OLG Karlsruhe spricht Betroffene vom Vorwurf, gegen die Maskenpflicht verstoßen zu haben, frei  

OLG Karlsruhe spricht Betroffene vom Vorwurf, gegen die Maskenpflicht verstoßen zu haben, frei  

Mit Beschluss des 2. Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 25.04.2022 – 2 Rb 37 Ss 25/22 – ist ein

  • Urteil des Amtsgerichts (AG) Sinsheim vom 06.07.2021, 

mit dem eine Betroffene, weil

  • sie sich am Mittag des 12.12.2020 in einem Einkaufsmarkt aufgehalten hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und 

das AG das von der Betroffenen vorgelegte, von einem Arzt ausgestellte Attest, wonach sie  

  • „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“.

als für eine Befreiung von der Maskenpflicht mangels konkreter Benennung 

  • der „gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind sowie woraus diese im Einzelnen resultieren“ und 
  • „auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist“

nicht für 

  • ausreichend

angesehen hatte, 

  • wegen Verstoßes gegen die damals geltende Corona-Verordnung 

zu einer Geldbuße verurteilt worden war, 

  • auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hin,

aufgehoben und die Betroffene freigesprochen worden.

Den Freispruch hat der Bußgeldsenat damit begründet, dass nach der damals geltenden Corona-Verordnung eine Ausnahme von der Maskenpflicht unter anderem für Personen bestand,

  • „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, 
  • wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“.

die vom AG verlangten gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung dieser Regelung 

  • nicht zu entnehmen und 
  • auch vom Willen des Verordnungsgebers nicht gedeckt 

sind, so dass das ärztliche Attest der Betroffenen den nach der Corona-Verordnung gestellten 

  • Anforderungen an eine Befreiung von der Maskenpflicht, 

genügt habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe). 


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