…. zum Geschwür ausweitet und deswegen die gebuchte Reise storniert wird?
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) sagt ja und hat
- mit Urteil vom 18.03.2024 – 16 U 74/23 –
in einem Fall, in dem eine Frau sich,
von ihrem Ehemann für die Familie eine
gebucht worden war, bei einem Sturz von der Leiter eine
erlitten, der Ehemann nach
- dem Sturz der Ehefrau sowie der Reisebuchung
eine Reiserücktrittsversicherung,
- die für den Fall einer unerwarteten Verschlechterung einer bereits bestehenden Krankheit den Schutz ausschloss, sofern innerhalb der letzten sechs Monate vor Vertragsabschluss eine Behandlung erfolgte,
abgeschlossen und die Reise,
- da nach Abschluss der Versicherung sich die Wunde seiner Frau infizierte sowie sich infolge dessen ein Geschwür (Ulkus) entwickelte,
storniert hatte, entschieden, dass die Reiserücktrittsversicherung die
- entstandenen Stornokosten
übernehmen muss.
Dass die Reiserücktrittsversicherung eintrittspflichtig ist,
- d.h. die entstandenen Stornokosten zahlen muss,
hat das OLG damit begründete, dass bei einem Ulkus,
- das heißt einem – erst durch einen Infekt ausgelösten – Substanzdefekt der Haut,
es sich objektiv um ein ganz
handelt als bei einer
- „bloßen“ sturzbedingten Schürfwunde
woran, dass der Ulkus ohne diese Wunde nicht entstanden wäre, nichts ändere, da
- aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Vertragsbedingungen die Ersatzpflicht der Versicherung nicht an den Schadensfall Sturz, sondern den Eintritt einer unerwartet schweren Erkrankung knüpfen,
- es zur Entstehung des Ulkus erst einer Infizierung der Wunde bedurft habe
und
- zum Zeitpunkt des Abschlusses der Reiserücktrittsversicherung noch keine Anzeichen für eine solche Infizierung vorgelegen hätten.
Fazit:
Maßgeblich dafür, ob Versicherungsschutz besteht, ist danach
- also hier nicht der Zeitpunkt des Auftretens der Schürfwunde, sondern
der Zeitpunkt des Eintritts der Infektion (Quelle: Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen OLG).
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