Tag getrennt

Wichtig zu wissen für gemeinsam sorgeberechtigte, aber getrennt lebende Eltern, wenn sie eine Kindesangelegenheit

…. unterschiedlich regeln wollen. Wer darf dann wann was entscheiden?

Leben Eltern, 

  • denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht,

nicht nur vorüber getrennt, hat der Elternteil, bei dem sich das Kind 

  • mit Einwilligung des anderen Elternteils oder 
  • auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 

gewöhnlich aufhält, 

  • nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in 

  • Angelegenheiten des täglichen Lebens
  • d.h. in solchen Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.

Hält sich das Kind 

  • mit Einwilligung dieses Elternteils oder 
  • auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung 

bei dem 

  • anderen 

Elternteil auf, hat 

  • dieser solange 

die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der 

  • tatsächlichen Betreuung (§ 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB). 

Ist allerdings eine Einzelangelegenheit zu regeln, die für das Kind von 

  • erheblicher Bedeutung 

ist,

  • was beispielsweise der Fall ist, wenn es geht, 
    • um eine Änderung des Familiennamens bei dem gemeinsamen Kind, 
    • um die Durchführung einer Schutzimpfung bei dem gemeinsamen Kind oder
    • um eine Urlaubsreise mit dem gemeinsamen Kind in einen vor Anschlägen nicht sicheren Staat,   

ist hierfür das

  • gegenseitige Einvernehmen der Eltern 

erforderlich (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). 

Ist bei der Regelung einer Einzelangelegenheit, 

  • die für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, 

eine Entscheidung im gegenseitigen Einvernehmen

  • nicht möglich,
  • können sich die Eltern also nicht einigen, 

kann jeder der Elternteile 

  • beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 BGB 

beantragen, dass ihm die Entscheidung in dieser Angelegenheit übertragen wird. 

Das Familiengericht darf in einem solchen Fall 

  • nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen,

sondern hat dann den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern dadurch zu lösen, dass es

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil überträgt
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand belässt   

wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach 

  • dem Kindeswohl 

richtet, 

Übrigens:
In der Zeit der Corona-Pandemie können Entscheidungen, die 

  • vor der Pandemie noch als alltägliche Entscheidungen 

angesehen worden sind, jedenfalls temporär 

  • erhebliche Bedeutung 

gewinnen und somit nunmehr der Zustimmung beider Elternteile bedürfen, wie beispielsweise die Entscheidung 

Was für gemeinsam sorgeberechtige, getrennt lebende Eltern in der Zeit der Corona-Pandemie zu wissen wichtig ist

Mit Urteil vom 30.07.2020 – 2 UF 88/20 – hat der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig in einem Fall in dem 

  • Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zustand und 

der eine Elternteil 

  • der von dem anderen Elternteil getrennt lebte,

in den Ferien eine Flugreise 

  • nach Mallorca 

mit dem gemeinsamen Kind gebucht hatte,

  • hiermit der andere Elternteil aber nicht einverstanden war, 

entschieden, dass 

  • in der Zeit der Corona-Pandemie

für Flugreisen mit dem Kind ins Ausland 

  • gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). 

das gegenseitige Einvernehmen der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern erforderlich ist.

Dass in der Zeit der Corona-Pandemie es sich bei einer Flugreise mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland um eine Angelegenheit 

  • von erheblicher Bedeutung 

für das Kind handelt und nicht mehr, 

um eine Angelegenheit des täglichen Lebens gemäß § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB, 

  • die der Alleinentscheidungskompetenz des Elternteils unterfällt, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aufhält,   

hat der Senat damit begründet, dass die Ausbreitung von Covid-19, 

  • auch wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel besteht, weiterhin 

zu Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr und Beeinträchtigungen des öffentlichen Lebens führen kann, Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und bezüglich eines gebuchten Rückfluges keine Planungsverlässlichkeit gewährleistet sei, so dass, 

  • sollte es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus kommen, 

die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland bestehe, 

  • was zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen könne 

und es überdies weiterhin Unsicherheiten über die Infektionswege des Coronavirus gebe, 

Das bedeutet: 

  • Eine Flugreise ins Ausland muss in der Zeit der Corona-Pandemie durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden.
  • Können gemeinsam sorgeberechtigte Eltern sich nicht einigen, kann gemäß § 1628 Satz 1 BGB, §§ 49 ff. FamFG jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht beantragen, ihm die diesbezügliche alleinige Entscheidungsbefugnis zu übertragen.  
  • Das Familiengericht darf in einem solchen Fall nicht die Entscheidung anstelle der Eltern treffen, sondern nur einem Elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen, wobei sich die vom Gericht zu treffende Entscheidung gemäß §1697 a BGB nach dem Kindeswohl richten muss, also dem Elternteil die Entscheidungskompetenz zu übertragen ist, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird (Bundesgerichtshofs (BGH), Beschluss vom 09.11.2016 – XII ZB 298/15 –).

Übrigens:
Hingewiesen wird auch auf unseren Blog

Was getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die um den Namen des neugeborgen Kindes streiten

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 30.07.2018 – 10 UF 838/18 – hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- und/oder Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können,
    • beispielsweise weil hierüber entweder keinerlei oder nur teilweise Einigkeit besteht,

das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen kann.

Dabei kann, beispielsweise bei einem Streit darüber,

  • welchen Nachnamen und
  • welchen Vornamen

das Kind künftig haben soll und von beiden Elternteilen beim Familiengericht beantragt worden ist, ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht zu übertragen, auch

  • dem einen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Nachnamens und
  • dem anderen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Vornamens

übertragen werden, wenn