Wer eine Hausratversicherung, die Schutz bei Einbruchdiebstahl bietet, abgeschlossen hat, sollte wissen, was es für Folgen haben kann, wenn

…. nicht gut genug auf die Wohnungsschlüssel aufgepasst wird.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 05.07.2023 – IV ZR 118/22 – in einem Fall, in dem die 

  • Versicherungsbedingungen

einer vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen 

  • u.a. auch Versicherungsschutz gegen Einbruchsdiebstahl bietenden  

Hausratversicherung bei

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Was, wer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hat, über den (Nicht)Versicherungsschutz bei 

…. psychischen Folgen eines Unfalls wissen sollte.

Mit Urteil vom 13.07.2022 – 7 U 88/21 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main entschieden, dass nach den 

  • Allgemeinen Bedingungen der Unfallversicherung,

nach denen vom Versicherungsschutz

  • krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch den Unfall verursacht wurden,

ausgenommen sind, kein

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Was ist, wenn ein kaskoversichertes Auto gestohlen, später aber wiederaufgefunden wird?

Üblich sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Kaskoversicherung Klauseln, die bestimmen, dass, wenn 

  • das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der schriftlichen Schadenanzeige wieder aufgefunden wird und 
  • es der Versicherungsnehmer innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen kann, 

der Versicherungsnehmer zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist und dass, wenn

  • danach der Versicherungsnehmer nicht zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet ist, 

der Versicherer Eigentümer des Fahrzeugs wird.

Die Klausel, 

  • nach der der Versicherer automatisch Eigentümer des versicherten Fahrzeugs wird, wenn den Versicherungsnehmer keine Rücknahmepflicht trifft, 

sieht 

  • nicht nur einen Übereignungsanspruch des Versicherers, 
  • sondern die rechtsgeschäftliche Übereignung selbst 

vor. 

Der Eigentumserwerb des Versicherers beruht dabei auf einer 

  • vorweg genommenen, aufschiebend bedingten Einigung

verbunden mit 

  • der Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer (§§ 929 S. 1, 931, 158 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).

Die Übereignungsklausel geht allerdings bei einer für ein 

  • geleastes

Fahrzeug abgeschlossenen Kaskoversicherung, 

  • bei der es sich im Kern um eine Versicherung für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. Versicherungsvertragsgesetz (VVG) handelt, 
    • die in erster Linie das Sachersatzinteresse des Leasinggebers als Eigentümer des jeweils versicherten Fahrzeugs, bei dem bei einem Verlust des versicherten Wagens auch der Sachschaden eintritt,
    • andererseits aber auch das Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers schützt, 

regelmäßig ins Leere, weil der Eigentümer des Leasingfahrzeugs, der Leasinggeber, 

  • nicht Vertragspartner des Versicherers ist

und der Versicherer von dem Leasingnehmer, 

  • der nicht Eigentümer des Fahrzeugs ist, 

das Fahrzeug allenfalls gutgläubig erwerben könnte, aber ein gutgläubiger Erwerb des Versicherers nach § 934 BGB in aller Regel schon deshalb ausscheidet, da 

  • der Versicherer normalerweise Kenntnis haben wird, dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt und 
  • gemäß § 932 Abs. 2 BGB nicht in gutem Glauben sein wird.   

In einem solchen Fall, in dem 

  • die Übereignungsklausel ins Leere geht und 
  • die Versicherungsbedingungen für diesen Fall des Scheiterns der rechtsgeschäftlichen Übereignung keine Auffangbestimmung enthalten, 

ist,

  • nachdem auch die gesetzlichen Regelungen zur Sachversicherung in § 86 VVG nur den Übergang von Ersatzansprüchen, nicht aber von dinglichen Rechtspositionen vorsehen,

die Übereignungsklausel ergänzend dahin auszulegen, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung, 

  • sofern der Leasinggeber dem Versicherer das Fahrzeug übereignet,

unangetastet bleibt und dass, 

  • wenn der Leasinggeber die Übereignung verweigert oder 
  • er es nach Wiedererlangung selbst verwertet, 

der Verkehrswert des Fahrzeugs 

  • im Zustand nach seinem Wiederauffinden 

auf die Versicherungsleistung anzurechnen ist (so Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 18.03.2021 – 12 U 155/20 –).

Was Besitzer eines mittels Funksignals zu öffnenden Autos über die (Nicht)Einstandspflicht der Hausratsversicherung wissen sollten,

…. wenn aus dem verschlossen abgestellten Fahrzeug Sachen entwendet wurden. 

Mit Urteil vom 12.03.2020 – 274 C 7752/19 – hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass, wenn ein mittels Keyless-Go-System über Funk zu ver- und entriegelnder PKW unbefugt von einem Dritten 

  • durch eine sog. „Relay Attack“, 
  • d.h. das Auto mit dem vom Autoschlüssel abgefangenen Funksignal wieder,  

geöffnet wird, kein 

  • „Aufbrechen“

vorliegt und deswegen auch, wenn 

  • nach Öffnung eines verschlossen abgestellten PKWs auf diese Weise, aus dem PKW Sachen entwendet werden,   

eine Hausratversicherung, in deren Vertragsbedingungen geregelt ist, dass 

  • „ …. Entschädigt werden auch versicherte Sachen, die (…) durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet…werden. ….“ 

nicht einstandspflichtig ist,

  • d.h. nicht zahlen muss.

Dass ein unbefugtes Öffnen eines PKWs per Funksignal nicht unter den Begriff des „Aufbrechens“ im Sinne der Versicherungsbedingungen fällt, hat das AG u.a. damit begründet, dass

  • nach allgemeinem Sprachgebrauch (und auch der Definition des Duden) für ein Aufbrechen die Anwendung von Gewalt erforderlich ist, 
    • wenn auch nicht zwangsläufig eine Beschädigung der Sache 

und 

  • durch Auslegung entgegen eines eindeutigen Wortlauts nicht einfach (später) zusätzliche versicherte Risiken in einen Versicherungsvertrag aufgenommen werden können, die sich hier daraus ergeben würden, dass 
    • in den Fällen der elektronischen Überwindung per Funksignal, im Gegensatz zu einem gewaltsamen Aufbrechen, nie für ein unbefugtes Öffnen des Fahrzeugs sprechende Spuren hinterlassen werden sowie 
    • die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur mehr deutlich unsicherer und für den Versicherer kaum mehr nachprüfbar anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen könnte (Quelle: Pressemitteilung des AG München).

Übrigens:
Bei einem mittels Keyless-Go-System über Funk zu ver- und entriegelndem PKW kann auch schon 

  • das Verschließen der Fahrzeugtüren 

mittels „Jamming verhindert werden. 

Dabei wird mit einem Störsender das Schließsignal, 

  • das der Autobesitzer mit dem Schlüssel an die Fernverriegelung sendet, 

unterdrückt, mit der Folge, dass 

Also beim Fernverriegeln stets darauf achten, dass das Auto durch Blinksignale das Abschließen auch anzeigt.

Wer sein Auto vollkaskoversichert (hat) sollte wissen, wann ein Schaden am Fahrzeug durch Unfall versichert ist und wann

…. ein Schaden am Fahrzeug als nicht versicherter „Betriebsschaden“ anzusehen ist.

Ist in den dem Vollkaskoversicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestimmt, dass 

  • „versichert sind 
    • Schäden am Fahrzeug durch Unfall und 
    • als Unfall ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis gilt“,

sowie 

  • „dass keine Unfallschäden deshalb insbesondere sind, 
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen,
    • Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung oder durch eine sich während der Fahrt öffnende Motorhaube,
    • Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben,
    • Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger,
    • Verwindungsschäden und
  • dass vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, nicht als Unfallschaden gelten. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen durch Kies,“

ist für das Vorliegen eines 

  • versicherten Schadens am Fahrzeug durch „Unfall“ 

notwendig, 

  • eine Einwirkung „von außen“, 
  • wobei der Gegenstand, von dem die auf das versicherte Fahrzeug „wirkende mechanische Gewalt“ ausgehen muss, nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein darf,

während von einem 

  • vom Versicherungsschutz ausgeschlossen Betriebsschaden am Fahrzeug 

dann auszugehen ist, wenn der Schaden

  • durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen worden ist, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, 
  • die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird.

Der Versicherungsnehmer, 

  • der für einen Fahrzeugschaden aus einer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung Leistungen begehrt, 

trägt für das Vorliegen eines Unfallschadens im Sinne der Versicherungsbedingungen 

  • die Darlegungs- und 
  • im Streitfall die Beweislast.

Darauf hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Urteil vom 30.07.2020 – 7 U 57/20 – hingewiesen und in einem Fall, in dem ein vollkaskoversicherter PKW beim Überfahren einer 

  • absichtlich an einem Ortsanfang, quer zu einer asphaltierten Straße, 

angelegten, 

  • für den Fahrzeugführer – nach seiner Behauptung – wetter- und dunkelheitsbedingt nicht erkennbaren,

Fahrbahnschwelle 

  • mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h, bei einer dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, 

beschädigt worden war, entschieden, dass es sich um einen von der Vollkaskoversicherung 

  • nicht abgedeckten Betriebsschaden, 
    • mithin von einem Schaden, der durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entsteht, 

gehandelt hat.

Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass es entscheidend von 

  • der konkreten Verwendung des Fahrzeugs 

abhängt, ob ein Ereignis, 

  • das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, 

als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist und somit, wenn 

  • ein Fahrzeug bei einem Überfahren einer angelegten Fahrbahnschwelle einen Schaden erleidet und
  • ein Nachweis für das Vorliegen eines Unfalls nicht erbracht werden kann, 

davon auszugehen ist, dass sich lediglich ein Risiko verwirkt hat, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.

Da bei der versicherungsvertraglichen Abgrenzung zwischen 

  • versichertem „Unfallschaden“ und 
  • nicht versichertem „Betriebsschaden“ 

nach der Auffassung des Senats ein etwaiges Verschulden des Fahrzeugführers nicht zu berücksichtigen ist, war es somit auch ohne Relevanz, 

  • ob dieser wetter- und tageszeitenbedingt die Fahrbahnschwelle erkennen konnte oder
  • ob er zu schnell gefahren ist.

Hinweis:
Diesbezüglich anderer Ansicht ist das Landgericht (LG) München II, das mit Urteil vom 13.01.2017 – 10 O 3458/16 – entschieden hat, dass, sofern eine Bodenschwelle 

  • aufgrund ihrer mangelnden Erkennbarkeit 

mit einem Kraftfahrzeug zu schnell überfahren und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht, 

  • ein versicherter Unfallschaden vorliegt und 
  • nicht lediglich ein vom Vollkaskoversicherungsschutz nicht umfasster Betriebsschaden. 

Hundebesitzer sollten wissen, wann die Tierhalterhaftpflichtversicherung bei einem Schadensfall durch einen Hundebiss

…. sich auf einen Haftungsausschluss berufen kann und wann nicht.

Ist in den einer Tierhalterhaftpflichtversicherung zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bestimmt, dass

  • „Ausgeschlossen bleiben Ansprüche gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten, der den Schaden durch bewusstes Abweichen von der Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen oder Anordnungen am Wohnort des Versicherungsnehmers verursacht hat,“ 

muss die Tierhaftpflichtversicherung,

  • wenn sie sich bezüglich der Folgen eines Hundebisses auf diesen Risikoausschluss berufen will,

dem Versicherungsnehmer oder Versicherten einen von ihm     

  • zumindest bedingt vorsätzlich begangenen

Verstoß 

  • gegen die Haltung und Züchtung von Hunden dienenden Gesetzen, Verordnungen und behördlichen Verfügungen

nachweisen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main mit Urteil vom 20.07.2020 – 7 U 47/19 – hingewiesen und in einem Fall, in dem von dem angeleinten Mischlingshund einer Hundehalterin und Versicherungsnehmerin (im Folgenden: VN),

  • während sie sich mit dem Hund in einer öffentlichen Parkanlage mit Spielplatzgelände aufhielt,
  • dort auf einer Bank saß und 
  • sich mit einer Bekannten unterhielt, 

ein 2-jähriges Kind, 

  • das sich dem Hund genähert und 
  • ihn gestreichelt hatte, 

durch einen Biss des Hundes ins Gesicht schwer verletzt worden war und die Tierhaftpflichtversicherung der VN, weil 

  • der Hund schon einmal ein 10-jähriges Mädchen gebissen und 
  • das zuständigen Kreisverwaltungsreferat deswegen angeordnet hatte, „dass Begegnungskontakte des Hundes mit Kindern bis ca. 14 Jahren … zu vermeiden seien“,

sich auf den Risikoausschluss nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen hatte, die Tierhaftpflichtversicherung dazu verurteilt, für den 

  • bei dem 2-jährigen Mädchen durch den Hundebiss entstandenen 

Schaden einzustehen.

Grund dafür,

  • dass die Tierhaftpflichtversicherung sich nicht erfolgreich auf den Risikoausschluss nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen konnte, 

war, dass der VN ihre Einlassung, 

  • den Spielplatz zuvor nicht gekannt und 
  • das Annähern des 2-jährigen Kindes nicht bemerkt zu haben, 

nicht widerlegt und somit eine bewusste Pflichtverletzung der VN, 

  • in Form eines zumindest bedingt vorsätzlichen Verstoßes gegen die Anordnung des Kreisverwaltungsreferats, 

nicht festgestellt werden konnte (Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt).

Warum Versicherungsnehmer, die für ihr Auto eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, nach einem Verkehrsunfall den

…. dabei an ihrem Fahrzeug entstanden Schaden vorsorglich auch dann gleich ihrer Vollkaskoversicherung melden sollten, wenn

  • sie (zunächst) die berechtigte Erwartung haben, der Unfallgegner werde für den Schaden aufkommen.

Mit Urteil vom 16.01.2020 – 11 U 131/19 – hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig nämlich darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer, der nach einem Verkehrsunfall den Schaden seiner Vollkaskoversicherung nicht innerhalb der

  • in den Versicherungsbedingungen geregelten und
  • mit dem versicherten Ereignis zu laufen beginnenden

Meldefrist angezeigt hat, leer ausgehen kann, wenn

  • entgegen seiner Erwartung für seinen Schaden der Unfallgegner nicht aufkommen muss und
  • deswegen der Versicherungsnehmer nun seine Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen will.

Denn eine (erst) verspätete Schadensanzeige sei, so der Senat,

  • auch dann, wenn die fristgerechte Schadensanzeige in der berechtigten Erwartung, dass der Unfallgegner für den Schaden aufkommen werde, unterlassen worden ist,

ein Verstoß gegen die Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag.

Ein Versicherungsnehmer kann im Fall einer verspäteten Schadensmeldung danach seine Vollkaskoversicherung beispielsweise dann nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn

  • durch eine verspätete Meldung

die Versicherung den von dem Versicherungsnehmer behaupteten Unfallhergang nicht mehr überprüfen kann (Quelle: Pressemitteilung des OLG Braunschweig).

Wer eine Versicherung abschließt, sollte nicht nur die Versicherungsbedingungen genau lesen, sondern auch

…. wissen, wie Versicherungsbedingungen auszulegen, d.h. zu verstehen sind.

Auszulegen sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei

  • verständiger Würdigung,
  • aufmerksamer Durchsicht und
  • unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs

versteht.

Dabei kommt es

  • auf die Verständnismöglichkeiten und
  • auch auf die Interessen

eines Versicherungsnehmers

  • ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse

an, wobei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen (Ausschlussklauseln), da

  • das Versicherteninteresse in der Regel dahin geht, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet und
  • der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen braucht, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht,

eng und nicht weiter auszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.

Auszugehen bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen ist

  • in erster Linie stets vom Bedingungswortlaut.

Zusätzlich sind,

  • soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind,

zu berücksichtigen,

  • der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck sowie
  • der Sinnzusammenhang der Klauseln.

Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nur dann, wenn

  • die Rechtssprache

mit dem verwendeten Ausdruck eindeutig

  • einen fest umrissenen Begriff begrifflich festgelegten Inhalt

verbindet.

In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen, außer

Nachdem es über die Auslegung der Versicherungsbedingungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern häufig zum Streit kommt, ist es empfehlenswert sich frühzeitig von einem Rechtsanwalt, insbesondere einem Anwalt der gleichzeitig die Qualifikation „Fachanwalt für Versicherungsrecht“ hat, beraten zu lassen.

Wer über seine Kreditkarte gegen Reiserücktrittskosten versichert ist, sollte wissen, wann eine den Versicherungsschutz ausschließende

…. Vorerkrankungsklausel unwirksam ist, mit der Folge, dass der Versicherer sich darauf nicht berufen kann und

  • wegen Erkrankung angefallene Reisestornierungskosten erstatten muss.

Mit Urteil vom 13.05.2019 – 3330/18 (24) – hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden, dass eine in den Versicherungsbedingungen einer Versicherung,

  • bei der Kreditkatenbesitzer über ihre Kreditkarte gegen das Risiko abgesichert sind, eine Reise wegen Krankheit stornieren zu müssen,

enthaltene Klausel, die „Kosten infolge von Vorerkrankungen“ vom Versicherungsschutz ausschließt, dann

  • intransparent und deswegen unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), wenn

in den Versicherungsbedingungen der Begriff „Vorerkrankung“ definiert ist, als

  • „ein bereits vorher bekannter medizinischer Zustand, der Ihnen bekannt war, als Sie Ihre C… Card und andere Karten auf Ihr Kartenkonto beantragten bzw. vor der Buchung Ihrer Reise, je nachdem, was am kürzesten zurückliegt, und weswegen Sie,
    • während der letzten 12 Monate einen Krankenhausaufenthalt hatten, Testergebnis erwarten oder auf der Warteliste für eine Operation, Konsultation oder Untersuchung stehen,
    • innerhalb der letzten 3 Monate begonnen haben, Medikamente einzunehmen, oder die Einnahme geändert oder sich in Behandlung begeben haben,
    • alle 12 Monate oder häufig eine medizinische, chirurgische oder psychiatrische Untersuchung benötigen,
    • die Prognose „unheilbar“ und/oder „chronisch“ erhalten haben“.

Dass diese Vorerkrankungsklausel,

  • nicht klar und nicht verständlich ist und

den Anforderungen an das Transparenzgebot,

  • welches verlangt, dass, wenn der Versicherungsschutz durch eine Klausel eingeschränkt wird, dem durchschnittlichen Versicherten deutlich vor Augen geführt werden muss, in welchen Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel noch besteht,

nicht genügt, hat das AG damit begründet,

  • dass der Versicherungsschutz für der versicherten Person bekannte „medizinische Zustände“ insgesamt ausgeschlossen wird,
    • ohne dass, im Gegensatz zu den geläufigen Bezeichnungen „Erkrankung“ bzw. „Befund“, für einen durchschnittlichen Versicherten erkennbar sei, was einen „medizinischen Zustand“ ausmache und
    • ob ein entsprechender Zustand pathologisch, behandlungsbedürftig oder risikobehaftet in Bezug auf den Eintritt des Versicherungsfalls ist,
  • dass ebenfalls nicht klar sei, ob die durch Aufzählungszeichen gegliederten Umschreibungen lediglich Regelbeispiele darstellen oder als abgeschlossener Katalog gelten sollen

und

  • ein Versicherter auch die – nach den ersten drei Aufzählungszeichen der Klausel genannten – Ausschlusszeiträume nicht festlegen könne, da es unklar bleibe, ob diese
    • an den Buchungszeitpunkt anknüpfen oder
    • an den Eintritt des Versicherungsfalls, der seinerseits zeitlich gestreckt durch Krankheit, Arztbesuch und Stornierung ist.

Was man wissen und ggf. beachten sollte, wenn man eine Restschuldversicherung abgeschlossen hat oder

…. abschließen möchte.

Der Beginn des Versicherungsschutzes kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für bestimmte Fälle um bestimmte Zeiträume hinausgeschoben sein.
So ist beispielsweise,

eine Klausel, die vorsieht, dass

  • „eine bei Beginn des Versicherungsschutzes bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht versichert und
  • die erste darauf folgende Arbeitsunfähigkeit nur versichert ist, nachdem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend wieder aufgenommen und ununterbrochen mehr als 3 Monate ausgeübt hat,“

jedenfalls dann wirksam, wenn

  • die Klausel sich unter der Überschrift „Einschränkungen und Ausschlüssen der Leistungspflicht“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet.

Denn, so der Senat,

  • die Klausel findet sich in den Versicherungsbedingungen dann nicht an unerwarteter Stelle und
  • eine solche Klausel ist auch deswegen nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil sie ihrem materiellen Inhalt nach mit der Regelung einer Wartezeit vergleichbar ist,
    • deren grundsätzliche Zulässigkeit vom Gesetzgeber anerkannt (vgl. z.B. § 197 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für die Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld- und Krankentagegeldversicherung) und in vielen Versicherungszweigen üblich ist,
    • somit also nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers widerspricht.

Auch ist, nach Auffassung des Senats, Gegenstand und Reichweite der Klausel für durchschnittliche Versicherungsnehmer und Versicherte klar erkennbar, die Klausel also

  • weder intransparent,
  • noch unangemessen

im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB.

Da der Versicherer mit der Klausel sein berechtigtes Interesse verfolge, nur für bei Vertragsschluss noch nicht absehbare und damit ungewisse Versicherungsfälle Versicherungsschutz zu gewähren,

  • benachteilige, so der Senat, die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB

und nachdem die Klausel lediglich für einen ganz bestimmten Fall – nämlich des Vorliegens von Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsschlusses – den Beginn des Versicherungsschutzes nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit um einen Zeitraum hinausschiebe, der als Wartezeit auch vom Gesetzgeber als zulässig anerkannt worden ist (z.B. § 197 Abs. 1 VVG), werde

  • durch die Klausel auch der Vertragszweck nicht im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB gefährdet.

Schließlich liege, so der Senat weiter, mangels gesetzlicher Regelung, von der die Klausel abweichen könnte, auch kein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor.

Wichtig zu wissen für unverheiratete privat krankenversicherte Frauen, die Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung erwägen

Mit Urteil vom 13.10.2017 – 12 U 107/17 – hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe entschieden, dass

  • private Krankenversicherungen eine Kostenerstattung für künstliche Befruchtung nicht auf verheiratete Paare beschränken dürfen und
  • eine solche Begrenzung der Leistung auf Verheiratete in allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam ist.

Begründet worden ist dies vom Senat damit, dass

  • private Krankenversicherer ausschließlich wirtschaftliche Interessen verfolgen und
  • die Unterscheidung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch demzufolge willkürlich sei.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hat der Senat deswegen auch der Klage einer privat Krankenversicherten stattgegeben,

  • die vor ihrer Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation hatte durchführen lassen und

die durch diesen Behandlungsversuch verursachten Kosten von ihrer Krankenversicherung erstattet haben wollte,

  • obwohl nach den Versicherungsbedingungen der beklagten privaten Krankenversicherung ein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur dann bestehen sollte,
  • wenn die versicherte Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe vom 13.10.2017).

Versicherungsnehmer sollten wissen, dass von Versicherungen verwendete Versicherungsbedingungen auch unwirksam sein können

…. und deshalb im Zweifel immer einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate ziehen.

Auch für die von Versicherungen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt nämlich, dass Klauseln nach § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind,

  • die den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und
  • sich eine solche unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben kann, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist, d.h. gegen das Transparenzgebot verstößt.

Ein solcher Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt

  • nicht nur vor, wenn Klauseln nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner unverständlich sind,
  • sondern auch, wenn sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann,

weil die Rechte und Pflichten des Vertragspartners von dem Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen sind.

Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen,

  • in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und
  • welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden,

weil ein potentieller Versicherungsnehmer nur dann die Entscheidung treffen kann,

  • ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht.

Ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht, braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen.

  • Bei der Beurteilung, ob Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Transparenzgebot entsprechen oder nicht, sind diese so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht.

Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an, wobei

  • in erster Linie vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen ist und
  • der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen sind, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Darauf hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16 – hingewiesen und im Fall eines Versicherungsnehmers,

  • der eine, um eine Forderungsausfalldeckung ergänzte private Haftpflichtversicherung abgeschlossen und
  • mit der Versicherung die Geltung der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung“ sowie die „Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Privathaftpflicht KLASSIK“ vereinbart hatte,

entschieden, dass

  • in der Forderungsausfallversicherung die Klausel „Inhalt und Umfang der versicherten Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages“ gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt,
  • soweit durch eine berufliche Tätigkeit des Schädigers verursachte Schäden nicht versichert sein sollen.