…. rechtmäßig sein kann.
Mit Beschlüssen vom 22.03.2020 – 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) in mehreren Eilverfahren die sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland mit denen,
- als Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,
den Antragstellern,
- die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind,
die Nutzung ihrer in den Kreisen Ostholstein und Nordfriesland gelegen Nebenwohnungen untersagt worden war, entschieden, dass
- die Nutzungsuntersagungen und
- die sich daraus für dort aufhältlichen auswärtigen Personen ergebenden unverzüglichen Rückreiseverpflichtungen
rechtmäßig sind.
Begründet hat die Kammer dies damit, dass das öffentliche Interesse
- an der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und
- der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung
höher zu gewichten ist,
- als das private Interesse der Antragsteller, in ihrer Nebenwohnung zu verbleiben,
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