Muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen, wenn sich eine vor Abschluss erlittene Schürfwunde, nach dem Abschluss 

Muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen, wenn sich eine vor Abschluss erlittene Schürfwunde, nach dem Abschluss 

…. zum Geschwür ausweitet und deswegen die gebuchte Reise storniert wird?

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) sagt ja und hat 

  • mit Urteil vom 18.03.2024 – 16 U 74/23 – 

in einem Fall, in dem eine Frau sich,

  • bevor

von ihrem Ehemann für die Familie eine 

  • Reise nach Kuba 

gebucht worden war, bei einem Sturz von der Leiter eine 

  • Schürfwunde am Knöchel 

erlitten, der Ehemann nach 

  • dem Sturz der Ehefrau sowie der Reisebuchung 

eine Reiserücktrittsversicherung,

  • die für den Fall einer unerwarteten Verschlechterung einer bereits bestehenden Krankheit den Schutz ausschloss, sofern innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsabschluss eine Behandlung erfolgte,

abgeschlossen und die Reise, 

  • da nach Abschluss der Versicherung sich die Wunde seiner Frau infizierte sowie sich infolge dessen ein Geschwür (Ulkus) entwickelte, 

storniert hatte, entschieden, dass die Reiserücktrittsversicherung die 

  • entstandenen Stornokosten 

übernehmen muss.  

Dass die Reiserücktrittsversicherung eintrittspflichtig ist, 

  • d.h. die entstandenen Stornokosten zahlen muss, 

hat das OLG damit begründete, dass bei einem Ulkus,

  • das heißt einem – erst durch einen Infekt ausgelösten – Substanzdefekt der Haut, 

es sich objektiv um ein ganz 

  • anderes Erkrankungsbild 

handelt als bei einer 

  • „bloßen“ sturzbedingten Schürfwunde 

woran, dass der Ulkus ohne diese Wunde nicht entstanden wäre, nichts ändere, da 

  • aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Vertragsbedingungen die Ersatzpflicht der Versicherung nicht an den Schadensfall Sturz, sondern den Eintritt einer unerwartet schweren Erkrankung knüpfen, 
  • es zur Entstehung des Ulkus erst einer Infizierung der Wunde bedurft habe 

und

  • zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reiserücktrittsversicherung noch keine Anzeichen für eine solche Infizierung vorgelegen hätten.

Fazit:
Maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht, ist danach  

  • also hier nicht der Zeitpunkt des Auftretens der Schürfwunde, sondern 

der Zeitpunkt des Eintritts der Infektion (Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG).