…. vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dass dies selbstverständlich ist sollte man meinen. Dennoch musste es ausdrücklich vom Amtsgericht (AG) Coburg mit Urteil vom 03.06.2019 – 11 C 265/19 – entschieden werden, nachdem in einem Fall, in dem ein Käufer von einem Verkäufer,
- von dem über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf für 45 Euro das Stück angeboten worden waren,
drei Tiere erworben hatte und als sich etwa zwei Wochen später herausstellte, dass
- es sich bei einem dieser Hühner tatsächlich um einen Hahn handelte
der Verkäufer vorgerichtlich
- weder bereit war dem Käufer statt des Hahns eine Henne liefern,
- noch den Kaufpreis zurückzuzahlen.
Die vom AG dafür mitgelieferte juristische Begründung lautete, dass die Parteien sich
- über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ sowie
- dem anschließenden Kaufvertrag
verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt hatten und der verkaufte Zwergseidenhahn,
- weil es sich um keine Henne handelte,
dieser vereinbarten Beschaffenheit nicht entsprochen hat,
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