Tag Abbruch

Wichtig zu wissen für Patienten, die eine von der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligte Kur vorzeitig abbrechen

Mit Urteil vom 08.10.2020 – III ZR 80/20 – hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung einer Mutter von vier minderjährigen Kindern eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme 

  • in Form einer Mutter-Kind-Kur in einer Klinik 

bewilligt worden war, die Mutter die Kur 

  • mit ihren Kindern zehn Tage vor dem regulären Ende 

abgebrochen hatte und der Klinikträger sie daraufhin, 

  • gestützt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die vorsahen, dass der Einrichtungsträger bei einem vorzeitigen Kurabbruch, 
    • vorbehaltlich des Nachweises durch den Patienten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, 
    • als Ersatz für den erlittenen Schaden, unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen, pauschaliert 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, 

auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch nehmen wollte, entschieden, dass der Klinikträger 

  • keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung hat.

Begründet worden ist dies vom Senat damit worden, dass ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) mit einem Klinikträger, 

  • jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt, 

als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist, ein solcher Vertrag, 

  • da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen,

jederzeit von dem Patienten 

  • auch ohne besonderen Grund 

gekündigt werden kann, der Klinikträger dann nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der 

  • bis zum Abbruch 

erbrachten Leistungen hat und hiervon abweichende Klauseln in AGB, die

  • ohne Einschränkung auf Fälle von von Patienten zu vertretenden Pflichtverletzungen,   

eine Schadensersatzpflicht für Patienten bei einem vorzeitigen Kurabbruch vorsehen, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB,

  • wegen Unvereinbarkeit mit den obigen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,

unwirksam sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

BSG entscheidet wann Anspruch auf Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft besteht

Mit Urteil vom 24.09.2020 – B 9 V 3/18 R – hat das Bundesozialgericht (BSG) die Klage eines, durch ein fetales „Alkohol-Syndrom“, 

  • aufgrund des Alkoholkonsums der Mutter in der Schwangerschaft

schwerbehindert zur Welt gekommenen Kindes auf Beschädigtenversorgung 

  • nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz)

mit der Begründung abgewiesen, dass zwar  

  • vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes auch die Leibesfrucht (nasciturus) umfasst ist und 

ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft einen 

  • tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind 

oder eine 

  • gleichgestellte Beibringung von Gift 

im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Opferentschädigungsgesetz darstellen kann, dies jedoch nur dann der Fall ist, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf 

  • einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 Abs. 4 Satz 1, 22 Strafgesetzbuch (StGB)),
  • also eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes 

gerichtet war und das der Mutter nicht nachgewiesen werden konnte.

Das bedeutet, Opferentschädigung bei 

  • Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft 

ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die Mutter zumindest 

  • mit bedingtem Vorsatz zum Schwangerschaft Alkohol konsumiert, d.h. 

den Tod des ungeborenen Kindes infolge ihres Alkoholkonsums 

  • als möglich angesehen und 
  • billigend in Kauf genommen

haben muss (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

Nicht immer muss ein materiell baurechtswidrig errichtetes Wochenendhaus wieder abgerissen werden

Mit Urteil vom 28.08.2019 – 15 K 11189/17 – hat die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Stuttgart in einem Fall, in dem ein Landratsamt, als die dafür zuständige Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung

  • eines materiell baurechtswidrig errichteten Wochenendhauses

angeordnet hatte, der hiergegen

  • von dem Eigentümer

erhobenen Klage stattgegeben und die Abbruchsanordnung für rechtswidrig erklärt.

Danach ist die Anordnung des Abbruchs eines

  • nicht durch eine Baugenehmigung legalisierten und
  • gegen die Festsetzungen des Babauungsplans verstoßenden

Wochenendhauses

  • wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG))

dann ermessensfehlerhaft, wenn

  • es in dem Wochenendhausgebiet zahlreiche weitere baurechtliche Verstöße gibt

und

  • keine sachlichen Gründe dafür vorliegen, im Einzelfall anlassbezogen gerade gegen die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Kläger vorzugehen, noch bevor gegen andere, in deutlich größerem Ausmaß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans verstoßende bauliche Anlagen vorgegangen wird.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall

  • gab es in einem Gebiet auf einer Vielzahl der Grundstücke baurechtliche Verstöße, teilweise gravierendere als auf dem Grundstück des Klägers,
  • war die Bauaufsichtsbehörde (bisher) lediglich in nicht einmal 20% aller Grundstücke tätig geworden und
  • konnte die Bauaufsichtsbehörde für ihr Vorgehen kein ausreichendes systematisches Eingreifenskonzept vorweisen (Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart).

Was wer mit (Kredit- oder EC-) Karte zahlt wissen und beachten sollte, wenn er seinen Erstattungsanspruch gegen

…. die kartenausgebende Bank bei missbräuchlicher Kartenverwendung nach § 675u Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht gefährden will.

Mit Urteil vom 06.08.2019 – 30 C 4153/18 (20) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass Karteninhaber, die – beispielsweise in einem Lokal – mit Karte zahlen, dazu

  • den PIN verdeckt in das Kartenlesegerät eingeben,

sowie danach der Aufforderung,

  • wegen angeblich gescheiterter Transaktion,

den PIN erneut einzugeben, nachkommen,

  • ohne sich zuvor einen Transaktionsabbruchbeleg aushändigen zu lassen

und es in diesem Zusammenhang dulden, dass

  • sich Mitarbeiter des Zahlungsempfängers mit Kartenlesegerät sowie Zahlungskarte aus ihrem Sichtfeld entfernen,

keinen Ersatzanspruch gegen die kartenausgebende Bank haben, falls

  • sich nachfolgend herausstellt, dass

die Originalkarte missbräuchlich verwendet worden ist,

  • also damit beispielsweise Barabhebungen an einem Geldautomaten stattgefunden haben.

Begründet hat das AG dies damit, dass Karteninhaber nur bei Aushändigung eines Abbruchbeleges,

  • der Beweis erbringt für die nicht erfolgreiche Beendigung des Datentransfers,

sicher sein können, dass

  • der vorherige Zahlungsversuch gescheitert ist und
  • die erneute Aufforderung, die PIN einzugeben, nicht nur zur Ermöglichung missbräuchlicher Abhebungen dient,

so dass Karteninhaber, die

  • es dulden, dass der Zahlungsempfänger oder einer seiner Mitarbeiter sich mit dem Gerät und der Karte einige Zeit entfernen und
  • auf die Produktion eines Transaktionsabbruchbeleg vor einer erneuten Eingabe der PIN verzichten,

ihre Sorgfaltspflichten bei der Kartennutzung grob fahrlässig verletzen, mit der rechtlichen Konsequenz, dass in einem solchen Fall,

  • der Karteninhaber der kartenausgebenden Bank zum Ersatz des dieser durch die Kartentransaktion entstandenen Schadens gemäß § 675 v Abs. 3 Nr. 2 BGB verpflichtet ist und
  • diesen Anspruch die Bank erfolgreich dem Anspruch des Karteninhabers aus § 675 u Satz 2 BGB entgegenhalten kann.

Was man über sein Selbstbestimmungsrecht bei Entscheidungen über sein eigenes Leben wissen sollte und

…. was zu wissen insbesondere auch für die behandelnden Ärzte wichtig ist.

Nach dem Grundgesetz (GG) ist jeder Mensch,

  • der volljährig ist und
  • seinen Willen frei bilden sowie entsprechend handeln kann,

frei,

  • über den Umgang mit seiner Gesundheit

nach eigenem Gutdünken zu entscheiden.

Die Rechtsprechung leitet aus

  • dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) und
  • dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)

eine „Freiheit zur Krankheit“ ab, die es grundsätzlich einschließt, Heilbehandlungen

  • auch dann abzulehnen, wenn

sie medizinisch angezeigt sind.

  • Selbst bei lebenswichtigen ärztlichen Maßnahmen schützt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eine Entschließung, die aus medizinischen Gründen unvertretbar erscheint.

Das Grundgesetz garantiert dem Individuum das Recht, in Bezug auf die eigene Person aus medizinischer Sicht Unvernünftiges zu tun und sachlich Gebotenes zu unterlassen.

Durch die Erstellung einer Patientenverfügung (§ 1901a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) kann man sicherstellen, dass sein

  • in einwilligungsfähigem Zustand

ausgeübtes,

  • das Recht zur Selbstgefährdung bis hin zur Selbstaufgabe und
  • damit auch auf Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen, unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung sowie der ärztlichen Indikation der Behandlung einschließende,

Selbstbestimmungsrecht über

  • eine gewünschte Behandlung oder
  • eine nicht mehr gewünschte (Weiter)Behandlung

auch dann noch respektiert wird, wenn

  • man zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.06.2010 – 2 StR 454/09 – demzufolge einen Behandlungsabbruch

  • – losgelöst von der Begehungsform –

als gerechtfertigt angesehen, wenn er

  • in Ansehung von § 1901a BGB dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und
  • dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urteil vom 07.2019 – 5 StR 393/18 –).

Was Zahnärzte und Patienten wissen sollten, wenn eine zahnärztliche Leistung fehlerhaft erfolgt ist

…. beispielsweise Implantate fehlerhaft eingesetzt wurden.

Mit Urteil vom 13.09.2018 – III ZR 294/16 – hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass ein Zahnarzt,

  • der seinem Patienten Implantate eingesetzt hat,

dann keinen Anspruch auf Honorarzahlung (Vergütungsanspruch)

  • gemäß § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder
  • gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB

hat, wenn

  • die Implantate (behandlungs-)fehlerhaft eingesetzt (d.h. unter Verletzung des geschuldeten Facharztstandards fehlerhaft positioniert) wurden und
  • auf Grund dessen eine Korrektur ihrer Position durch Nachbehandlung nicht möglich ist.

Zwar handelt es sich, so der Senat, bei einem Behandlungsvertrag zwischen Patient und Zahnarzt, um einen,

  • jederzeit gemäß § 627 BGB ohne Gründe kündbaren,

Dienstvertrag über Dienste höherer Art, mit dem der Zahnarzt

  • regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung verspricht,
  • nicht aber ihr – immer auch von der körperlichen und seelischen Verfassung des Patienten abhängiges – Gelingen,

so dass der Vergütungsanspruch,

  • da das Dienstvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln kennt,

bei einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung grundsätzlich nicht gekürzt werden oder in Fortfall geraten kann.

Allerdings können sich,

  • wenn ein Behandlungsfehler vorliegt,

Rechte und (Gegen-)Ansprüche des Patienten aus § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 280 Abs. 1 BGB (auf Befreiung von der Vergütungspflicht) ergeben.

So besteht für einen Patienten gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 BGB keine Vergütungspflicht, wenn

  • der behandelnde Zahnarzt durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten den Patienten zur (konkludenten) Kündigung des Behandlungsvertrags durch (vorzeitigen) Abbruch der Behandlung veranlasst hat und
  • für den Patienten die erbrachten (behandlungsfehlerhaften) zahnärztlichen Leistungen infolge der Kündigung für den Patienten nutzlos sind, d.h. für ihn wegen fehlender wirtschaftlicher Verwertung oder Verwertbarkeit kein Interesse mehr haben, weil
    • ein nachbehandelnder Zahnarzt nicht in mit den Regeln der zahnärztlichen Kunst vereinbarer Weise auf Leistungen des Erstbehandlers aufbauen oder durch eine Nachbesserung des gefertigten Zahnersatzes Arbeit gegenüber einer Neuherstellung ersparen kann (Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 13.09.2018).

Ein Verkäufer, der eine Internetauktion vorzeitig abbricht ist schadensersatzpflichtig

…. wenn er hinsichtlich des objektiven Abbruchgrundes zumindest (leicht) fahrlässig gehandelt hat.

Darauf und dass dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden – statt der Leistung – dann ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung nach den §§ 280 Abs. 1, Abs. 3; 283; 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zusteht,

  • wenn ein Verkäufer die Auktion deshalb vorzeitig abbricht, weil ihm die Leistung des angebotenen gebrauchten Produkts,
  • wegen einer leichtfertig bzw. versehentlich abgegebenen falschen Produktbeschreibung im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB unmöglich ist,

hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 30.03.2017 – 9 C 10/17 – hingewiesen.

Als Schadensersatz, so das AG, kann in einem solchen Fall der zum Zeitpunkt des Auktionsabbruchs Höchstbietende vom Verkäufer die Differenz verlangen zwischen

  • dem Wiederbeschaffungswert für einen vergleichbaren Verkaufsgegenstand und
  • dem gebotenen Kaufpreis im Zeitpunkt des Abbruchs der Auktion.

Wie ist das bei einem Grenzüberbau? Wann muss er beseitigt und wann muss er geduldet werden?

Ob derjenige, der ein Gebäude über die Grenze gebaut hat, ohne dass ihm dies vom Nachbarn gestattet worden war, den Überbau beseitigen muss oder nicht, ist in § 912 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.

In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass,

  • wenn dem Überbauenden weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann,
  • der Nachbar den zwar Überbau dulden muss, er aber durch eine Geldrente zu entschädigen ist,
    • die in aller Regel deutlich geringer ist als eine Pacht oder eine Nutzungsentschädigung und
    • für deren Höhe die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend ist.

Das gilt nicht nur,

  • wenn die Grundstücksgrenze bei Errichtung eines Gebäudes überschritten wird,
  • sondern auch, wenn dies bei einem späteren Um- oder Ausbau geschieht.

Handelt es bei dem „Überbau“ um einen

  • teilweise oder vollständig auf dem Nachbargrundstück stehenden Gebäudeanbau, beispielsweise eine Veranda,

hängt die entsprechende Anwendung von § 912 BGB ab,

  • von den mit dem Abbruch des Anbaus verbundenen Folgen für das auf dem Grundstück des Überbauenden stehende Gebäude, also davon, welche Folgen ein Abbruch des Anbaus für das Gebäude des Überbauenden hätte und
  • ob er vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut hat.

Übrigens:
Hat der Nachbar solche Anbauten auf seinen Grundstück widerruflich gestattet ist er zu deren Duldung nur bis zu einem Widerruf verpflichtet.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 15.07.2016 – V ZR 195/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 124/2016 vom 15.07.2016)