Wann ist eine Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten zulässig und wann

Wann ist eine Berichterstattung über ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten zulässig und wann

…. liegt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor, die von dem Betroffenen untersagt werden kann?

Verdachtsäußerungen in einer Berichterstattung über 

  • strafbare Handlungen 

einer 

  • identifizierbaren

Person greifen in den

  • Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts 

der betroffenen Person ein und können, weil dies die Person in erheblichem Maße in ihrer 

  • Ehre und sozialen Anerkennung 

beeinträchtigt, einen Unterlassungsanspruch des Betroffenen 

  • aus § 823 Abs. 1, § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) analog i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) 

begründen, wenn die Abwägung des 

  • Rechts des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) 

mit dem 

  • in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit 

ergibt, dass das 

  • Schutzinteresse des Betroffenen 

die 

  • schutzwürdigen Belange der anderen Seite 

überwiegt.

Denn dann ist ein solcher, 

  • mit Verdachtsäußerungen verbundener, 

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen 

  • rechtswidrig.

Jedoch darf eine Tatsachenbehauptung, 

  • deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und 
  • die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, 

demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, 

  • solange

nicht untersagt werden, wie er sich darauf berufen kann, dass er sie 

  • zur Wahrnehmung berechtigter Interessen 

für 

  • erforderlich halten durfte (Art. 5 GG, § 193 Strafgesetzbuch (StGB)), 

wobei die Berufung hierauf voraussetzt, dass vor der Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung 

  • hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt 

angestellt worden sind, die sich nach den 

  • Aufklärungsmöglichkeiten

richten und für die 

  • Medien

grundsätzlich strenger sind als für Privatleute. 

Darauf und dass eine Berichterstattung über 

  • Ermittlungsverfahren unter namentlicher Nennung 

des Beschuldigten, weil sie die Gefahr birgt, dass die Öffentlichkeit 

  • die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und 
  • deshalb im Fall einer späteren Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder eines Freispruchs vom Schuldvorwurf „etwas hängenbleibt“,

ein

  • Mindestbestand an Beweistatsachen, 

voraussetzt, die 

  • für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und 
  • ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, 

keine 

  • Vorverurteilung des Betroffenen 

enthalten darf,

  • sie also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken darf, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt, 

vor ihrer Veröffentlichung regelmäßig auch eine 

  • Stellungnahme des Betroffenen 

einzuholen ist und es sich bei einer identifizierenden Verdachtsberichterstattung schließlich um einen 

  • Vorgang von gravierendem Gewicht 

handeln muss, dessen Mitteilung durch ein 

  • Informationsbedürfnis der Allgemeinheit 

gerechtfertigt ist, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) 

hingewiesen.


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