Eine gebuchte Pauschalreise vor Reiseantritt kostenfrei stornieren – wann ist das möglich?

Von einem mit einem Reiseveranstalter geschlossenen Pauschalreisevertrag (§ 651a Abs. 1 – 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) kann 

  • vor Reiseantritt jederzeit 

(wieder) zurückgetreten werden (§ 651h Abs. 1 Satz 1 BGB).

Wird der Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag vor Reiseantritt erklärt, 

  • verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis (§ 651 h Abs. 1 S. 2 BGB) und 

kann vom Reiseveranstalter,

  • ohne dass diesem nach § 651 h Abs. 1 S. 3 BGB eine angemessene Entschädigung (Rücktritts- bzw. Stornogebühr) zusteht,

die Rückzahlung des vollen schon (an)gezahlten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen verlangt werden (§ 651h Abs. 5 BGB, vgl. dazu Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main, Urteil vom 15.10.2020 – 32 C 2620/20 (18) –), wenn (der Rücktritt darauf gestützt werden kann, dass)

  • am Bestimmungsort oder 
  • in dessen unmittelbarer Nähe 

unvermeidbare, außergewöhnliche 

  • Umstände

auftreten, die die 

  • Durchführung der Pauschalreise oder 
  • die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort 

erheblich beeinträchtigen bzw. mit gewisser Wahrscheinlichkeit erheblich beeinträchtigen werden (§ 651 h Abs. 3 BGB).

Solche unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände stellen beispielsweise 

  • Naturkatastrophen oder 
  • schwere Krankheitsausbrüche mit bestehenden erheblichen Risiken für die menschliche Gesundheit  

am Reiseziel zum Reisezeitpunkt dar und ein erhebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände stellt darüber hinaus eine 

  • amtliche Reisewarnung für das konkrete Reiseziel 

dar.

Ob für die Beurteilung 

  • des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände und 
  • damit der Berechtigung deswegen vom Reisevertrag zurückzutreten,  

allein 

  • auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 

abzustellen ist, also allein maßgeblich ist, ob 

  • aus ex-ante Sicht zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Prognose zutreffend erschien, 

dass   

  • mit einer gewisse Wahrscheinlichkeit zum Reisezeitpunkt eine konkrete erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch außergewöhnliche Umstände vorliegen wird, 

beispielsweise

  • wegen des Auftretens eines Hurrikans eine Eintrittswahrscheinlichkeit von 25% Gefahr für Leib und Leben oder
  • COVID-19 pandemiebedingt am Reiseort im Vergleich zum Wohnort des Reisenden und der Zeit der Reisebuchung ein deutlich erhöhtes Ansteckungsrisiko und damit ein konkretes Risiko für einen erheblichen Gesundheitsschaden 

bestehen wird und es unerheblich ist, wenn sich im Nachhinein 

ist streitig.

Allerdings soll eine solche 

  • ex ante 

Betrachtung zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Reisenden jedenfalls dann nicht maßgeblich sein,

  • sondern die volle Rückzahlung des Reisepreises verlangt werden können,  

wenn der Reiseveranstalter die Reise vor Reisebeginn 

  • selbst aufgrund eines unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstands 

absagt.

Das hat die 24. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Frankfurt am Main mit 

entschieden und damit begründet, dass die Frage, 

  • ob eine Prognose-Entscheidung des Reisenden hinsichtlich des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung zutreffend war, 

sich nur dann stellen kann, wenn die Gefahr von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen, 

  • wegen der der Reisende den Rücktritt erklärt hat, 

sich tatsächlich später nicht realisiert hat. 

LAG Köln entscheidet: Sexuelle Belästigung einer Arbeitskollegin während einer dienstlich veranlassten Reise kann,

…. unabhängig von der Strafbarkeit der Tat, geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Mit Urteil vom 01.04.2021 – 8 Sa 798/20 – hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Angestellten 

  • fristlos gekündigt 

hatte, weil dieser auf einer zweitägigen Teamklausur abends eine Arbeitskollegin, 

  • der er, gegen ihren Willen, auf ihrem Weg von der Hotelbar zu ihrem Zimmer gefolgt war, 

vor ihrem Zimmer zu sich herangezogen sowie versucht hatte, sie zu küssen und, 

  • nachdem er von ihr weggedrückt worden und deshalb sein Kussversuch misslungen war,

sie erneut zu sich herangezogen und sie gegen ihren Willen geküsst hatte, 

  • bevor es ihr gelang ihn nochmals wegzudrücken, ihre Zimmertür zu öffnen und schnell hineinzugehen,

die gegen seine Kündigung gerichtete Klage des Angestellten abgewiesen. 

Danach verletzen Arbeitnehmer, die auf einer dienstlich veranlassten Reise 

  • eine Arbeitskollegin gegen ihren Willen zu küssen versuchen und 
  • auch tatsächlich küssen, 

ihre Pflicht, 

  • auf die berechtigten Interessen ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Absatz 2 BGB) 

in erheblicher Weise und bedarf es vor einer deswegen erfolgten Kündigung insbesondere keiner Abmahnung, da mit einer solchen sexuellen Belästigung einer Kollegin

  • erkennbar

eine rote Linie überschritten wird, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber, 

  • dessen Verpflichtung es ist, seine weiblichen Mitarbeiter vor sexuellen Belästigungen gegenüber Kollegen zu schützen, 

unzumutbar macht.

Wann müssen bei einem Rücktritt von einer gebuchten Pauschalreise vor Reiseantritt keine Stornokosten gezahlt und

…. können schon geleistete Anzahlungen vollständig vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden?  

Tritt ein Reisender von einer 

  • gebuchten Pauschalreise (§ 651a Abs. 1 – 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) 

vor Reisebeginn zurück, 

  • verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis 

und können vom Reiseveranstalter dann aufgrund des Rücktritts von dem Reisenden  

  • keine Stornokosten 

verlangt werden, wenn

  • am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe 
  • unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen,

wobei Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich sind, wenn 

  • sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und 
  • sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären (§ 351h Abs. 1, Abs. 3 BGB),

Ob solche, die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigende Umstände 

  • zum Reisezeitpunkt 

voraussichtlich gegeben sind bzw. sein werden, ist durch eine Prognoseentscheidung 

  • zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 

zu beurteilen.

Kann zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (schon) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

  • eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise 

angenommen werden, können vom Reiseveranstalter Stornokosten nicht verlangt werden. 

Beachte:
Bei einer Kündigung des Pauschalreisevertrages 

  • deutlich im Voraus,
  • d.h. mehr als vier Wochen 

vor Reiseantritt, kann es unter Umständen fraglich sein, ob 

  • eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise 

zu diesem Zeitpunkt 

  • schon mit hinreichender Wahrscheinlichkeit 

angenommen werden kann und spätere Veränderungen 

  • nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung

auch zum Negativen hin, sind 

  • ebenso unbeachtlich, 

wie ein 

  • im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung 

begründeter entschädigungsloser Rücktritt nicht dadurch nachträglich entschädigungspflichtig wird, dass 

  • entgegen der Erwartungen 

die außergewöhnlichen beeinträchtigenden Umstände doch nicht eingetreten sind. 

Abzustellen ist also im 

  • Positiven 

wie im 

  • Negativen 

allein auf den 

Auch ohne Reisewarnung kann Reiseveranstalter bei Stornierung wegen Covid-19 zur Rückzahlung des kompletten

…. Reisepreises verpflichtet sein.

Mit Urteil vom 11.08.2020 – 32 C 2136/20 (18) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main in einem Fall, in dem von einem Kunden seine bei einem Reiseveranstalter gebuchte Urlaubsreise nach Ischia (Italien), 

  • die am 14.04.2020 beginnen sowie u.a. einen Flug von Hamburg nach Neapel und zurück beinhalten sollte,    

am 07.03.2020 

  • – zu einem Zeitpunkt als keine Reisewarnung für sein Reisegebiet bestand –

wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie storniert worden war, entschieden, dass der Reiseveranstalter

  • von dem Kunden keine Stornierungskosten verlangen kann, sondern 

verpflichtet ist, dem Kunden den Reisepreis komplett zurückzuzahlen.

Begründet hat das AG dies damit, dass ein Reiseveranstalter

  • gemäß § 651h Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

dann nicht berechtigt ist, 

  • Stornierungskosten zu erheben, 

sondern 

  • den kompletten Reisepreis zurückzahlen muss, 

wenn 

  • ein Kunde eine gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert 

und zum Zeitpunkt der Reisestornierung, 

  • wie dies hier Anfang März für ganz Italien der Fall war,

aufgrund einer gewissen Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Coronavirus im Reisegebiet,

  • die nicht zwingend eine Reisewarnung für das Reisegebiet voraussetzt,

die Gegebenheiten am Urlaubsort bereits als außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB zu qualifizieren sind (Quelle: Pressemitteilung des AG Frankfurt am Main).

Sturz beim Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall sein, wenn er sich

…. auf vom Arbeitgeber organisierten Reise ereignet, die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist. 

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.05.2020 – L 10 U 289/18 – in einem Fall entschieden, in dem ein 

  • – kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversicherter – 

angestellter Entwicklungsingenieur, als er, 

  • gemeinsam mit über der Hälfte der betrieblichen Belegschaft, 

an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März – ausschließlich für Betriebsangehörige – initiierten fünftägigen Reise nach Österreich teilnahm, 

  • bei der gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen (Wandern, Rodeln, Skifahren) mit jeweils mindestens einer Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung, eingeteilt nach Können und Ausdauer, unternommen wurden und 
  • sich nach den Gruppenaktivitäten täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch trafen, 

am dritten Tag der Reise beim Skifahren gestürzt war und sich hierbei den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein gebrochen hatte.

Nach der Entscheidung des LSG hat es sich,

  • auch wenn von dem beim Skifahren Verunfallten mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren keine Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur erfüllt worden ist,

deswegen um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt, weil 

  • bei der von dem Arbeitgeber initiierten Reise nicht die privaten Interessen der Teilnehmer bzw. deren individuelles sportliches Erleben im Vordergrund standen, sondern vielmehr 

die mehrtägige Reise mit den während der Reise durchgeführten Aktivitäten der Erreichung betrieblicher Zwecke diente,

  • nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgedankens und 
  • der Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft sowie auch Gruppenintern in den verschiedenen Gruppen bei den gemeinsam durchgeführten Aktivitäten,

die Reise,

  • nachdem sie zur Erreichung dieser betrieblichen Zwecke auch geeignet war,

somit auch bei natürlicher Betrachtungsweise insgesamt als einheitliche betriebliche 

Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist und aufgrund dessen die vorgesehenen Aktivitäten während der Reise, 

  • wie das Skifahren, 

gesetzlich unfallversichert waren (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart).

Reisende sollten wissen, welche Minderungen des Reisepreises bei Reisemängeln gegebenenfalls

…. in Betracht kommen können.

Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hat beispielsweise entschieden,

mit Urteil vom 27.02.2019 – 2-24 S 32/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender über ein Onlineportal eine Unterkunft in einem „Fährhaus“ auf Sylt gebucht,

  • die Reisebestätigung des beklagten Reiseveranstalters die Angabe „Fährhaus“ und den Zusatz „Norddeich“ enthalten,
  • das „Fährhaus“ sich tatsächlich aber, entgegen der Erwartung des Reisenden nicht auf Sylt, sondern in dem Stadtteil „Norddeich“ der Stadt Norden in Ostfriesland befunden

hatte, dass der Reisende

  • Anspruch auf Minderung des vollen Reisepreises hat, weil
    • der Reisende, aufgrund der als Reisebestätigung erhaltenen Antwort, die aus Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen ist, davon ausgehen konnte,
      • dass der Zusatz „Norddeich“ lediglich die örtliche Lage des Hotels beschreibt, nämlich gelegen „am“ Norddeich von Sylt und
      • er, entsprechend seinem Buchungswunsch, ein Hotelzimmer auf Sylt erhalten hat,

mit Urteil vom 03.04.2019 – 2-24 S 162/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender in einem Reisebüro für einen Strandurlaub in einem Hotel eine Juniorsuite gebucht hatte, die

  • entgegen dem von dem Reisenden gegenüber geäußerten Wunsch, dass er eine Trennung von Wohn- und Schlafraum möchte und
  • ohne, dass er von dem Reiseveranstalter darauf hingewiesen worden war, dass dieser Sonderwunsch nicht erfüllt werden könne,

über keine separate Wohn- bzw. Schlafräume verfügte, dass

  • aufgrund dessen ein Reisemangel vorliegt,
  • der eine Reisepreisminderung von 15% rechtfertigt,

mit Urteil vom 22.05.2019 – 2-24 O 106/17 – in einem Fall, in dem ein Reisender einen Hotelaufenthalt gebucht hatte und

  • sein Zimmer rund 15m Luftlinie von einer Großbaustelle entfernt war, auf der Baufahrzeuge und Baumaschinen eingesetzt wurden (u.a. Bagger, Raupen, Presslufthämmer und Kipplader) und mit Ausnahme der Sonntage die Arbeiten ab 6:30/7:00 Uhr begannen und nicht vor 22:00 Uhr endeten sowie
  • während der ersten vier Reisetage wegen eines Wasserrohrbruchs im Hotel das Leitungswasser verunreinigt und nicht nutzbar war,

dass der Reisende einen Anspruch hat

  • auf eine Minderung von 50% des Reisepreises
    • wegen des Baulärms,
  • auf weitere Minderungen
    • von 5%
      • wegen des teilweise verunreinigten Leitungswassers
    • sowie von 10%,
      • weil der Reisende von dem Reiseveranstalter nicht über die Großbaustelle informiert und dieser deswegen nicht hatte entscheiden können, ob er unter den gegebenen Umständen die Reise antreten will oder nicht und
    • auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit,
      • nachdem infolge des massiven Baulärms die Reise, für welche der Reisende seine Urlaubszeit aufgewendet hatte, erheblich beeinträchtigt war,

mit Urteil vom 22.05.2019 – 2-24 O 149/18 – in einem Fall, in dem ein Reisender eine Pauschalreise auf den Malediven in einem „5-Sterne-Luxus-Resort“ gebucht hatte und

  • auf dem Strandabschnitt vor der von ihm bewohnten Strandvilla zwischen 6:00 Uhr und 17:00/18:00 Uhr Wasserflugzeuge, mit den Hotelgäste zur Hotelanlage befördert wurden, starteten und landeten,
  • der betreffende Strandabschnitt deswegen nicht zum Baden und Verweilen genutzt werden konnte sowie
  • das WLAN, dessen freier Zugang in der Hotelbeschreibung angepriesen worden war, nicht durchgehend funktionierte, sondern Verbindungen bereits nach wenigen Minuten endeten, E-Mails nicht heruntergeladen und Internetseiten nicht aufgebaut werden konnten,

dass der Reisende einen Anspruch hat

  • auf eine Minderung von 50% des Reisepreises,
    • wegen der Lärmemissionen durch die Wasserflugzeuge, weil, auch wenn ein Luxus-Resort laut Hotelbeschreibung mit Wasserflugzeugen erreichbar ist,
      • weder damit gerechnet werden müsse, dass der dadurch verursachten Lärm eine Ruhe und Erholung und ein schlafen länger als 6.00 Uhr unmöglich mache,
      • noch, dass der Strandabschnitt vor seiner Strandvilla nicht nutzbar sein würde,
    • auf eine weitere Minderung von 15% des Reisepreises
      • wegen der eingeschränkten WLAN-Nutzung, weil in einer als besonders hochwertig beschriebenen Hotelkategorie erwartet werden könne, zumindest solchen Internetaktivitäten nachgehen zu können, die im Urlaub typisch seien (Aufrufen von Internetseiten, uneingeschränktem E-Mail-Zugang, Nutzung von Messengerdiensten etc.) sowie
    • auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

und dass,

  • falls der Reiseveranstalter auf eine entsprechende Rüge hin, dem Reisenden anheimstellt, sich eine alternative Unterkunft zu suchen, aber nur gegen eine Stornogebühr von 100% und
  • der Reisende sich daraufhin selbst eine andere Unterkunft organisiert,

darüber hinaus ein Anspruch besteht,

  • auf die Mehrkosten für die von ihm selbst organisierte Alternativunterbringung und
  • auf eine 100%ige Minderung des Reisepreises für den Tag des Umzuges in die andere Unterkunft,

sowie mit Urteil vom 19.06.2019 – 2-24 O 20/19 – in einem Fall, in dem einer Reisenden am Zielort der von ihr gebuchten Rundreise ein Koffer,

  • in dem u.a. Teile ihrer Fotoausrüstung, insbesondere das Ladegerät für die Akkus sowie Ersatzakkus waren,

fehlte und den sie erst nach sechs Tagen erhalten hatte, dass der Reisenden

  • ein Anspruch auf Minderung von 25% des Reisepreises
    • für die Tage ohne Koffer zusteht
    • und zwar unabhängig davon, dass sich in dem Koffer Teile der Fotoausrüstung befanden (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt vom 01.07.2019).