Tag Mutter

Wie ein Versuch, nicht als Vater eines Kindes festgestellt zu werden, zu einem Fall für den Staatsanwalt wurde

In einem Fall, in dem eine junge Frau angegeben hatte, 

  • sicher zu sein, wer der Vater ihrer 2020 geborenen Tochter ist 

und die Vaterschaft,

  • weil diese von dem von der Frau Angegebenen nicht anerkannt wurde,

gerichtlich geklärt werden sollte, hatte das vom Amtsgericht eingeholte DNA-Gutachten

  • mangels Übereinstimmung der genetischen Merkmale 

einen Ausschluss der Vaterschaft ergeben.

Da die Kindesmutter jedoch bei ihrer Behauptung blieb, 

  • dass nur der von ihr Angegebene der Vater sein könne 

und sie die Vermutung äußerte, dass 

  • dieser seinen ihm sehr ähnlich sehenden Bruder zur Entnahme der DNA-Probe geschickt haben könnte,

ordnete der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg an,

  • eine erneute Begutachtung 

und dass die Kindesmutter 

  • bei der Probenentnahme anwesend sein und 
  • den Angegebenen identifizieren solle.

Nachdem aufgrund des Ergebnisses dieser erneuten Begutachtung 

  • der von der Frau Angegebene eindeutig der Vater war, 

wurde von dem Zivilsenat nicht nur 

  • einen entsprechenden Vaterschaftsfeststellungsbeschluss erlassen,

sondern die Akte auch der Staatsanwaltschaft übersandt, die Anklage erhob 

  • gegen den als Vater Festgestellten wegen versuchten Betruges und 
  • gegen seinen Bruder wegen Beihilfe zum versuchten Betrug (Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.04.2021 – 3 UF 138/20 –).

OLG Frankfurt entscheidet: Landkreis muss der Mutter eines einjährigen Sohnes 23.000 Euro Verdienstausfall wegen

…. verspäteter Zurverfügungstellung eines KITA-Platzes zahlen.

Mit Urteil vom 28.05.2021 – 13 U 436/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall in dem einer Mutter trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs

  • von dem für ihren Wohnsitz als Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständigem Landkreis 

kein zumutbarer Betreuungsplatz für ihren einjährigen Sohn zur Verfügung gestellt worden war, den Landkreis   

  • wegen Verletzung seiner Amtspflicht zur unbedingten Gewährleistung eines Betreuungsplatzes

verurteilt, der Mutter den 

  • von ihr infolge des Fehlens eines Betreuungsplatzes

erlittenen Verdienstausfalls in Höhe von gut 23.000,00 Euro zu ersetzen.

Begründet hat das OLG dies damit, dass Kinder 

  • ab Vollendung des ersten Lebensjahres 

Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer 

  • Tageseinrichtung oder Kindertagespflege 

haben und sich daraus die Amtspflicht des Trägers der Jugendhilfe ergibt, jedem anspruchsberechtigten Kind, 

  • für welches rechtzeitig Bedarf angemeldet wurde, 

einen angemessenen Platz 

  • im Sinne eines aktiven Vermittelns bzw. Verschaffens 

nachzuweisen.

Wie das OLG weiter ausgeführt hat, ist der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sicherzustellen, dass 

  • eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird,

besteht diese Pflicht 

  • auch nicht etwa nur im Rahmen der vorhandenen, von den Gemeinden geschaffenen Kapazitäten, 

sondern sind die Träger der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung gehalten, 

  • eine ausreichende Anzahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen

und ist ein tatsächlich nachgewiesener Platz nur dann zumutbar, wenn der Platz auch dem konkret-individuellen Bedarf 

  • des Kindes und 
  • seiner Eltern 

in 

  • zeitlicher und 
  • räumlicher

entspricht (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt)   

Wann haftet der Ponyhof-Betreiber, wenn ein Kind vom von der Mutter angemieteten und geführten Pferd stürzt?

Mit Urteil vom 26.11.2020 – 8 U 7/20 – hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Mutter für ihre fünfjährige Tochter 

  • für einen Ausritt 

ein Pony gemietet hatte und die Tochter von dem 

  • von der Mutter geführten 

Tier gestürzt war, weil das Pony, 

  • als zwei andere vorausreitende Kinder schneller weiterritten, 

sich losgerissen hatte und hinterher gestürmt war, entschieden, dass für die Sturzfolgen der 

  • Betreiber des Ponyhofes 

haftet und ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 Euro an das fünfjährige Mädchen verurteilt, 

  • das bei dem Sturz von dem Pony innere Verletzungen erlitten hatte und im Krankenhaus einmal reanimiert werden musste.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der Betreiber des Ponyhofs, 

  • als der Halter des Ponys, 

nach § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich für den Schaden haftet, der, wie hier, durch die 

  • Verwirklichung der von dem Pony ausgehenden Tiergefahr 

entstanden ist.  

Die Mutter des Mädchens, 

  • die die Aufsichtspflicht über das Pony vertraglich übernommen habe und 
  • damit grundsätzlich als Tieraufseherin nach § 834 BGB auch verantwortlich für den Schaden sei, den das Tier verursacht, 

habe sich, so der Senat, entlasten können und hafte deshalb nicht.

Sie habe bewiesen, dass,  

  • nachdem sie davon ausgehen durfte, dass ein Pony, das zum Ausreiten vermietet werde, eine gewisse Routine bei Ausritten habe und 
  • im Gelände nicht nervös werde oder besonders gesichert werden müsse,

das Tier von ihr nach ihren Möglichkeiten beaufsichtigt worden sei und sie keine Möglichkeit gehabt habe, 

  • das Tier zu stoppen oder 
  • ihre Tochter rechtzeitig vom Sattel zu heben, 

so dass sie kein Mitverschulden treffe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg).

Wichtig zu wissen für Patienten, die eine von der gesetzlichen Krankenversicherung bewilligte Kur vorzeitig abbrechen

Mit Urteil vom 08.10.2020 – III ZR 80/20 – hat der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem von der gesetzlichen Krankenversicherung einer Mutter von vier minderjährigen Kindern eine dreiwöchige medizinische Vorsorgemaßnahme 

  • in Form einer Mutter-Kind-Kur in einer Klinik 

bewilligt worden war, die Mutter die Kur 

  • mit ihren Kindern zehn Tage vor dem regulären Ende 

abgebrochen hatte und der Klinikträger sie daraufhin, 

  • gestützt auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die vorsahen, dass der Einrichtungsträger bei einem vorzeitigen Kurabbruch, 
    • vorbehaltlich des Nachweises durch den Patienten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, 
    • als Ersatz für den erlittenen Schaden, unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und möglichen anderweitigen Verwendungen, pauschaliert 80 % des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, 

auf Schadensersatz in Höhe von 3.011,20 € in Anspruch nehmen wollte, entschieden, dass der Klinikträger 

  • keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung hat.

Begründet worden ist dies vom Senat damit worden, dass ein Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) mit einem Klinikträger, 

  • jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt, 

als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist, ein solcher Vertrag, 

  • da die von der Klinik geschuldeten Leistungen im Sinne des § 627 Abs. 1 BGB Dienste höherer Art sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen,

jederzeit von dem Patienten 

  • auch ohne besonderen Grund 

gekündigt werden kann, der Klinikträger dann nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nur Anspruch auf Vergütung der 

  • bis zum Abbruch 

erbrachten Leistungen hat und hiervon abweichende Klauseln in AGB, die

  • ohne Einschränkung auf Fälle von von Patienten zu vertretenden Pflichtverletzungen,   

eine Schadensersatzpflicht für Patienten bei einem vorzeitigen Kurabbruch vorsehen, nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB,

  • wegen Unvereinbarkeit mit den obigen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,

unwirksam sind (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

BSG entscheidet wann Anspruch auf Opferentschädigung bei Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft besteht

Mit Urteil vom 24.09.2020 – B 9 V 3/18 R – hat das Bundesozialgericht (BSG) die Klage eines, durch ein fetales „Alkohol-Syndrom“, 

  • aufgrund des Alkoholkonsums der Mutter in der Schwangerschaft

schwerbehindert zur Welt gekommenen Kindes auf Beschädigtenversorgung 

  • nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz)

mit der Begründung abgewiesen, dass zwar  

  • vom Schutzbereich des Opferentschädigungsgesetzes auch die Leibesfrucht (nasciturus) umfasst ist und 

ein vorgeburtlicher Alkoholmissbrauch während der Schwangerschaft einen 

  • tätlichen Angriff auf das ungeborene Kind 

oder eine 

  • gleichgestellte Beibringung von Gift 

im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Opferentschädigungsgesetz darstellen kann, dies jedoch nur dann der Fall ist, wenn der Alkoholkonsum einer Schwangeren auf 

  • einen versuchten Abbruch der Schwangerschaft (§§ 218 Abs. 4 Satz 1, 22 Strafgesetzbuch (StGB)),
  • also eine versuchte Tötung des ungeborenen Kindes 

gerichtet war und das der Mutter nicht nachgewiesen werden konnte.

Das bedeutet, Opferentschädigung bei 

  • Alkoholmissbrauch der Mutter in der Schwangerschaft 

ist grundsätzlich möglich, setzt aber voraus, dass die Mutter zumindest 

  • mit bedingtem Vorsatz zum Schwangerschaft Alkohol konsumiert, d.h. 

den Tod des ungeborenen Kindes infolge ihres Alkoholkonsums 

  • als möglich angesehen und 
  • billigend in Kauf genommen

haben muss (Quelle: Pressemitteilung des BSG).

Was Mütter über ihr Recht auf Anfechtung der Vaterschaft wissen sollten, wenn rechtliche und leibliche Vaterschaft auseinanderfallen

Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben Mütter 

  • ein eigenes Recht 

auf Anfechtung der Vaterschaft.

Sie können die Vaterschaft der Männer, die rechtlich besteht, weil 

  • sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit dem Mann verheiratet waren (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder
  • das Kind innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Mannes geboren wurde (§ 1593 BGB) oder
  • der Mann die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB), 

binnen einer Frist von zwei Jahren (§ 1600b BGB),

  • mit der Begründung, dass dieser rechtliche Vater nicht der leibliche Vater des Kindes ist,  

gerichtlich anfechten und dadurch, dass sie die Vermutung nach § 1600c BGB, 

  • dass das Kind von dem rechtlichen Mann abstammt,

mittels eines Abstammungsgutachtens widerlegen, das 

  • Nichtbestehen der Vaterschaft 

feststellen lassen. 

Von weiteren Voraussetzungen, 

  • insbesondere einer Kindeswohldienlichkeit,

ist das Recht der Mütter auf Anfechtung der Vaterschaft nicht abhängig. 

  • Rechtsgeschäftlich ausgeschlossen werden kann das Recht auf Anfechtung der Vaterschaft nicht und 
  • ein Verzicht auf das Anfechtungsrecht ist wirkungslos.

Auch ist, wenn eine Ehe in dem beiderseitigen Wissen, 

  • dass die Braut von einem anderen Mann schwanger ist, 
  • mit dem Ziel, dem Bräutigam den Status als rechtlicher Vater zu verschaffen, 

geschlossen worden ist, die Kindsmutter nicht nach Treu und Glauben an der Anfechtung der durch die Ehe gemäß § 1592 Nr. 1 BGB begründeten Vaterschaft gehindert. 

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 18.03.2020 – XII ZB 321/19 – hingewiesen. 

Was Mütter wissen sollten, wenn das Kind den Nachnamen des neuen Ehemannes tragen soll und der geschiedene Mann

…. nicht einwilligt.

Mit Beschluss vom 18.12.2019 – 1 UF 140/19 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem eine

  • in zweiter Ehe verheiratete

Mutter

  • einer minderjährigen Tochter aus erster Ehe sowie
  • einer weiteren Tochter aus zweiter Ehe

wollte, dass ihre Tochter aus der ersten Ehe,

  • ebenso wie sie und ihre Tochter aus zweiter Ehe,

den Familiennamen ihres zweiten Ehemannes trägt und sie

  • nachdem von ihrem geschiedenen Mann, der schon seit Jahren keinen Kontakt mehr mit seiner Tochter hatte, die nach § 1618 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dazu nötige Einwilligung verweigert worden war,

beantragt hatte,

  • seine Einwilligung in die sog. Einbenennung zu ersetzen,

entschieden, dass die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters erfüllt sei, da

  • die Tochter ausdrücklich eine Namensänderung wünsche,
  • für sie die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester außerordentlich belastend sei,
  • sie mit ihrem Vater keinen Kontakt mehr habe,

und deswegen hier

  • die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Eine Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Namensänderung kommt danach

  • zwar nicht schon bei Gründen der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit in Betracht,
  • allerdings auch nicht erst dann, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Notwendig aber auch ausreichend für die Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung durch das Familiengericht ist nach dem Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB vielmehr, dass die Namensänderung

  • zum Wohl des Kindes erforderlich ist,

was schon dann der Fall ist, wenn die Abwägung der konkreten Umstände ergibt, dass

Wichtig zu wissen für elterngeldberechtigte Mütter, die von ihrem Arbeitgeber monatliche Umsatzbeteiligungen neben

…. dem Arbeitslohn erhalten: Monatlich gezahlte Umsatzbeteiligungen zählen zu laufendem Arbeitslohn und führen (somit) zu höherem Elterngeld.

Mit Urteil vom 06.11.2019 – L 2 EG 7/19 – hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Fall, in dem eine

  • angestellte Mutter

von ihrem Arbeitgeber

  • eine Grundvergütung und daneben
  • monatliche Unterhaltsbeteiligungen

erhalten

  • und nach der Geburt ihres Kindes Elterngeld beantragt

hatte, entschieden, dass

  • bei der Berechnung des Kindergeldanspruchs die Umsatzbeteiligungen zu berücksichtigen sind.

Begründet hat das LSG dies damit, dass

  • Umsatzbeteiligungen,

die nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen jeweils bezogen auf einen Monat

  • berechnet und
  • gezahlt

werden,

  • einem „Lohnzahlungszeitraum zugehörig“ seinen und
  • dem laufenden Arbeitslohn zugerechnet werden müssen, wie etwa eine Überstundenvergütung (Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen).

Beachte:
Darüber ob ein Jahresbonus das Elterngeld erhöht sagt das Urteil nichts aus.