Mit Beschluss vom 10.11.2020 – 20 NE 20.2349 – hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) den Eilantrag von
- zwei durch ihre Eltern vertretenen Grundschülerinnen
auf Aussetzung der
- durch § 18 Abs. 2 Satz 1 der Achten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (8. BayIfSMV) vom 30.10.2020
angeordneten
- Maskenpflicht auf dem Schulgelände
abgelehnt, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift so auszulegen ist, dass für die Schüler
- im Freien und
- unter Einhaltung des Mindestabstands
die Möglichkeit zu Tragepausen bestehen müsse.
Begründet hat der VGH dies damit, dass,
- da sich anhand der gegebenen Datenlage nicht ausschließen lasse, dass auch jüngere Schüler sich mit dem Virus infizieren oder die Infektion an andere weitergeben können und
- das Tragen einer Maske für die Schüler grundsätzlich zumutbar sei,
die Maskenpflicht bei summarischer Prüfung eine
- verhältnismäßige Schutzmaßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus
sei, jedoch,
- nachdem Schüler wegen der Schulpflicht das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht vermeiden könnten,
der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlange, die Vorschrift so auszulegen, dass den Schülern
- während Pausen im Freien und
- unter Einhaltung des Mindestabstands
eine Tragepause ermöglicht werde (Quelle: Pressemitteilung des VGH München).