Mit Beschluss vom 28.06.2022 – 6 W 32/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main auf Antrag der Antragstellerin, der Inhaberin der Marke
die u.a. für Bekleidung eingetragen ist, es der Antragsgegnerin, einer
- online Bekleidung für Tiere Vertreibenden
untersagt, das Zeichen
mit dem sie die von ihr vertriebene
kennzeichnet, im Zusammenhang mit
zu verwenden.
Dass die Antragstellerin
- wegen Beeinträchtigung ihrer Marke
von der Antragsgegnerin verlangen kann, dass sie
- ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet,
ist vom OLG damit begründet worden, dass zwischen den Zeichen
- „The North Face“ und
- „The Dog Face“
zwar keine Verwechslungsgefahr besteht,
- nachdem die Wortfolge „The Dog Face“ sich erkennbar an die Marke „The North Face“ anlehne,
jedoch Zeichenähnlichkeit vorliege und da die
eine
- einem bedeutenden Teil des Publikums
bekannte Marke ist, der Verkehr
- trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“
das Zeichen der Antragsgegnerin mit der Marke der Antragstellerin
verknüpfen wird und glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus
- demselben oder
- wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).
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