Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem Streit um die Vergütung von Überstunden über die Darlegungs- und

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei einem Streit um die Vergütung von Überstunden über die Darlegungs- und

…. Beweislast wissen sollten.  

Mit Urteil vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem von dem Betreiber eines 

  • Einzelhandelsunternehmens

die Arbeitszeiten seiner Beschäftigten mittels technischer Aufzeichnung von

  • Beginn und Ende ihrer täglichen Arbeitszeit, 
  • nicht jedoch der Pausenzeiten, 

erfasst worden waren und die Auswertung der Zeitaufzeichnungen bei einem 

  • als Auslieferungsfahrer 

Beschäftigten zum Ende seines Arbeitsverhältnisses einen 

  • positiven Stundensaldo von 348 Stunden zu seinen Gunsten 

ergeben hatte, dessen mit der pauschalen Behauptung, 

  • ohne Pausen die gesamte aufgezeichnete Zeit gearbeitet zu haben, weil er ansonsten die Auslieferungsaufträge nicht hätte abarbeiten können, 

gegen den Arbeitgeber erhobene Klage auf Vergütung der 

  • vom Arbeitgeber bestrittenen 

Überstunden (schon) mangels

  • näherer Beschreibung des Umfangs der Auslieferungsfahrten und   
  • hinreichend konkreter Darlegung, dass es angesichts dessen zur Erledigung der Auslieferungsfahrten erforderlich gewesen sei, ohne Pausenzeiten durchzuarbeiten,

abgewiesen.

Danach sind durch die auf Unionsrecht beruhende, dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dienende, Pflicht der Arbeitgeber ein System, 

  • mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, 

einzurichten (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18), die 

  • vom BAG entwickelten 

Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast 

  • für die Leistung von Überstunden durch den Arbeitnehmer und 
  • deren Veranlassung durch den Arbeitgeber 

im Überstundenvergütungsprozess nicht verändert worden, so dass ein Arbeitnehmer, 

  • der vom Arbeitgeber Überstunden bezahlt haben will, 

im Streitfall weiterhin konkret darzulegen hat, 

  • wann, warum und welche Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang er geleistet oder 
  • sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten hat 

sowie, 

  • da Arbeitgeber Vergütung nur für von ihnen veranlasste Überstunden zahlen müssen, 

dass die geleisteten Überstunden vom Arbeitgeber 


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