Rechtsverletztung ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 30.03.2017 – Nr. 46/2017 –).