Bayerischer VGH entscheidet wie die Maskenpflicht an bayerischen Schulen verfassungsgemäß auszulegen ist

Bayerischer VGH entscheidet wie die Maskenpflicht an bayerischen Schulen verfassungsgemäß auszulegen ist

Mit Beschluss vom 10.11.2020 – 20 NE 20.2349 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Eilantrag von 

  • zwei durch ihre Eltern vertretenen Grundschülerinnen 

auf Aussetzung der 

  • durch § 18 Abs. 2 Satz 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 

angeordneten

  • Maskenpflicht auf dem Schulgelände 

abgelehnt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass für die Schüler 

  • im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.

Begründet hat der VGH dies damit, dass, 

  • da sich anhand der gegebenen Datenlage nicht ausschließen lasse, dass auch jüngere Schüler sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben können und 
  • das Tragen einer Maske für die Schüler grundsätzlich zumutbar sei,

die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine 

  • verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus 

sei, jedoch, 

  • nachdem Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vermeiden könnten, 

der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, die Vorschrift so auszulegen, dass den Schülern 

  • während Pausen im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

eine Tragepause ermöglicht werde (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).


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