Tag Freizügigkeit

VGH Baden-Württemberg kippt das baden-württembergische Beherbergungsverbot wegen Unverhältnismäßigkeit und

…. setzt es mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug.   

Mit Beschluss vom 15.10.2020 – 1 S 3156/20 – hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg § 2 Abs. 1 der Corona-Verordnung Beherbergungsverbot des Wirtschafts- und Sozialministeriums, der, 

  • sofern kein negativer Coronatest vorgelegt werden kann, der nicht älter als 48 Stunden ist, 

die Beherbergung von Gästen untersagt, die sich in einem Land-, Stadtkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten oder darin ihren Wohnsitz haben, in dem der Schwellenwert 

  • von 50 neu gemeldeten SARS-CoV-2-Fällen pro 100.000 Einwohner in den vorangehenden sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) 

überschritten wurde,

  • wegen voraussichtlicher Verfassungswidrigkeit,

mit sofortiger Wirkung vorläufig außer Vollzug gesetzt.  

Begründet hat der VGH dies damit, dass das Beherbergungsverbot in unverhältnismäßiger Weise in das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eingreife, nachdem von der Landesregierung das Bestehen eines besonders hohen Infektionsrisikos im Zusammenhang mit der Beherbergung, 

  • dem mit so drastischen Maßnahmen begegnet werden müsse, 

schon nicht dargelegt worden sei und trotz steigender Fallzahlen in Deutschland Ausbruchsgeschehen in Beherbergungsbetrieben auch nicht bekannt, sondern  

  • aktuelle „Treiber“ der Pandemie 

die Feiern in größeren Gruppen oder die Aufenthalte in Bereichen seien, wo die Abstands- und Hygieneregeln aufgrund räumlicher Enge nicht eingehalten würden (Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim).

OVG Berlin-Brandenburg entscheidet, dass die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hinsichtlich der Untersagung

…. sonstiger Ansammlungen und des Aufenthaltes im öffentlichen Raum rechtmäßig ist.

Mit Beschluss vom 23.03.2020 – 11 S 12.20 – hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg den Eilantrag eines Potsdamer Bürgers auf teilweise Aussetzung des Vollzugs der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg

  • hinsichtlich der Untersagung sonstiger Ansammlungen in § 1 Abs. 1 und
  • hinsichtlich des Aufenthaltes im öffentlichen Raum in § 11 der Verordnung

zurückgewiesen.

Danach finden die angegriffenen Bestimmungen eine hinreichende Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz und verletzen den Antragsteller insbesondere nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit, sondern sind,

  • vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem neuartigen Coronavirus auch in anderen Ländern und
  • dessen Einstufung als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization – WHO),

geeignete, erforderliche und angemessene Schutzmaßnahmen mit deren Anordnung der Verordnungsgeber den ihm eingeräumten Einschätzungsspielraum nicht überschreitet (Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg).