AG Marburg weist darauf hin, dass, wenn nach einer Trennung darüber gestritten wird, wer den gemeinsam angeschafften Hund behalten darf,

…. das ausschlaggebende Entscheidungskriterium das Tierwohl ist.

Hunde sind zwar keine 

  • Sachen,

jedoch sind auf sie, 

  • soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, 

die für Sachen geltenden Vorschriften

  • entsprechend anzuwenden (§ 90a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), 

so dass, wenn Eheleute sich 

  • gemeinsam

einen Hund angeschafft haben, dieser 

  • nach einer Trennung 

der Eheleute, 

  • im Streitfall, 

einem der Eheleute 

  • nach den „Grundsätzen der Billigkeit“ 

zugewiesen werden muss (§ 1361a Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB). 

Darauf und dass bei der Entscheidung, 

  • wer den gemeinsam angeschafften Hund behalten darf, 

das Tierwohl

  • oberste Priorität 

hat, hat das Amtsgericht (AG) Marburg 

  • mit Urteil vom 03.11.2023 – 74 F 809/23 – 

hingewiesen.

Relevant dabei ist in erster Linie, wer von den beiden streitenden Ehepartnern die 

  • Hauptbezugsperson

des Tieres ist.

Kann nicht festgestellt werden, dass 

  • einer der beiden als „Rudelmitglied“ eine maßgeblich größere Bedeutung hat als der andere, 

sondern  

  • erfüllten Herrchen wie Frauchen ihre jeweilige Rolle super,

kommt es darauf an, 

  • in welchem der Umfelder in der die Eheleute leben, sich der Hund wahrscheinlich wohler fühlen wird 

bzw. 

Übrigens:
Weitere Infos dazu, wovon es abhängt, 

  • ob nach einer Trennung die alleinige Zuweisung des (Familien)Hundes verlangt werden kann, 

finden Sie

und wie das Landgericht (LG) Frankenthal 

entschieden hat, kann es 

  • auch für den Hund ein Umgangsrecht geben,

so dass nach der Trennung von Miteigentümern eines Hundes 

  • nicht zwingend eine Wahl getroffen werden muss, wem der Hund zuzuweisen ist.