Das hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 11.10.2017 – 32 C 365/17 – entschieden.
Danach steht einem Fahrzeugbesitzer,
- der sein Auto im Herbst unter einem von einem Nachbargrundstück herüberragenden Ast eines Walnussbaumes abstellt,
kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn
- sein Fahrzeug durch von dem Baum herabfallende Nüsse beschädigt wird.
Dass in einem solchen Fall der Grundstückseigentümer, auf dem der Walnussbaum steht, nicht für den Schaden haftet, hat das AG damit begründet, dass
- im Herbst bei einem Walnussbaum mit dem Herabfallen von Nüssen gerechnet werden müsse und
Gefahren, die
- nicht durch menschliches Handeln oder schuldhaftes pflichtwidriges Unterlassen besonderer Sicherungsmaßnahmen bei erkennbar kranken oder vorgeschädigten Bäumen, sondern
auf natürliche Gegebenheiten der Natur beruhen,
als unvermeidbar und daher als eigenes Risiko hinzunehmen seien.
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