…. das ausschlaggebende Entscheidungskriterium das Tierwohl ist.
Hunde sind zwar keine
jedoch sind auf sie,
- soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
die für Sachen geltenden Vorschriften
- entsprechend anzuwenden (§ 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
so dass, wenn Eheleute sich
einen Hund angeschafft haben, dieser
der Eheleute,
einem der Eheleute
- nach den „Grundsätzen der Billigkeit“
zugewiesen werden muss (§ 1361a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB).
Darauf und dass bei der Entscheidung,
- wer den gemeinsam angeschafften Hund behalten darf,
das Tierwohl
hat, hat das Amtsgericht (AG) Marburg
- mit Urteil vom 03.11.2023 – 74 F 809/23 –
hingewiesen.
Relevant dabei ist in erster Linie, wer von den beiden streitenden Ehepartnern die
des Tieres ist.
Kann nicht festgestellt werden, dass
- einer der beiden als „Rudelmitglied“ eine maßgeblich größere Bedeutung hat als der andere,
sondern
- erfüllten Herrchen wie Frauchen ihre jeweilige Rolle super,
kommt es darauf an,
- in welchem der Umfelder in der die Eheleute leben, sich der Hund wahrscheinlich wohler fühlen wird
bzw.
Übrigens:
Weitere Infos dazu, wovon es abhängt,
- ob nach einer Trennung die alleinige Zuweisung des (Familien)Hundes verlangt werden kann,
finden Sie
und wie das Landgericht (LG) Frankenthal
entschieden hat, kann es
- auch für den Hund ein Umgangsrecht geben,
so dass nach der Trennung von Miteigentümern eines Hundes
- nicht zwingend eine Wahl getroffen werden muss, wem der Hund zuzuweisen ist.
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