Tag Tiere

VG Münster entscheidet, dass, wer (Jung-) Rinder in einem Liegeboxenstall hält, für jedes Rind

…. einen Liegeplatz vorhalten muss.

Mit Beschluss vom 09.08.2019 – 11 L 469/19 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden, dass bei

  • der Haltung von (Jung-) Rindern im Liegeboxenstall

grundsätzlich

  • ein Tier-Liegeplatz-Verhältnis von mindestens 1:1

gewährleistet sein muss und die in einem Fall von einer Kreisverwaltung gegenüber einem Landwirt getroffene Anordnung,

  • die Zahl der in seinem Boxenstall gehaltenen Rinder der Anzahl der im Stall vorhandenen und nutzbaren Liegeboxen so anzupassen, dass eine Liegebox pro Tier vorhanden ist,

für rechtmäßig erklärt.

Begründet hat das VG dies mit den sich aus

  • 2 Tierschutzgesetz sowie
  • der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierSchNutztV)

ergebenden allgemeinen Anforderungen an die Unterbringung von Tieren.

Da danach, so das VG, derjenige, der Tiere

  • hält, betreut oder zu betreuen hat,

das Leben und Wohlbefinden der Tiere dadurch schützen müsse, dass er die Tiere

  • ihrer Art und
  • ihren Bedürfnissen

entsprechend

  • angemessen ernährt,
  • pflegt und
  • verhaltensgerecht unterbringt,

sei bei jedem Rind jederzeit mindestens eine Liegebox zur Verfügung zu stellen.

Denn Rinder verbrächten – je nach Alter – mindestens 50% der Tageszeit im Liegen und

  • nachdem sie regelmäßig zu unterschiedlichen Zeiten ruhten und
  • um Verletzungen durch das Liegen auf einer harten Fläche zu vermeiden,

dazu eine weiche, verformbare und wärmegedämmte Unterlage benötigen, drohten Rindern, wenn sie keinen Liegeplatz fänden,

  • entweder gesundheitliche Beeinträchtigungen durch verkürzte Liegezeiten
  • oder Verletzungen durch Ruhen auf harten Liegeflächen

und eine solche Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere sei nur auszuschließen bei Einhaltung eines

  • nach dem Stand der Technik möglichen

Tier-Liegeplatz-Verhältnisses von mindestens 1:1 (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).

AG Coburg entscheidet: Entpuppt sich eine gekaufte Zwergseidenhenne als Hahn, kann der Käufer

…. vom Kaufvertrag zurücktreten.

Dass dies selbstverständlich ist sollte man meinen. Dennoch musste es ausdrücklich vom Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 03.06.2019 – 11 C 265/19 – entschieden werden, nachdem in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer,

  • von dem über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf für 45 Euro das Stück angeboten worden waren,

drei Tiere erworben hatte und als sich etwa zwei Wochen später herausstellte, dass

  • es sich bei einem dieser Hühner tatsächlich um einen Hahn handelte

der Verkäufer vorgerichtlich

  • weder bereit war dem Käufer statt des Hahns eine Henne liefern,
  • noch den Kaufpreis zurückzuzahlen.

Die vom AG dafür mitgelieferte juristische Begründung lautete, dass die Parteien sich

  • über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ sowie
  • dem anschließenden Kaufvertrag

verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt hatten und der verkaufte Zwergseidenhahn,

  • weil es sich um keine Henne handelte,

dieser vereinbarten Beschaffenheit nicht entsprochen hat,

Freilaufende Katzen – Dürfen Dritte sie füttern und ihren Aufenthalt dulden oder können die Eigentümer verlangen

…. dass dies unterlassen wird?

Durch die die Befugnisse von Eigentümern regelnde Vorschrift des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die bestimmt, dass

  • Eigentümer von Sachen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den Sachen nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen können,
  • Eigentümer von Tieren bei der Ausübung ihrer Befugnisse jedoch die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten haben,

werden

  • die positiven Befugnissen von Eigentümern von Tieren eingeschränkt – insbesondere die Normen des Tierschutzgesetzes gestatten dem Eigentümer nämlich gerade nicht, mit dem Tier „nach Belieben“ zu verfahren –
  • die negativen (Ausschließungs-)Befugnisse des Eigentümers eines Tieres dagegen nicht angetastet.

Sofern sich dies nicht als tierschutzwidrig darstellt,

  • wie z.B., wenn der selbst nicht für eine bedürfnisgerechte Verpflegung i.S.d. § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierschG) sorgende Eigentümer einer unter Nahrungs- oder Flüssigkeitsentzug leidenden Katze dem mitfühlenden Nachbarn das Füttern/Tränken des Tieres verbieten würde,

sind Eigentümer eines Tieres daher befugt, Dritte von Einwirkungen auf das Tier auszuschließen,

  • d.h. aktive Einwirkungen Dritter auf das Tier, auch auf ihre freilaufende Katze, zu unterbinden,
  • wie beispielsweise das gezielte Anlocken ebenso wie das Füttern gegen ihren Willen,

Allerdings wird, solange der Eigentümer eines Tieres von dieser Eigentümerbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat,

  • also die Fütterung oder das aktive Anlocken seines Tieres nicht (ausdrücklich) untersagt hat,

von dessen stillschweigender bzw. mutmaßlicher Gestattung sozialadäquaten Umgangs mit seinem freilaufenden Tier auszugehen sein, so dass, solange sich ein Tiereigentümer nicht anderweitig geäußert hat,

  • ein freundliches Locken, Streicheln etc. praktisch stets und
  • auch das gelegentliche Füttern einer „besuchsweise“ vorbeischauenden Freigängerkatze (zumindest im Normalfall, d.h. insbesondere wenn die Katze „normalgewichtig“ und augenscheinlich gesund – mithin nicht auf Spezialnahrung o.ä. angewiesen – ist) abhängig von Häufigkeit und Menge

keine unzulässige Einwirkung darstellt.

Schon keine Einwirkung i.S.v. § 903 BGB liegt dagegen vor, wenn Dritte

  • lediglich passiv der Aufenthalt eines fremden freilaufenden Tieres dulden oder
  • sie dieses lediglich passiv gewähren lassen,
    • beispielsweise wenn eine freilaufende Katze auf eigene Initiative einen Aufenthalt im Machtbereich eines Dritten gewählt hat,

so dass der Eigentümer des Tieres auch nicht befugt ist, den Dritten zum Vertreiben, Vergrämen oder zu sonstigen aktiven Vorkehrungen „anzuweisen“, die einen Aufenthalt des Tieres beim Dritten verhindern oder beenden sollen.

Darauf hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 25.01.2019 – 30 S 7016/18 – hingewiesen.

Wichtig zu wissen für Wohnungsvermieter und Mieter wenn Streit über die Zulässigkeit des Haltens von Tieren besteht

Eine in einem vom Vermieter gestellten Wohnungsmietvertrag enthaltene und nicht individuell ausgehandelte (also nie zur Disposition gestandene) Klausel, wonach

  • „Tierhaltung nicht gestattet ist“

ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.

Darauf haben das Amtsgericht (AG) Nürnberg mit Urteil vom 18.11.2016 – 30 C 5357/16 – und das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 16.03.2017 – 7 S 8871/16 – hingewiesen.

Begründet worden ist das von den beiden Gerichten damit, dass es sich bei einer solchen Klausel,

  • wenn sie nicht individuell zwischen den Mietvertragsparteien ausgehandelt worden ist, was mehr als Verhandeln voraussetzt,

um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung deshalb nicht vereinbar ist, weil die Frage,

  • ob das Halten von Tieren im Rahmen der dem Vermieter gemäß § 535 BGB obliegenden Gebrauchsgewährungspflicht zulässig ist oder nicht,

im jeweiligen Einzelfall zu klären sei,