OLG Frankfurt am Main bestätigt die Verurteilung eines Wohnungsvermieters zur Geldbuße von 3.000 € wegen unangemessen hoher Miete und

OLG Frankfurt am Main bestätigt die Verurteilung eines Wohnungsvermieters zur Geldbuße von 3.000 € wegen unangemessen hoher Miete und

…. die angeordnete Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 €.

Mit Beschluss vom 01.11.2022 – 3 Ss-OWi 1115/22 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main sowohl die Verteilung eines Wohnungsvermieters nach 

  • § 5 Abs. 1 Wirtschaftsstrafgesetz (WirtschaftsstrafG) 

wegen 

  • vorsätzlichen Vereinnahmens einer unangemessenen hohen Miete 

durch das Amtsgericht (AG) Frankfurt zu einer

  • Geldbuße von 3.000 € 

bestätigt, als auch die vom AG 

  • angeordnete Abführung des aus der überhöhten Miete erzielten Mehrerlöses von 1.180 €.

Vorsätzlich ordnungswidrig 

  • nach § 5 Abs. 1 WirtschaftsstrafG 

handelte der Wohnungsvermieter danach deshalb, weil er eine ihm gehörende 33,1 qm große teilmöblierte Einzimmerwohnung 

  • mit Kochnische, fensterlosem Bad/WC, Flur und Balkon 

in Frankfurt am Main/Nied, bei der unter Berücksichtigung eines 

  • angemessenen Aufschlags auf die ortsübliche Vergleichsmiete 

im Hinblick auf 

  • Umfang und Qualität der mit vermieteten Möbel 

von einer 

  • ortsüblichen Gesamtmiete in Höhe von 379,00 € 

auszugehen war, die Wohnung in Kenntnis 

  • des Mietspiegels sowie 
  • des geringen Angebots an Mietwohnungen in Frankfurt am Main,

unter 

  • Ausnutzung dieser Wohnsituation 

für  

  • 550,00 €/Monat kalt zzgl. Nebenkosten von 180,00 €/Monat 

und damit zu einer 

  • um mehr als 20 Prozent über dem üblichen Entgelt liegenden und damit 

unangemessenen hohen Miete vermietet hatte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main).


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