…. sonstiger Ansammlungen und des Aufenthaltes im öffentlichen Raum rechtmäßig ist.
Mit Beschluss vom 23.03.2020 – 11 S 12.20 – hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg den Eilantrag eines Potsdamer Bürgers auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg
- hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen in § 1 Abs. 1 und
- hinsichtlich des Aufenthaltes im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung
zurückgewiesen.
Danach finden die angegriffenen Bestimmungen eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz und verletzen den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit, sondern sind,
- vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und
- dessen Einstufung als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization – WHO),
geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen mit deren Anordnung der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht überschreitet (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).
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