…. während ihres Aufenthalts dort nicht gesetzlich unfallversichert.
Mit Urteil vom 28.06.2022 – B 2 U 20/20 R – hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Fall, in dem ein Gymnasiast in dem schulnahen Stadtpark,
- den er in der Schulpause zum Zigarettenrauchen mit zwei Mitschülern aufgesucht hatte,
durch einen ihm
auf Kopf und Körper gefallenen Ast erheblich verletzt worden war, entschieden, dass der Schüler außerhalb des Schulgeländes
war und seine Klage
- auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls
abgewiesen.
Schüler stehen danach
des Schulgeländes, weil der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule
- grundsätzlich auf das Schulgelände
beschränkt ist, dieser also
- ebenso wie die Aufsichtspflicht und -möglichkeit
am Schultor endet, nicht unter dem
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