…. die angeordnete Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 €.
Mit Beschluss vom 01.11.2022 – 3 Ss-OWi 1115/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sowohl die Verteilung eines Wohnungsvermieters nach
- § 5 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz (WirtschaftsstrafG)
wegen
- vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete
durch das Amtsgericht (AG) Frankfurt zu einer
bestätigt, als auch die vom AG
- angeordnete Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 €.
Vorsätzlich ordnungswidrig
- nach § 5 Abs. 1 WirtschaftsstrafG
handelte der Wohnungsvermieter danach deshalb, weil er eine ihm gehörende 33,1 qm große teilmöblierte Einzimmerwohnung
- mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon
in Frankfurt am Main/Nied, bei der unter Berücksichtigung eines
- angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete
im Hinblick auf
- Umfang und Qualität der mit vermieteten Möbel
von einer
- ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379,00 €
auszugehen war, die Wohnung in Kenntnis
- des Mietspiegels sowie
- des geringen Angebots an Mietwohnungen in Frankfurt am Main,
unter
- Ausnutzung dieser Wohnsituation
für
- 550,00 €/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180,00 €/Monat
und damit zu einer
- um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liegenden und damit
unangemessenen hohen Miete vermietet hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).
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