Muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten übernehmen, wenn sich eine vor Abschluss erlittene Schürfwunde, nach dem Abschluss 

…. zum Geschwür ausweitet und deswegen die gebuchte Reise storniert wird?

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) sagt ja und hat 

  • mit Urteil vom 18.03.2024 – 16 U 74/23 – 

in einem Fall, in dem eine Frau sich,

  • bevor

von ihrem Ehemann für die Familie eine 

  • Reise nach Kuba 

gebucht worden war, bei einem Sturz von der Leiter eine 

  • Schürfwunde am Knöchel 

erlitten, der Ehemann nach 

  • dem Sturz der Ehefrau sowie der Reisebuchung 

eine Reiserücktrittsversicherung,

  • die für den Fall einer unerwarteten Verschlechterung einer bereits bestehenden Krankheit den Schutz ausschloss, sofern innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsabschluss eine Behandlung erfolgte,

abgeschlossen und die Reise, 

  • da nach Abschluss der Versicherung sich die Wunde seiner Frau infizierte sowie sich infolge dessen ein Geschwür (Ulkus) entwickelte, 

storniert hatte, entschieden, dass die Reiserücktrittsversicherung die 

  • entstandenen Stornokosten 

übernehmen muss.  

Dass die Reiserücktrittsversicherung eintrittspflichtig ist, 

  • d.h. die entstandenen Stornokosten zahlen muss, 

hat das OLG damit begründete, dass bei einem Ulkus,

  • das heißt einem – erst durch einen Infekt ausgelösten – Substanzdefekt der Haut, 

es sich objektiv um ein ganz 

  • anderes Erkrankungsbild 

handelt als bei einer 

  • „bloßen“ sturzbedingten Schürfwunde 

woran, dass der Ulkus ohne diese Wunde nicht entstanden wäre, nichts ändere, da 

  • aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Vertragsbedingungen die Ersatzpflicht der Versicherung nicht an den Schadensfall Sturz, sondern den Eintritt einer unerwartet schweren Erkrankung knüpfen, 
  • es zur Entstehung des Ulkus erst einer Infizierung der Wunde bedurft habe 

und

  • zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reiserücktrittsversicherung noch keine Anzeichen für eine solche Infizierung vorgelegen hätten.

Fazit:
Maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht, ist danach  

  • also hier nicht der Zeitpunkt des Auftretens der Schürfwunde, sondern 

der Zeitpunkt des Eintritts der Infektion (Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG).