Tag Mindestabstand

Bayerischer VGH entscheidet wie die Maskenpflicht an bayerischen Schulen verfassungsgemäß auszulegen ist

Mit Beschluss vom 10.11.2020 – 20 NE 20.2349 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Eilantrag von 

  • zwei durch ihre Eltern vertretenen Grundschülerinnen 

auf Aussetzung der 

  • durch § 18 Abs. 2 Satz 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020 

angeordneten

  • Maskenpflicht auf dem Schulgelände 

abgelehnt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass für die Schüler 

  • im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.

Begründet hat der VGH dies damit, dass, 

  • da sich anhand der gegebenen Datenlage nicht ausschließen lasse, dass auch jüngere Schüler sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben können und 
  • das Tragen einer Maske für die Schüler grundsätzlich zumutbar sei,

die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine 

  • verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus 

sei, jedoch, 

  • nachdem Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vermeiden könnten, 

der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, die Vorschrift so auszulegen, dass den Schülern 

  • während Pausen im Freien und 
  • unter Einhaltung des Mindestabstands 

eine Tragepause ermöglicht werde (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).

OLG Hamm entscheidet: Grundstückseigentümerin muss Schäden an zwei auf dem Nachbargrundstück abgestellten Ferraris ersetzen

Mit Urteil vom 17.10.2019 – 24 U 146/18 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem es in einem, von einer Grundstückseigentümerin,

  • am Rand ihres Grundstücks, direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage,
  • – ohne Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes von 3 m –

errichtetem überdachten Holzunterstand

  • aus unbekannter Ursache,

zu einem Brand gekommen war,

  • der sich aufgrund des dort gelagerten Brennholzes ausgeweitet

und auch die benachbarte Doppelgarage erfasst hatte, wodurch

  • einer der darin vom Nachbarn untergestellten zwei Ferraris durch Rauchgase verunreinigt worden war und
  • bei dem anderen durch von der geschmolzenen Kunststoffabdeckung der Beleuchtungskörper herabfallende Tropfen Einbrennungen im Lack entstanden waren,

entschieden, dass

  • die Grundstückseigentümerin dem Nachbarn die an den Ferraris entstandenen Schäden ersetzen muss.

Begründet hat der Senat dies damit, dass,

  • auch wenn die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche nicht feststellbar sei,

nach den Feststellungen des im Verfahren angehörten Sachverständigen, sich der Brand,

  • wäre der Holzunterstand bauordnungsgemäß 3 m entfernt von der Garage errichtet worden,

nicht auf die Garage hätte ausweiten können und somit die Grundstückseigentümerin

  • die Übertragung der Brandfolgen auf das Nachbargrundstück und
  • dass es zu Schäden an den im Eigentum des Nachbarn stehenden Ferraris kommen konnte,

erst durch

  • die Lagerung von Brennholz in dem bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze

ermöglicht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Weil Brutplatz eines Rotmilans in der Nähe ist darf Windenergieanlage nicht gebaut werden

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz mit Urteil vom 07.12.2017 – 4 K 455/17.KO – entschieden und in einem Fall,

  • in dem ein Unternehmen der Windenergiebranche die nach 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. Nr. 1.6. des Anhangs 1 der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung erforderliche Genehmigung für den Bau einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 138,4 m, einem Rotordurchmesser von 92 m und einer Gesamthöhe von 184,4 m beantragt und
  • der Landkreis den Antrag deswegen abgelehnt hatte, weil beobachtet worden war, dass in der Nähe des Standortes der geplanten Anlage ein Brutplatz des Rotmilans sein muss,

die Klage des Unternehmens auf Erteilung der Genehmigung für den Bau der Windenergieanlage mit der Begründung abgewiesen, dass dem Betrieb der Anlage

  • Belange des Umweltschutzes S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 des Baugesetzbuches (BBauG) und
  • damit „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

entgegen stehen.

Der Rotmilan zähle nämlich, so das VG, zu den besonders geschützten Tierarten,

  • die nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) zu fangen, zu verletzen, zu töten, ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören verboten ist

und durch den Betrieb von Windenergieanlagen bestehe für diese Vogelart ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko grundsätzlich dann, wenn

  • der fachlich empfohlene Mindestabstand von 1.000 m zwischen Brutstätte und Anlagenstandort unterschritten werde (Quelle: Pressemitteilung des 22.12.2017 – 48/2017 –).