Tag Vollzug

Bayerischer VGH entscheidet, dass die Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen nicht außer Vollzug gesetzt wird, aber

…. das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verpflichtet ist, laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechterhalten werden müssen.

Mit Beschluss vom 30.03.2020 – 20 NE 20.632 – hat der 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) Anträge von Bürgern,

  • die sich gegen die vorläufige Ausgangsbeschränkung in der anlässlich der Corona-Pandemie vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassenen Verordnung über befristete Ausgangsbeschränkungen gewandt hatten,

abgelehnt, die Verordnung, nach der u.a.

  • Jeder angehalten wird physische und soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und räumlichen Abstand einzuhalten ist (§ 1 Abs. 1) sowie
  • Gastronomiebetriebe jeder Art (§ 1 Abs. 2),
  • Besuche bestimmter Einrichtungen (§ 1 Abs. 3) und
  • – beim Fehlen triftiger Gründe – das Verlassen der eigenen Wohnung (§ 1 Abs. 4 und 5) untersagt sind,

außer Vollzug zu setzen.

Danach sind,

  • angesichts der infektionsrechtlichen Bedrohungslage,

die verbindlichen Einschränkungen der Grundfreiheiten der Antragsteller durch die Verordnung,

  • die in dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ihre Ermächtigungsgrundlage findet,

(derzeit) gerechtfertigt,

  • jedoch obliege es dem Verordnungsgeber laufend zu überprüfen, ob und inwieweit die durch die Verordnung getroffenen Einschränkungen aufrechtzuerhalten seien (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Was man wissen sollte, wenn ein Schenkungsversprechen gemacht wird

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist nach § 518 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich.

  • Ist diese Form nicht eingehalten ist das Schenkungsversprechen bzw. die Schenkungsverpflichtung nichtig (§ 125 Satz 1 BGB),
    • was bedeutet, dass kein Anspruch auf die Zuwendung des Versprochenen besteht.
  • Allerdings bestimmt das Gesetz in § 518 Abs. 2 BGB, dass der Mangel der Form durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt wird, d.h. mit dem Vollzug der Schenkung erlangt das Schenkungsversprechen bzw. die Schenkungsverpflichtung Gültigkeit,
    • was zur Folge hat, dass dann das Geschenkte vom Schenker nicht mehr nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden kann.

Nicht geheilt nach § 518 Abs. 2 BGB durch den Vollzug der Schenkung wird dagegen der Formmangel der fehlenden notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 3 BGB bei einem Schenkungsvertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet,

  • sein gesamtes gegenwärtiges Vermögen

unentgeltlich dem anderen Teil zu übertragen.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 28.06.2016 – X ZR 65/14 – hingewiesen.

Dass die formheilende Wirkung des Schenkungsvollzugs gemäß § 518 Abs. 2 BGB nicht auf einen sich aus § 311b Abs. 3 BGB ergebenden Formmangel übertragen werden kann, hat der Senat u.a. damit begründet,

  • dass § 518 Abs. 2 BGB der für den Vollzug einer Schenkung die Heilung eines Mangels der notariellen Form des Schenkungsvertrags anordnet, auf dem Gedanken beruht, dass der Schenker, der sich durch den Vollzug des Schenkungsversprechens des verschenkten Gegenstands tatsächlich begeben hat, ebenso wenig wie bei einer Handschenkung weiterhin des Schutzes der Form bedarf und der Rechtsfriede nicht durch eine Rückforderung des hingegebenen Schenkungsgegenstands belastet werden soll,
  • während der Formzwang des § 311b Abs. 3 BGB vor einer übereilten Übertragung des gesamten Vermögens und nicht nur eines einzelnen, schenkweise zugewandten Gegenstands schützen und überdies auch eine Umgehung der für Verfügungen von Todes wegen geltenden Vorschriften verhindern soll.