OLG Frankfurt entscheidet in Markenverletzungsstreit: Hundekleidung darf nicht The Dog Face heißen

OLG Frankfurt entscheidet in Markenverletzungsstreit: Hundekleidung darf nicht The Dog Face heißen

Mit Beschluss vom 28.06.2022 – 6 W 32/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main auf Antrag der Antragstellerin, der Inhaberin der Marke 

  • „The North Face“, 

die u.a. für Bekleidung eingetragen ist, es der Antragsgegnerin, einer 

  • online Bekleidung für Tiere Vertreibenden 

untersagt, das Zeichen

  • „The Dog Face“ 

mit dem sie die von ihr vertriebene 

  • Bekleidung für Tiere 

kennzeichnet, im Zusammenhang mit 

  • Tierbekleidung

zu verwenden.

Dass die Antragstellerin 

  • wegen Beeinträchtigung ihrer Marke 

von der Antragsgegnerin verlangen kann, dass sie 

  • ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet, 

ist vom OLG damit begründet worden, dass zwischen den Zeichen 

  • „The North Face“ und 
  • „The Dog Face“ 

zwar keine Verwechslungsgefahr besteht, 

  • nachdem die Wortfolge „The Dog Face“ sich erkennbar an die Marke „The North Face“ anlehne,

jedoch Zeichenähnlichkeit vorliege und da die 

  • Marke „The North Face“ 

eine 

  • einem bedeutenden Teil des Publikums 

bekannte Marke ist, der Verkehr 

  • trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ 

das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin  

  • gedanklich miteinander 

verknüpfen wird und glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus 

  • demselben oder 
  • wirtschaftlich verbundenen 

Unternehmen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).


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