Tag handeln

Wer eine Hausratversicherung, die Schutz bei Einbruchdiebstahl bietet, abgeschlossen hat, sollte wissen, was es für Folgen haben kann, wenn

…. nicht gut genug auf die Wohnungsschlüssel aufgepasst wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 05.07.2023 – IV ZR 118/22 – in einem Fall, in dem die 

  • Versicherungsbedingungen

einer vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen 

  • u.a. auch Versicherungsschutz gegen Einbruchsdiebstahl bietenden  

Hausratversicherung bei

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Eine Kündigung, die der Schriftform bedarf und mit dem Kürzel i.A. unterschrieben ist, kann unwirksam sein

Darauf hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal mit Beschluss vom 04.08.2021 – 9 T 128/21 – hingewiesen.

Danach kann sich zwar, wie die Kammer ausgeführt hat, ein Kündigender, 

  • der eine Kündigung schriftlich erklären muss, 

bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen.

Allerdings ist, 

  • sofern für den Kündigenden ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Kündigung – mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben – erklärt, 

zur Formwirksamkeit die 

  • Offenlegung der Stellvertretung 

in der Kündigung erforderlich.

Denn bei einer mit dem Zusatz i.A. versehenen Unterschrift des Unterzeichners, kann,

  • weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Erklärungsempfänger gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt,

grundsätzlich nicht von einer 

  • Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der unterzeichneten Schrift

ausgegangen werden.

D.h., bei einer Kündigung, 

  • die der Schriftform bedarf und 

bei der die 

  • Unterschrift des Unterzeichners mit dem Zusatz i.A. versehen ist, 

muss sich aus dem Schreiben, jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtumstände,

  • wofür jedoch die Verwendung eines Briefbogens des Kündigenden allein nicht genügt, 

ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter auftritt,

  • also der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat.

Nur dann 

  • ist von einem Handeln des Unterzeichners als Vertreter auszugehen 

und 

  • weiß der Erklärungsempfänger im Übrigen auch, ob er die Kündigungserklärung unverzüglich gemäß § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückweisen kann bzw. muss.

Unterstützung von Selbsttötungen sowie Unterlassen von Maßnahmen zur Rettung der bewusstlosen Suizidenten

…. sind – jedenfalls bei nicht geschäftsmäßigem Handeln – dann nicht strafbar, wenn der Suizid

  • auf einem freiverantwortlich gebildeten Selbsttötungswillen beruht und
  • sich als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des Sterbewilligen darstellt.

Mit Urteil vom 03.07.2019 – 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18 – hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall,

  • in dem ein Arzt auf Verlangen und ausdrücklichem Wunsch von zwei 85 und 81 Jahre alten, an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten leidenden, suizidwilligen Frauen mit dabei war,
    • als diese tödlich wirkende Medikamente einnahmen und
    • das Einleiten von Rettungsmaßnahmen nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit unterlassen hatte

sowie in einem zweiten Fall,

  • in dem ein Hausarzt seiner, an einer nicht lebensbedrohlichen, aber starke krampfartige Schmerzen verursachenden Erkrankung leidende, suizidwilligen 44-jährigen Patientin auf deren ausdrücklichen Wunsch
    • Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft,
    • die nach Einnahme des Medikaments bewusstlose Frau – wie von ihr zuvor gewünscht – während ihres zweieinhalb Tage dauernden Sterbens betreut und
    • keine Hilfe zur Rettung ihres Lebens geleistet hatte,

die beiden Ärzte von den Vorwürfen

  • des Totschlags durch Unterlassen nach §§ 212 Abs. 1, 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und
  • der unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c Abs. 1 StGB

freigesprochen,

  • ohne allerdings – da der Straftatbestand des § 217 StGB in den obigen beiden Fällen noch nicht in Kraft war – zu prüfen, ob danach eine Strafbarkeit wegen geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung vorgelegen hat.

Begründet hat der Senat die Freisprüche damit,

  • dass die Sterbewünsche der Frauen jeweils auf einem freiverantwortlich gebildeten Selbsttötungswillen beruhten und nicht Ergebnis von psychischen Störungen waren, so dass
    • die im Vorfeld geleisteten Beiträge dazu, also die Beihilfen zu den (nicht strafbaren) Suiziden der Frauen (ebenfalls) straffrei sind,
  • dass in solchen Fällen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit von Suizidenten dann keine Verpflichtung zur Lebensrettung besteht, wenn,
    • wie im obigen Fall 1, eine Sterbebegleitung vereinbart war oder,
    • wie im Fall 2, eine Person, die auf Grund ihrer Stellung, wie ein behandelnder Hausarzt, zur Rettung des Lebens seiner Patienten verpflichtet ist, von dieser Pflicht durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Suizidentin entbunden wurde

und

  • dass bei Suiziden, die sich als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Personen darstellen, Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten sind, so dass
    • auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB ausscheidet (Quelle: Pressemittelung des BGH).

AG Frankfurt entscheidet: Eigentümer von Walnussbäumen haften nicht für durch herabfallende Nüsse entstandene Schäden

Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.10.2017 – 32 C 365/17 – entschieden.

Danach steht einem Fahrzeugbesitzer,

  • der sein Auto im Herbst unter einem von einem Nachbargrundstück herüberragenden Ast eines Walnussbaumes abstellt,

kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn

  • sein Fahrzeug durch von dem Baum herabfallende Nüsse beschädigt wird.

Dass in einem solchen Fall der Grundstückseigentümer, auf dem der Walnussbaum steht, nicht für den Schaden haftet, hat das AG damit begründet, dass

  • im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen gerechnet werden müsse und

Gefahren, die

  • nicht durch menschliches Handeln oder schuldhaftes pflichtwidriges Unterlassen besonderer Sicherungsmaßnahmen bei erkennbar kranken oder vorgeschädigten Bäumen, sondern

auf natürliche Gegebenheiten der Natur beruhen,

  • wie der Fruchtfall,

als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinzunehmen seien.

Wichtig zu wissen: Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf ein Betreuer für ihn nicht bestellt werden

Nach § 1896 Abs. 1a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf gegen den freien Willen eines Volljährigen für ihn auch dann kein Betreuer bestellt werden,

  • wenn er auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
  • seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.

Daher muss vor der Bestellung eines Betreuers stets festgestellt werden, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Willen frei zu bestimmen.

Die beiden für eine freie Willensbildung entscheidenden Kriterien sind

  • die Einsichtsfähigkeit eines Betroffenen und
  • dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln.

Fehlt es an einem dieser beiden Elemente,

  • liegt kein freier Wille vor,
  • sondern nur ein natürlicher Wille.

Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit eines Betroffenen voraus,

  • im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und
  • gegeneinander abzuwägen.

Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden.

  • Auch ein an einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leidender Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern.
  • Der Betroffene muss allerdings Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass
    • er seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzen und
    • auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann.

Ist ein Betroffener zur Bildung eines klaren Urteils zur Problematik der Betreuerbestellung in der Lage, muss es ihm weiter möglich sein,

Übrigens:
Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB und aus einer Alkoholabhängigkeit kann für sich genommen und dem darauf beruhenden Mangel an Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den Konsum von Alkohol auch nicht auf ein Unvermögen zur freien Willensbildung geschlossen werden (BGH, Beschlüsse vom 13.04.2016 – XII ZB 95/16 – und vom 27.04.2016 – XII ZB 7/16 –).

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 07.12.2016 – XII ZB 458/15 – hingewiesen.