Darauf hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Wuppertal mit Beschluss vom 04.08.2021 – 9 T 128/21 – hingewiesen.
Danach kann sich zwar, wie die Kammer ausgeführt hat, ein Kündigender,
- der eine Kündigung schriftlich erklären muss,
bei der Erklärung der Kündigung vertreten lassen.
Allerdings ist,
- sofern für den Kündigenden ein rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter die Kündigung – mit eigenhändig unterschriebenem Schreiben – erklärt,
zur Formwirksamkeit die
- Offenlegung der Stellvertretung
in der Kündigung erforderlich.
Denn bei einer mit dem Zusatz i.A. versehenen Unterschrift des Unterzeichners, kann,
- weil der Unterzeichnende damit zu erkennen gibt, dass er dem Erklärungsempfänger gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt,
grundsätzlich nicht von einer
- Übernahme der Verantwortung des Unterzeichners für den Inhalt der unterzeichneten Schrift
ausgegangen werden.
D.h., bei einer Kündigung,
- die der Schriftform bedarf und
bei der die
- Unterschrift des Unterzeichners mit dem Zusatz i.A. versehen ist,
muss sich aus dem Schreiben, jedenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtumstände,
- wofür jedoch die Verwendung eines Briefbogens des Kündigenden allein nicht genügt,
ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter auftritt,
- also der Unterzeichner ersichtlich im Namen eines anderen die Kündigung erklärt hat.
Nur dann
- ist von einem Handeln des Unterzeichners als Vertreter auszugehen
und
- weiß der Erklärungsempfänger im Übrigen auch, ob er die Kündigungserklärung unverzüglich gemäß § 174 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückweisen kann bzw. muss.
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