…. und erläutert, welche Mindestanforderungen ein Attest für die Befreiung von der Maskenpflicht erfüllen muss.
Mit Beschlüssen vom 04.12.2020 – 5 L 1019/20, 5 L 1027/20 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in zwei Fällen, in denen von zwei Schülern,
- zur Rechtfertigung ihrer Weigerung eine Alltagsmaske gemäß der bestehenden Coronaschutzverordnung zu tragen,
mehrere ärztliche Atteste vorgelegt worden waren, wonach bei ihnen
- „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion“ bestehe, „die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung“ entstehe, es „aus gravierenden medizinischen Gründen“ nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, „eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen“ beziehungsweise es „bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“,
die Schule diese Atteste als nicht ausreichend
- für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Altersmaske aus medizinischen Gründen
erachtet und die Schüler,
- aufgrund ihrer Weigerung eine Maske zu tragen,
vom Schulbesuch ausgeschlossen hatte, entschieden, dass
- der Schulausschluss zu Recht erfolgt ist.
Begründet hat das VG dies damit, dass es,
- um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen,
grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests bedürfe, aus dem sich regelmäßig jedenfalls für die Schule nachvollziehbar ergeben müsse,
- welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien,
- woraus diese im Einzelnen resultierten und
- soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, um welche es sich hierbei konkret handelt,
und die hier vorgelegten Atteste diesen Mindestanforderungen nicht genügten, da, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen, das Tragen einer Maske nur ganz allgemein beurteilt werde und
- insbesondere die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt seien,
- noch sich damit auseinandergesetzt werde, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster).