…. der Verkäufer und vorherige Eigentümer der Stute von dem Neueigentümer nicht die Herausgabe des Fohlens verlangen kann.
Mit Beschluss vom 11.09.2024 – 8 U 36/24 – hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem eine Stute von ihrem Eigentümer,
- der sie ursprünglich als „Leihstute“ einsetzen wollte,
in der Annahme,
- dass sie den eingesetzten Embryo verloren hatte,
verkauft worden war, später sich aber herausgestellt hatte,
- dass sie beim Kauf bereits trächtig gewesen war,
entschieden, dass der Käufer
- mit dem Erwerb des Eigentums an der Stute
auch
- das Eigentum an dem nachfolgend geborenen Fohlen
erworben hat.
Das OLG begründete dies damit, dass mit der Einnistung des Embryos in die Gebärmutterschleimhaut das befruchtete Ei seine Eigenständigkeit verliert, da
- nach § 93 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
es nach der Nidation nicht mehr von der Leihstute getrennt werden und damit
Träger eines eigenen Rechts sein kann, nachdem der Embryo bei
nicht hätte überleben können, das Muttertier
für das werdende Leben war, sodass mit der Nidation die Rechtsfolge des § 947 Abs. 2 BGB eingetreten ist, was bedeutet, dass
der Eigentümer der Stute das Alleineigentum an dem
- nicht als Zubehör nach § 97 BGB zu betrachtenden
Embryo erworben hat und mit der Geburt des Fohlens die Sonderrechtsfähigkeit,
- weil das zu unklaren Eigentumsverhältnissen führen würde,
nicht wieder hergestellt wird (Quelle: beck-aktuell).
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