Tag Schutzmaßnahme

Bayerischer VGH entscheidet wie die Maskenpflicht an bayerischen Schulen verfassungsgemäß auszulegen ist

Mit Beschluss vom 10.11.2020 – 20 NE 20.2349 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Eilantrag von 

  • zwei durch ihre Eltern vertretenen Grundschülerinnen 

auf Aussetzung der 

  • durch § 18 Abs. 2 Satz 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 

angeordneten

  • Maskenpflicht auf dem Schulgelände 

abgelehnt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass für die Schüler 

  • im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.

Begründet hat der VGH dies damit, dass, 

  • da sich anhand der gegebenen Datenlage nicht ausschließen lasse, dass auch jüngere Schüler sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben können und 
  • das Tragen einer Maske für die Schüler grundsätzlich zumutbar sei,

die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine 

  • verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus 

sei, jedoch, 

  • nachdem Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vermeiden könnten, 

der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, die Vorschrift so auszulegen, dass den Schülern 

  • während Pausen im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

eine Tragepause ermöglicht werde (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet: Untersagung der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 25.03.2020 – 1 B 30/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts (VG), nachdem der Kreis Nordfriesland,

  • als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben,

  • die Anreise in den Kreis Nordfriesland sowie die Nutzung ihrer Nebenwohnung dort aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt hatte

und von den

  • mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet

Antragstellern,

  • die kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording beabsichtigten,

vorläufiger Rechtsschutzantrag gestellt worden war, entschieden, dass

  • den Antragstellern die Anreise zu Recht untersagt worden ist.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass

  • vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie

die getroffene Anreise- sowie Nutzungsuntersagung erforderlich sowie zumutbar sei, da die dadurch erreichbare

  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung zum Schutz der Gesundheit speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland und zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der dort ansässigen Bevölkerung

höher einzustufen ist als

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet, dass im Zuge der Corona-Krise die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen

…. rechtmäßig sein kann.

Mit Beschlüssen vom 22.03.2020 – 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (VG) in mehreren Eilverfahren die sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland mit denen,

  • als Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

den Antragstellern,

  • die mit ihrem Erstwohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins gemeldet sind,

die Nutzung ihrer in den Kreisen Ostholstein und Nordfriesland gelegen Nebenwohnungen untersagt worden war, entschieden, dass

  • die Nutzungsuntersagungen und
  • die sich daraus für dort aufhältlichen auswärtigen Personen ergebenden unverzüglichen Rückreiseverpflichtungen

rechtmäßig sind.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass das öffentliche Interesse

  • an der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und
  • der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-)Versorgung für die Bevölkerung

höher zu gewichten ist,