BGH entscheidet, wie einer Betriebsschließungsversicherung zugrunde liegende Versicherungsbedingungen

…. auszulegen sind und wann danach bei einer coronabedingten Betriebsschließung kein Versicherungsfall vorliegt.

Mit Urteil vom 26.01.2022 – IV ZR 144/21 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall eines 

  • Restaurantbetreibers,

der, 

  • um bei einer, nach dem Infektionsschutzgesetz, behördlich angeordneten Betriebsschließung den Ertragsausfallschaden ersetzt zu erhalten,

eine 

  • Betriebsschließungsversicherung

unterhielt, in deren, dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden 

  • Zusatzbedingungen (Betriebsschließung) – 2008 (ZBSV 08)

es auszugsweise unter „§ 2 Versicherte Gefahren, Versicherungsumfang“ hieß, 


dass der Versicherer Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; …
… 
dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind: 
Krankheiten: … 
Krankheitserreger: …

und in § 2 Nr. 2 ZBSV 08

  • weder die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19), 
  • noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder 
  • das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) 

aufgeführt waren, entschieden, dass 

  • nach diesen Bedingungen 

eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung 

  • der Krankheit COVID-19 oder 
  • des Krankheitserregers SARS-CoV-2 

nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die 

  • meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger, 

zu deren Verhinderung der Verbreitung Versicherungsschutz bei einer angeordneten Betriebsschließung besteht, sich aus dem 

  • Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 

ergeben, in diesem Katalog, der

  • nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers 

abschließend ist,

  • weder die Krankheit COVID-19 
  • noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 

aufgeführt ist und § 2 ZBSV 08 der Inhaltskontrolle 

  • gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

standhält, insbesondere nicht 

  • gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB 

verstößt.

Nach Ansicht des Senats wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer sich zunächst am 

  • Wortlaut

orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz „(siehe Nr. 2)“ hinter den Worten „meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ entnehmen, dass die 

  • vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden, 

sodann diese Klausel in den Blick nehmen und der anschließenden Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …“ 

  • erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt,
  • die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern als abschließend erachten und
  • die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich der Versicherer bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. 

Zwar werde, so der Senat weiter, der durchschnittliche Versicherungsnehmer einerseits 

  • ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz 

haben, andererseits könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer aber nicht davon ausgehen, dass der Versicherer 

  • auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die – wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt – u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und 
  • bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Fazit:
Ob bei erfolgter coronabedingter Betriebsschließung eine Betriebsschließungsversicherung für eingetretene Verluste zahlen muss, kann nicht generell beantwortet werden, sondern hängt von der 

  • jeweils konkret vereinbarten Bedingungslage und
  • davon, wie diese auszulegen ist, 

ab. 


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