…. über die Haftung von Tierhaltern:
§ 833 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters. Danach haftet der Halter des Tieres, wenn durch dieses
- ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt
wird, für den
Schaden.
Die Rechtsgutverletzung,
- also die Tötung des Menschen, die Körper-, Gesundheitsverletzung oder die Beschädigung der Sache,
muss dabei auf die Realisierung einer „spezifischen“ oder „typischen“ Tiergefahr,
- die sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten des Tieres äußert,
zurückgehen, also durch ein der tierischen Natur entsprechendes
- unberechenbares oder
- instinktgemäßes
selbständiges Verhalten
verwirklicht worden sein, wobei
ausreicht und die Tierhalterhaftung auch ein solches
umfasst, das der tierischen Natur
entspricht.
- Nicht anzunehmen ist eine verwirklichte Tiergefahr dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt war.
Die
- Darlegungs- und Beweislast
hierfür obliegt dem Geschädigten.
…. über den Entlastungsbeweis, den der Tierhalter führen muss:
Hat der Geschädigte dargelegt und bewiesen, dass sich eine Tiergefahr,
- auf die die Rechtsgutverletzung zurückzuführen ist,
realisiert hat, muss der Tierhalter,
den Entlastungsbeweis nach § 833 Satz 2 BGB führen.
Der Tierhalter haftet nämlich nur dann nicht, wenn er
- darlegt und
- im Streitfall auch beweisen kann,
dass es sich bei dem Tier, das den Schaden verursacht hat, um ein,
- seinen Beruf, seiner Erwerbstätigkeit oder seinem Unterhalt zu dienen bestimmtes
Haustier gehandelt hat und entweder, dass
- er im konkreten Fall bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat
oder dass
- auch bei Anwendung dieser Sorgfalt der Schaden entstanden sein würde,
d.h., dass
- er die auf die Kontrolle des – seinen Beruf, seiner Erwerbstätigkeit oder seinem Unterhalt zu dienen bestimmtes – Haustieres gerichteten Sorgfaltspflichten im konkreten Fall eingehalten hat oder
- etwaige Pflichtverstöße für die eingetretene Verletzung nicht kausal geworden sind,
muss der Tierhalter darlegen und beweisen können.
…. dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten durch ein Mitverschulden gemindert sein kann:
Hat
- ein nachgewiesenes für seine erlittene Verletzung mitursächliches Fehlverhalten des Geschädigten vorgelegen oder
- der Geschädigte sich der Gefahr selbst ausgesetzt,
kann dies, bei Abwägung der jeweiligen
- Verursachungs- und Verschuldensanteile,
zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten nach § 254 BGB führen.
…. dass ein die Haftung des Tierhalters ausschließendes Handeln des Geschädigten auf eigene Gefahr vorliegen kann:
Ein derartiger Haftungsausschluss – als Ausnahmefall –
- knüpft an eine bewusste Übernahme einer besonderen Gefahr bzw. besonderen Gefährdung an, die über die normalerweise mit der Nähe zu dem Tier verbundenen Gefahr hinausgeht
und
- setzt voraus, dass sich der Verletzte vorübergehend, ohne dabei die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, erkennbar einer besonderen Tiergefahr ausgesetzt hatte, die über die gewöhnliche Tiergefahr hinausging (erhöhte Tiergefahr),
wobei es, ob unter diesem Blickpunkt die Haftung des Tierhalters von vornherein entfällt,
- von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt.
…. dass vertraglich eine Haftung des Tierhalters ausgeschlossen werden kann:
Ein Haftungsausschluss zwischen Tierhalter und dem (späteren) Geschädigten muss dazu
vereinbart worden sein.
Dass beispielsweise auf einem Reiterhof ein Schild
- „Reiten auf eigene Gefahr“
Aufgestellt war, genügt hierfür nicht und führt zu keiner entsprechenden Haftungsbeschränkung.
…. dass (auch) ein konkludenter Haftungsausschluss vorliegen kann:
Ein konkludenter Haftungsschlusses zwischen dem Tierhalter und dem (späteren) Geschädigten ist
- wegen der weitreichenden Konsequenzen
grundsätzlich nur ausnahmsweise anzunehmen.
Voraussetzung ist, dass
- die Überlassung des Tieres im besonderen Interesse des Geschädigten gelegen hat
und
- dieser sich deshalb einem ausdrücklichen Ansinnen eines Haftungsverzichts, wäre es an ihn gestellt worden, billigerweise nicht hätte verschließen können.
Bei den hierbei anzustellenden Billigkeitserwägungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Tierhalter
versichert ist, da eine Haftungsbeschränkung, die
- nicht den Schädiger, sondern
den Haftpflichtversicherer entlastet, in der Regel nicht dem Willen der Beteiligten entspricht.
Übrigens:
Die Haftung des Tierhalters nach § 833 Satz 1 BGB greift grundsätzlich auch dann ein, wenn ein
- Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung
durch das betreute Tier verletzt wurde (vgl. Landgericht (LG) Ravensburg, Urteil vom 05.09.2023 – 5 O 26/23 –, Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 26.04.2022 – VI ZR 1321/20 – sowie vom 25.04.2014 – VI ZR 372/13 – und LG Würzburg, Urteil vom 04.05.2020 – 14 O 1455/19 –).
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