Tag Infektionsschutzgesetz

Bayerischer VGH entscheidet, dass die Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen nicht außer Vollzug gesetzt wird, aber

…. das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhalten werden müssen.

Mit Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Anträge von Bürgern,

  • die sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung in der anlässlich der Corona-Pandemie vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen gewandt hatten,

abgelehnt, die Verordnung, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

außer Vollzug zu setzen.

Danach sind,

  • angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage,

die verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller durch die Verordnung,

  • die in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihre Ermächtigungsgrundlage findet,

(derzeit) gerechtfertigt,

  • jedoch obliege es dem Verordnungsgeber laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechtzuerhalten seien (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

OVG Berlin-Brandenburg entscheidet, dass die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hinsichtlich der Untersagung

…. sonstiger Ansammlungen und des Aufenthaltes im öffentlichen Raum rechtmäßig ist.

Mit Beschluss vom 23.03.2020 – 11 S 12.20 – hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg den Eilantrag eines Potsdamer Bürgers auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg

  • hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen in § 1 Abs. 1 und
  • hinsichtlich des Aufenthaltes im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung

zurückgewiesen.

Danach finden die angegriffenen Bestimmungen eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz und verletzen den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit, sondern sind,

  • vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und
  • dessen Einstufung als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization – WHO),

geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen mit deren Anordnung der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht überschreitet (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet, dass im Zuge der Corona-Krise die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen

…. rechtmäßig sein kann.

Mit Beschlüssen vom 22.03.2020 – 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) in mehreren Eilverfahren die sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland mit denen,

  • als Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

den Antragstellern,

  • die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind,

die Nutzung ihrer in den Kreisen Ostholstein und Nordfriesland gelegen Nebenwohnungen untersagt worden war, entschieden, dass

  • die Nutzungsuntersagungen und
  • die sich daraus für dort aufhältlichen auswärtigen Personen ergebenden unverzüglichen Rückreiseverpflichtungen

rechtmäßig sind.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass das öffentliche Interesse

  • an der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und
  • der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung

höher zu gewichten ist,

Wichtig zu wissen für erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, die wegen behördlicher Schließung von Schulen und

…. Kitas die Kinder selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben.

Das Bundeskabinett hat am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf

  • für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)

beschlossen, der auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auch die Aufnahme

  • eines Entschädigungsanspruchs für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie

in das Infektionsschutzgesetz vorsieht, durch die Koalitionsfraktionen in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht und bereits am 29.03.2020 in Kraft treten soll.

Danach sollen u.a. zur Abmilderung von Verdienstausfällen,

  • erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr,

wenn sie

  • ihre Kinder aufgrund der Schließung, mangels anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeit (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen), selbst betreuen müssen und daher
  • ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

einen Entschädigungsanspruch haben

  • in Höhe von 67% des Nettoeinkommens,
    • für bis zu sechs Wochen und
    • begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro.

Beachtet werden, bei dieser bis Ende des Jahres befristeten Regelung, muss Folgendes:

  • Personen, die Risikogruppen angehören, wie z.B. die Großeltern des Kindes müssen zu deren Betreuung nicht herangezogen werden.
  • Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben.
  • Ansprüche auf Kurzarbeitergeld gehen dem Entschädigungsanspruch vor.
  • Auch gilt die Entschädigungsregelung nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann (Quelle: Pressemitteilung des BMAS).

VG Düsseldorf erklärt Verbot der Schließung von Spielhallen im Zuge der Corona-Krise für rechtmäßig

Mit Beschluss vom 20.03.2020 – 7 L 575/20 – hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf,

  • nachdem der Bürgermeister der Stadt Langenfeld auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes mit Allgemeinverfügung u.a. die generelle Schließung von Spielhallen bis zum 19.04.2020 angeordnet und
  • der Betreiber einer Spielhalle die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gleichzeitig gegen die Schließungsverfügung erhobenen Klage beantragt hatte,

entschieden, dass die Anordnung der Schließung von Spielhallen im Zuge der Corona-Krise

  • rechtmäßig

ist.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass

  • das Ziel der Verzögerung der Ausbreitung des Corona-Virus nur durch einschneidende Maßnahmen erreicht werden könne,
  • die damit gewonnene Zeit erforderlich sei, um das Gesundheitssystem im Interesse des Gesundheits- und Lebensschutzes insbesondere vulnerabler (besonders schutzbedürftiger) Personengruppen leistungsfähig zu erhalten,
  • damit ferner voraussichtlich auch Zeit gewonnen werde, um Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln und

aufgrund dessen das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung kontaktreduzierender Maßnahmen

  • höher zu gewichten sei

als das wirtschaftliche Interesse des Spielhallenbetreibers,

  • zumal wirtschaftlichen Folgen wegen der zeitlich befristeten Schließungen durch zugesagte Finanzhilfen von Bund und Land ggf. Rechnung getragen werde (Quelle: Pressemitteilung des VG Düsseldorf).