…. das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhalten werden müssen.
Mit Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Anträge von Bürgern,
- die sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung in der anlässlich der Corona-Pandemie vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen gewandt hatten,
abgelehnt, die Verordnung, nach der u.a.
- Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
- Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
- Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
- – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,
außer Vollzug zu setzen.
Danach sind,
- angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage,
die verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller durch die Verordnung,
- die in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihre Ermächtigungsgrundlage findet,
(derzeit) gerechtfertigt,
- jedoch obliege es dem Verordnungsgeber laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechtzuerhalten seien (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).
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