Tag Streit

LG München I entscheidet im Urheberrechtsstreit um Badman/Robben-Karikaturen gegen die FC Bayern München AG

Mit Urteil vom 09.09.2020 – 21 O 15821/19 – hat die 21. Kammer des Landgerichts (LG) München I entschieden, dass es sich bei der von einem Grafiker angefertigten Zeichnung,

  • die die beiden ehemaligen FC Bayern-Spieler 
    • Arjen Robben mit grüner Maske und grünen Schuhen und 
    • Franck Ribéry mit einer schwarzen Batman-Maske und einem Cape 

mit dem darunter stehenden Slogan 

  • „The Real Badman & Robben“

zeigt 

  • und im Jahr 2015 anlässlich des Spiels FC Bayern gegen Borussia Dortmund im Halbfinale des DFB-Pokals in der Bayern-Fankurve gezeigt wurde,

in der Zusammenschau von Zeichnung und Slogan, um ein 

  • schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 Urheberrechtsgesetzes (UrhG)

handelt und auf die Klage des Grafikers hin, die 

  • Fan-Artikel (z.B. Becher und T-Shirts) mit dem gleichlautenden Slogan und 
  • eigenständig gezeichnete Abbildungen/Zeichnungen von den Spielern Franck Ribéry und Arjen Robben in Batman-Kostümen vertreibende 

FC Bayern München AG verurteilt, dem Grafiker 

  • wegen Verletzung seines Urheberrechts 

Auskunft über den von der FC Bayern München AG erwirtschafteten Gewinn mit den Merchandise-Produkten zu erteilen und Schadenersatz zu zahlen.

Die Schutzfähigkeit der Zeichnung sowie die Urheberrechtsverletzung sind von der Kammer damit begründet worden, dass der Grafiker die Eigenschaften der vorbekannten Figuren 

  • „Batman & Robin“ 

mit denen der – ebenfalls bekannten – 

  • Spieler des FC Bayern 

neu verwoben sowie durch einen schöpferischen Akt neue Figuren geschaffen habe, denen ein eigenständiger Schutz zukomme und von der FC Bayern München AG

  • die wesentlichen, den Gesamteindruck prägenden Merkmale der Zeichnung des Grafikers mitsamt dem wortgleichen Slogan 

auf Merchandise-Artikeln übernommen und verwendet worden seien (Quelle: Pressemitteilung des LG München I).

Was bei einem (Trennungs- oder Scheidungs)Streit, der darum geht, wem das Wertpapierdepot gehört,

…. dessen Inhaber einer von ihnen allein ist, Ehegatten bzw. Partner wissen sollten.

War während der Ehe einer der Ehegatten Alleininhaber eines Wertpapierdepots bei einer Bank oder Sparkasse und sind über dieses Depot Wertpapiere erworben worden, ist dafür,

  • wem die erworbenen Wertpapiere zustehen, 

nicht allein entscheidend, 

  • wem das Wertpapierdepot gehört. 

Zu Gunsten des Alleininhabers des Depots wird nach § 1006 Abs.1, Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar vermutet, dass die in seinem Depot verwahrten (mithin in seinem mittelbaren Besitz befindlichen) Wertpapiere auch in seinem Eigentum stehen. 

Allerdings kann diese gesetzliche Eigentumsvermutung von dem anderen Ehegatten dadurch widerlegt werden, dass er nachweist, dass die (bzw. bestimmte) Wertpapiere ihm alleine gehören und der Inhaber des Depots lediglich dieses zum Erwerb und zur treuhänderischen Verwaltung der Papiere zur Verfügung gestellt hat (§ 292 Zivilprozessordnung (ZPO)). 

Gelingt dem anderen Ehegatten dieser Nachweis,

  • der beispielsweise u.a. dadurch geführt werden kann, dass die für den Erwerb der Papiere über das Depot aufgewendeten Geldmittel alleine aus seinem Vermögen stammten und während der ehelichen Lebensgemeinschaft als ihm gehörig behandelt wurden,

richtet sich das Innenverhältnis der Eheleute regelmäßig 

  • nicht nach Verwahrungsrecht (§ 688 ff BGB), sondern 

nach Auftragsrecht (§§ 662 ff BGB), so dass der Inhaber des Depots,

  • wenn er diese Wertpapiere (unberechtigt) veräußert,

nach § 667 BGB 

  • den Veräußerungserlös dem rechtmäßigen Eigentümers herausgeben muss 

und nach §§ 280 Abs. 1, 662 ff BGB 

  • in Bezug auf einen weitergehenden Schaden des rechtmäßigen Eigentümers ersatzpflichtig ist. 

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 07.02.2020 – 2 UF 140/19 – hingewiesen.

Was getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht, die um den Namen des neugeborgen Kindes streiten

…. wissen sollten.

Mit Beschluss vom 30.07.2018 – 10 UF 838/18 – hat der 10. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg darauf hingewiesen, dass,

  • wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- und/oder Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können,
    • beispielsweise weil hierüber entweder keinerlei oder nur teilweise Einigkeit besteht,

das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen kann.

Dabei kann, beispielsweise bei einem Streit darüber,

  • welchen Nachnamen und
  • welchen Vornamen

das Kind künftig haben soll und von beiden Elternteilen beim Familiengericht beantragt worden ist, ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht zu übertragen, auch

  • dem einen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Nachnamens und
  • dem anderen Elternteil das Recht zur Bestimmung des Vornamens

übertragen werden, wenn

Wichtig für Verbraucher zu wissen, wenn sie einen mit einer Bank geschlossenen Darlehensvertrag widerrufen haben

…. oder widerrufen möchten.

Ein Verbraucher, der mit einer Bank einen Darlehensvertrag geschlossen und den Darlehensvertrag nachfolgend widerrufen hat, kann,

  • wenn Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs zwischen den Parteien besteht,

gegen die (die Wirksamkeit des Widerrufs nicht anerkennende) Bank negative Feststellungsklage erheben mit dem Antrag,

  • es werde festgestellt, dass der Bank aus dem (näher bezeichneten) Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom …….. kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehe.

Dass eine solche negative Feststellungsklage in Widerrufsfällen zulässig ist, hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15 – entschieden.

Begründet hat der Senat dies damit, dass auf den Vorrang der Leistungsklage,

  • also darauf, die Bank auf Rückgewähr der von ihm erbrachten Leistungen zu verklagen,

sich der Verbraucher dann verweisen lassen muss, wenn er

  • die positive Feststellung begehrt, der Verbraucherdarlehensvertrag habe sich in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt,
  • weil dann dieses Interesse sich wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Leistungen deckt.

nicht dagegen, wenn er

  • die negative Feststellung begehrt, dass die Bank aufgrund des Widerrufs keine Ansprüche (mehr) aus § 488 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen ihn hat,
  • da sich dieses Begehren mit einer Klage auf Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht abbilden lässt (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 16.05.2017 – Nr. 75/2017 –).

Ob eine solche zulässige negative Feststellungsklage in der Sache Erfolg hat, also begründet ist, hängt wiederum davon ab, ob der Verbraucher zum Widerruf berechtigt war, beispielsweise aufgrund einer unwirksamen Widerrufsbelehrung.