AG Hanau entscheidet: Tierheim darf vermittelte Tiere ihren Besitzern nicht eigenmächtig wieder wegnehmen

AG Hanau entscheidet: Tierheim darf vermittelte Tiere ihren Besitzern nicht eigenmächtig wieder wegnehmen

Mit Urteil vom 04.01.2024 – 98 C 98/23 – hat das Amtsgericht (AG) Hanau in einem Fall, in dem ein 

  • Tierheim

einer 

  • Frau

einen 

  • Kater

überlassen hatte, in dem

  • „Tierüberlassungsvertrag“

bestimmt worden war, 

  • dass in der Wohnung der Frau die Balkontür mit einem Fliegengitter gesichert werden muss sowie 
  • dass das Tier abnehmen soll

und von dem Tierheim, als es ein Jahr später, 

  • bei einer fernmündlichen Nachfrage 

von der Frau erfahren hatte, dass 

  • der Kater von ihr nicht gewogen worden sei, sie deshalb nicht wisse, ob dieser abgenommen habe und 
  • da der Kater nie auf den Balkon gehe, an der Balkontür von ihr kein Fliegengitter angebracht worden sei,

zwei Mitarbeiterinnen unangemeldet zu der Frau geschickt worden waren, die den Kater in der Wohnung der Frau eingefangen,

  • trotz Widerspruchs der Frau, 

mitgenommen und zurück ins Tierheim gebracht hatten, entschieden, dass  

  • ein Tierheim keine Befugnis besitzt, vermittelte Tiere ihren Besitzern eigenmächtig wieder wegzunehmen und 
  • der Kater der Frau wieder zurückgegeben werden muss.

Begründet ist dies vom AG damit worden, dass 

  • nach § 861 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

der Besitzer, 

  • wenn ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen wird, 

die Wiedereinräumung des Besitzes 

  • von demjenigen verlangen kann, welcher ihm gegenüber fehlerhaft besitzt,

die Frau durch Übergabe des Katers nach Abschluss des „Tierüberlassungsvertrages“,

  • indem sie die tatsächliche Gewalt über das Tier erlangte,

Besitzerin des Katers 

  • nach § 854 BGB 

geworden ist und da das Gesetz die Wegnahme des Katers durch die zwei Mitarbeiterinnen des Tierheims, 

  • gegen den Willen der Frau,

nicht gestattete, die Entziehung des Besitzes somit 

  • widerrechtlich

durch verbotene Eigenmacht 

  • nach § 858 Abs. 1 BGB

erfolgte.

Übrigens:
Unerheblich ist dabei, ob 

  • der Besitzer ein Recht zum Besitz hat 

und ob 

  • dem Störer ein Anspruch auf Herausgabe der Sache zusteht, 

also auch, ob 

  • in dem „Tierüberlassungsvertrag“ eine Pflicht zur Anbringung eines Fliegengitters und eine Pflicht zur Herbeiführung einer Gewichtsreduzierung des Katers wirksam vereinbart worden war und 
  • welche Folgen ein Verstoß gegen solche Pflichten ggf. hätte.

Fazit:
Gegen den Besitzer gerichtete Ansprüche müssen grundsätzlich, 

  • wenn der Besitzer ihnen nicht freiwillig nachkommt, 

gerichtlich verfolgt werden. 
Eigenmächtiges Handeln zum Nachteil des Besitzers ist daher grundsätzlich widerrechtlich (Quelle: Pressemitteilung des AG Hanau).