Mit Urteil vom 17.10.2019 – 24 U 146/18 – hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in einem Fall, in dem es in einem, von einer Grundstückseigentümerin,
- am Rand ihres Grundstücks, direkt neben einer auf dem Nachbargrundstück stehenden Doppelgarage,
- – ohne Einhaltung des bauordnungsrechtlich gebotenen Mindestabstandes von 3 m –
errichtetem überdachten Holzunterstand
zu einem Brand gekommen war,
- der sich aufgrund des dort gelagerten Brennholzes ausgeweitet
und auch die benachbarte Doppelgarage erfasst hatte, wodurch
- einer der darin vom Nachbarn untergestellten zwei Ferraris durch Rauchgase verunreinigt worden war und
- bei dem anderen durch von der geschmolzenen Kunststoffabdeckung der Beleuchtungskörper herabfallende Tropfen Einbrennungen im Lack entstanden waren,
entschieden, dass
- die Grundstückseigentümerin dem Nachbarn die an den Ferraris entstandenen Schäden ersetzen muss.
Begründet hat der Senat dies damit, dass,
- auch wenn die Verantwortlichkeit der Grundstückseigentümerin für die Brandentstehung als solche nicht feststellbar sei,
nach den Feststellungen des im Verfahren angehörten Sachverständigen, sich der Brand,
- wäre der Holzunterstand bauordnungsgemäß 3 m entfernt von der Garage errichtet worden,
nicht auf die Garage hätte ausweiten können und somit die Grundstückseigentümerin
- die Übertragung der Brandfolgen auf das Nachbargrundstück und
- dass es zu Schäden an den im Eigentum des Nachbarn stehenden Ferraris kommen konnte,
erst durch
- die Lagerung von Brennholz in dem bauordnungswidrig errichtetem Holzunterstand an der Grundstücksgrenze
ermöglicht hat (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).
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