Eine Bestimmung in Allgemeinen Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung, die vorsieht, dass
- keine Leistungspflicht besteht für bei Reisebuchung bestehende Krankheiten und deren Folgen,
- d.h., nur neue auftretende Erkrankungen versicherte Reiserücktrittgründe sein und Versicherungsschutz genießen sollen,
ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherten unwirksam (§ 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), weil
- die Klausel nicht differenziert zwischen Vorerkrankungen, die der versicherten Person bekannt und die der versicherten Person unbekannt sind, d.h. auch alle Vorerkrankungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die der versicherten Person bei Reisebuchung unbekannt waren und
- der Versicherungsschutz damit nicht nur auf unerwartete Erkrankungen beschränkt wird.
Das hat das Amtsgericht (AG) München mit Urteil vom 30.08.2016 – 159 C 5087/16 – entschieden (Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 31.03.2017 – 26/17 –).