Was, wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, die (auch) eine Medizinische Stornoberatung anbietet, wissen sollte

Was, wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, die (auch) eine Medizinische Stornoberatung anbietet, wissen sollte

Mit Urteil vom 16.02.2023 – 122 C 7243/22 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem die Klägerin eine 5-tägige 

  • Pauschalreise

gebucht, hierfür eine 

  • Reiserücktrittsversicherung

abgeschlossen, es in den Versicherungsbedingungen unter

  • Ihr Service-Plus in der Stornokosten-Versicherung

geheißen hatte,

  • „Ist Ihre Reise aufgrund von Krankheit, Unfall oder aus anderen Gründen gefährdet? Sind Sie sich unsicher, ob sie ihre Reise antreten können oder doch stornieren müssen? 
    Unsere telefonische Stornoberatung gibt Ihnen hier die richtige Empfehlung. (…)
    Wir unterstützen Sie bei der Entscheidung, ob und wann sie ihre Reise stornieren sollten. (…)
    Haben Sie die medizinische Stornoberatung eingeschaltet und empfiehlt diese, die Reise zu stornieren? 
    Dann sind Sie verpflichtet, ihre Reise unverzüglich zu stornieren. …“

und die Klägerin, 

  • die seit 2017 an Morbus Basedow litt, 

die Reise, nachdem 

  • kurz vor Reisebeginn bei ihr ein Knoten im Bereich der Schilddrüse festgestellt, 
  • als frühester Termin für die weitere medizinische Abklärung der Tag vor der geplanten Abreise angeboten und 
  • von der Ärztin der daraufhin in Anspruch genommenen Medizinischen Stornoberatung der Reiserücktrittsversicherung telefonisch zur Stornierung der Reise geraten 

worden war, 

  • storniert

hatte, der

  • Ersatz der Stornokosten 

von der Versicherung aber mit der Begründung, dass die von ihr angebotene Medizinische Stornoberatung 

  • nur in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung 

beraten, jedoch über die grundsätzliche Frage, 

  • ob überhaupt ein versichertes Ereignis vorläge, erst im Rahmen der Schadenbearbeitung befunden und entschieden 

würde, verweigert worden war, die Versicherung zur Zahlung 

  • der für die Stornierung angefallenen Kosten 

verurteilt.

Begründet ist dies vom AG u.a. damit worden, dass, 

  • ob eine unerwartete schwere Erkrankung im Sinne der Versicherungsbedingungen bei der Klägerin zum Stornierungszeitpunkt vorlag, welche zu einer so starken gesundheitlichen Beeinträchtigung der Klägerin führte, dass diese die Reise nicht planmäßig antreten konnte,

offenbleiben könne, weil die Medizinische Stornoberatung 

  • nach den Versicherungsbedingungen 

angeboten wurde zur Unterstützung bei der Entscheidung, 

  • ob

und 

  • wann

vom Versicherungsnehmer die versicherte Reise storniert werden soll, folglich die Versicherungsnehmerin davon ausgehen konnte, dass sie von der Medizinischen Stornoberatung beraten wird, nicht nur 

  • in Bezug auf den Zeitpunkt der Stornierung, 

sondern auch darüber, 

  • ob überhaupt ein Stornierungsgrund im Sinne einer unerwarteten schweren Erkrankung gegeben ist 

und damit, dass, wenn sie dem Rat der Ärztin der Medizinischen Stornoberatung, 

  • deren sich die Versicherung insoweit als Erfüllungsgehilfin bedient,

zur Stornierung folgt, die Stornierung der Reise den 

  • vertraglichen Voraussetzungen 

der Reiserücktrittsversicherung entspricht (Quelle: Pressemitteilung des AG München).


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