AG Marburg weist darauf hin, dass, wenn nach einer Trennung darüber gestritten wird, wer den gemeinsam angeschafften Hund behalten darf,

AG Marburg weist darauf hin, dass, wenn nach einer Trennung darüber gestritten wird, wer den gemeinsam angeschafften Hund behalten darf,

…. das ausschlaggebende Entscheidungskriterium das Tierwohl ist.

Hunde sind zwar keine 

  • Sachen,

jedoch sind auf sie, 

  • soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, 

die für Sachen geltenden Vorschriften

  • entsprechend anzuwenden (§ 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

so dass, wenn Eheleute sich 

  • gemeinsam

einen Hund angeschafft haben, dieser 

  • nach einer Trennung 

der Eheleute, 

  • im Streitfall, 

einem der Eheleute 

  • nach den „Grundsätzen der Billigkeit“ 

zugewiesen werden muss (§ 1361a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB). 

Darauf und dass bei der Entscheidung, 

  • wer den gemeinsam angeschafften Hund behalten darf, 

das Tierwohl

  • oberste Priorität 

hat, hat das Amtsgericht (AG) Marburg 

  • mit Urteil vom 03.11.2023 – 74 F 809/23 – 

hingewiesen.

Relevant dabei ist in erster Linie, wer von den beiden streitenden Ehepartnern die 

  • Hauptbezugsperson

des Tieres ist.

Kann nicht festgestellt werden, dass 

  • einer der beiden als „Rudelmitglied“ eine maßgeblich größere Bedeutung hat als der andere, 

sondern  

  • erfüllten Herrchen wie Frauchen ihre jeweilige Rolle super,

kommt es darauf an, 

  • in welchem der Umfelder in der die Eheleute leben, sich der Hund wahrscheinlich wohler fühlen wird 

bzw. 

Übrigens:
Weitere Infos dazu, wovon es abhängt, 

  • ob nach einer Trennung die alleinige Zuweisung des (Familien)Hundes verlangt werden kann, 

finden Sie

und wie das Landgericht (LG) Frankenthal 

entschieden hat, kann es 

  • auch für den Hund ein Umgangsrecht geben,

so dass nach der Trennung von Miteigentümern eines Hundes 

  • nicht zwingend eine Wahl getroffen werden muss, wem der Hund zuzuweisen ist.