…. das Rechtsfahrgebot liegt regelmäßig Unachtsamkeit und kein rücksichtsloses Handeln vor.
Mit Beschluss vom 28.11.2022 – 1 OLG 2 Ss 34/22 – hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken einen angeklagten Autofahrer, der,
- nachdem er sich sieben Wochen in einem Land, in dem Linksverkehr herrschte, aufgehalten hatte,
noch am
mit seinem Fahrzeug auf einer Landstraße auf der
gefahren und deswegen in einem unübersichtlichen
mit einem auf derselben Fahrspur ihm entgegenkommenden Pkw kollidiert war,
- wobei der Führer dieses Fahrzeugs und sein Beifahrer verletzt worden waren,
auf seine Revision gegen das
- Urteil des Landgerichts (LG) Kaiserslautern,
das ihn wegen
zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt sowie
- die Fahrerlaubnis entzogen und
- die Verwaltungsbehörde angewiesen
hatte,
- ihm vor Ablauf von weiteren acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 69a Abs. 1 Satz 1 StGB),
in Abänderung dieser Entscheidung nur
- der fahrlässigen Körperverletzung nach § 229 StGB in zwei tateinheitlichen Fällen,
nicht dagegen
- der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3 Nr. 2 StGB
für schuldig erkannt und die Sache
- zur Entscheidung über die nunmehr nur noch wegen der fahrlässigen Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu verhängenden Strafe
an das LG zurückverwiesen.
Begründet ist das vom OLG damit worden, dass eine
- fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 2e, Abs. 3 Nr. 2 StGB
ein auch
voraussetzt, das nur vorliegt, wenn entweder
- ein Fahrzeugführer sich konkret seiner Pflicht, an unübersichtlichen Stellen die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten, bewusst gewesen ist, sich aber dennoch nicht daran gehalten hat
oder
- dem Fahrzeugführer es egal war, ob er sich an seine Pflichten als Teilnehmer im Straßenverkehr hält und er einfach, ohne an die Folgen zu denken, drauflosfahren ist,
es sich dabei um ein
- von einer besonders verwerflichen Gesinnung geprägtes
überdurchschnittliches Fehlverhalten gehandelt haben muss und dass das im Falle des Angeklagten nicht angenommen werden könne, da dieser
- weder bewusst
- noch aus Gleichgültigkeit gegenüber anderen Straßenverkehrsteilnehmern
nicht die rechte Seite der Fahrbahngehandelt eingehalten habe, sondern
- nach seinem siebenwöchigen Aufenthalt in einem Land mit Linksverkehr
lediglich aus
auf der
- linken Seite der Fahrbahn
gefahren sei (Quelle: Pressemitteilung des Pfälzischen OLG Zweibrücken).
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