…. liegt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor, die von dem Betroffenen untersagt werden kann?
Verdachtsäußerungen in einer Berichterstattung über
einer
Person greifen in den
- Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
der betroffenen Person ein und können, weil dies die Person in erheblichem Maße in ihrer
- Ehre und sozialen Anerkennung
beeinträchtigt, einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen
- aus § 823 Abs. 1, § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
begründen, wenn die Abwägung des
- Rechts des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)
mit dem
- in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit
ergibt, dass das
- Schutzinteresse des Betroffenen
die
- schutzwürdigen Belange der anderen Seite
überwiegt.
Denn dann ist ein solcher,
- mit Verdachtsäußerungen verbundener,
Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen
Jedoch darf eine Tatsachenbehauptung,
- deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und
- die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft,
demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet,
nicht untersagt werden, wie er sich darauf berufen kann, dass er sie
- zur Wahrnehmung berechtigter Interessen
für
- erforderlich halten durfte (Art. 5 GG, § 193 Strafgesetzbuch (StGB)),
wobei die Berufung hierauf voraussetzt, dass vor der Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung
- hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt
angestellt worden sind, die sich nach den
richten und für die
grundsätzlich strenger sind als für Privatleute.
Darauf und dass eine Berichterstattung über
- Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung
des Beschuldigten, weil sie die Gefahr birgt, dass die Öffentlichkeit
- die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und
- deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“,
ein
- Mindestbestand an Beweistatsachen,
voraussetzt, die
- für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und
- ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen,
keine
- Vorverurteilung des Betroffenen
enthalten darf,
- sie also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken darf, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt,
vor ihrer Veröffentlichung regelmäßig auch eine
- Stellungnahme des Betroffenen
einzuholen ist und es sich bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung schließlich um einen
- Vorgang von gravierendem Gewicht
handeln muss, dessen Mitteilung durch ein
- Informationsbedürfnis der Allgemeinheit
gerechtfertigt ist, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH)
hingewiesen.
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