Mit Beschluss des 2. Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 25.04.2022 – 2 Rb 37 Ss 25/22 – ist ein
- Urteil des Amtsgerichts (AG) Sinsheim vom 06.07.2021,
mit dem eine Betroffene, weil
- sie sich am Mittag des 12.12.2020 in einem Einkaufsmarkt aufgehalten hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und
das AG das von der Betroffenen vorgelegte, von einem Arzt ausgestellte Attest, wonach sie
- „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“.
als für eine Befreiung von der Maskenpflicht mangels konkreter Benennung
- der „gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind sowie woraus diese im Einzelnen resultieren“ und
- „auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist“
nicht für
angesehen hatte,
- wegen Verstoßes gegen die damals geltende Corona-Verordnung
zu einer Geldbuße verurteilt worden war,
- auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hin,
aufgehoben und die Betroffene freigesprochen worden.
Den Freispruch hat der Bußgeldsenat damit begründet, dass nach der damals geltenden Corona-Verordnung eine Ausnahme von der Maskenpflicht unter anderem für Personen bestand,
- „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist,
- wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“.
die vom AG verlangten gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung dieser Regelung
- nicht zu entnehmen und
- auch vom Willen des Verordnungsgebers nicht gedeckt
sind, so dass das ärztliche Attest der Betroffenen den nach der Corona-Verordnung gestellten
- Anforderungen an eine Befreiung von der Maskenpflicht,
genügt habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).
Ähnliche Beiträge