Tag Verdacht

Dieselgate: Was Besitzer eines Mitsubishis wissen sollten

Auch der Autobauer Mitsubishi steht jetzt in dem Verdacht verschiedene seiner Dieselfahrzeuge mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet zu haben.

Es handelt sich um die Vierzylinder-Dieselfahrzeugmodelle mit

  • 1,6 Litern Hubraum ab September 2015 und
  • 2,2 Litern Hubraum ab November 2012,

der Abgasnormen Euro 5 sowie 6, die

  • möglicherweise erkennen sollen, ob sie sich auf einem Prüfstand befinden und
  • die Grenzwerte insbesondere für Stickoxide zwar auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Realbetrieb einhalten.

Wegen des Verdachts des Betruges zum Nachteil der Fahrzeugkäufer hat die Staatsanwaltschaft deutsche Niederlassungen von Mitsubishi durchsucht.

  • Bestätigt sich der Verdacht der Abgasmanipulation drohen den Besitzern dieser Fahrzeuge nicht nur Fahrverbote, sondern die Stilllegung ihrer Fahrzeuge (Quellen: t-online und ntv.de).

Übrigens:
Ebenfalls in Verdacht der Abgasmanipulation steht schon seit längerem die

  • Daimler AG.

Vergleiche dazu u.a. den Blog „Dieselgate: Was Besitzer eines Mercedes-Diesel wissen sollten“.

Wann muss ein Marderbefall eines Gebäudes bei dem Verkauf der Immobilie offenbart werden und wann nicht (mehr)?

Mit Beschluss vom 13.02.2017 – 22 U 104/16 – hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm darauf hingewiesen, dass

  • der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren Mardern einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, über den der Verkäufer eines Hausgrundstücks oder Eigentumswohnung,
    • wenn er Kenntnis von dem akuten Marderbefall hat, den Kaufinteressenten aufklären muss und
    • zwar unabhängig davon, ob der Marder bereits – oder überhaupt – größere Schäden verursacht hat, weil bei einem akuten Marderbefall Maßnahmen zur Vertreibung des Marders sowie zum Schließen der benutzten Zugangswege zu treffen sind.

Ein Verkäufer,

  • der vor Vertragsschluss Kenntnis von einem akuten Marderbefall hatte und
  • diesen dem Käufer verschwiegen hat,

kann sich auf einen im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung nicht berufen.

Dagegen handelt es sich dann um keinen Sachmangel mehr (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Mangelverdachts),

  • wenn der in der Vergangenheit zu verzeichnende Marderbefall des Gebäudes bereits weiter, jedenfalls Jahre, zurück liegt,
  • so dass infolgedessen er Verkäufer den Kaufinteressenten über derartige Vorfälle auch nicht aufklären muss.

Ein Mangelverdacht stellt nämlich, so das OLG, nur dann einen Mangel der Kaufsache dar, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines erheblichen Mangels besteht und ein mehrere Jahre zurückliegender Marderbefall begründet,

  • insbesondere wenn gegen einen erneuten Marderbefall damals Abwehrmaßnahmen getroffen worden waren,

keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen erneuten Befall des Hauses durch die Tiere (vgl. auch Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.02.2003 – V ZR 25/02 –).

Auch ein Zeuge der kein Zeugnisverweigerungsrecht hat muss im Strafprozess nicht jede Frage beantworten

Ein Zeuge ist,

  • auch wenn er kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Strafprozessordnung (StPO) als Angehöriger des Beschuldigten, nach § 53 StPO als Berufsgeheimnisträger oder nach § 53a als deren Berufshelfer hat,

gemäß § 55 Abs. 1 StPO berechtigt die Auskunft auf Fragen zu verweigern, wenn er

  • bei wahrheitsgemäßer Aussage auch Angaben machen müsste,
  • die geeignet wären, einen Tatverdacht gegen ihn oder einen seiner Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO zu begründen oder zu verstärken und aufgrund dessen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

Es genügt, wenn über Fragen eine Auskunft gegeben werden müsste, die den Verdacht als Teilstück in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude mittelbar begründen.

Eine Verfolgungsgefahr besteht zwar im Allgemeinen nicht mehr, wenn ein rechtskräftiges Urteil gegen den Zeugen in derselben Sache vorliegt.
Das gilt aber nicht, wenn zwischen der abgeurteilten Tat und weiteren Straftaten, deretwegen der Zeuge noch verfolgt werden kann, ein so enger Zusammenhang besteht, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat die Gefahr der Verfolgung wegen anderer Taten mit sich bringt.
Stets kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 19.12.2006 – 1 StR 326/06 – und vom 08.06.2016 – 2 StR 539/15 –).

Über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft ist der Zeuge vom Gericht zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 StPO stützt, ist auf Verlangen des Gerichts nach § 56 StPO, ggf. durch eine eidliche Versicherung des Zeugen, glaubhaft zu machen.

Gemäß § 68b Abs. 1 StPO kann sich ein Zeuge eines anwaltlichen Beistands bedienen, dem, sofern kein Ausschlussgrund nach § 68b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StPO vorliegt, die Anwesenheit während der Vernehmung des Zeugen gestattet ist.