OLG Karlsruhe spricht Betroffene vom Vorwurf, gegen die Maskenpflicht verstoßen zu haben, frei  

Mit Beschluss des 2. Bußgeldsenats des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 25.04.2022 – 2 Rb 37 Ss 25/22 – ist ein

  • Urteil des Amtsgerichts (AG) Sinsheim vom 06.07.2021, 

mit dem eine Betroffene, weil

  • sie sich am Mittag des 12.12.2020 in einem Einkaufsmarkt aufgehalten hatte, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und 

das AG das von der Betroffenen vorgelegte, von einem Arzt ausgestellte Attest, wonach sie  

  • „aus medizinischen Gründen bis auf weiteres keine Gesichtsmaske tragen kann“.

als für eine Befreiung von der Maskenpflicht mangels konkreter Benennung 

  • der „gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu erwarten sind sowie woraus diese im Einzelnen resultieren“ und 
  • „auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist“

nicht für 

  • ausreichend

angesehen hatte, 

  • wegen Verstoßes gegen die damals geltende Corona-Verordnung 

zu einer Geldbuße verurteilt worden war, 

  • auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hin,

aufgehoben und die Betroffene freigesprochen worden.

Den Freispruch hat der Bußgeldsenat damit begründet, dass nach der damals geltenden Corona-Verordnung eine Ausnahme von der Maskenpflicht unter anderem für Personen bestand,

  • „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, 
  • wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“.

die vom AG verlangten gesteigerten Anforderungen an die ärztliche Bescheinigung dieser Regelung 

  • nicht zu entnehmen und 
  • auch vom Willen des Verordnungsgebers nicht gedeckt 

sind, so dass das ärztliche Attest der Betroffenen den nach der Corona-Verordnung gestellten 

  • Anforderungen an eine Befreiung von der Maskenpflicht, 

genügt habe (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe). 


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