…. oder nicht?
Die (Schutz)Impfung eines Kindes ist eine
- Angelegenheit von erheblicher Bedeutung
für das Kind.
Die Entscheidung darüber,
- ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht,
muss von
- gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, auch dann, wenn sie getrennt leben,
im gegenseitigen Einvernehmen getroffen werden.
Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern darüber,
- ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht,
nicht einigen, kann
beim Familiengericht nach § 1628 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beantragen, ihm die
- Entscheidungsbefugnis bezüglich der Impfung
zu übertragen.
Das Familiengericht trifft in einem solchen Fall
- nicht die Entscheidung anstelle der Eltern,
sondern hat den im Rahmen der Sorgerechtsausübung aufgetretenen Konflikt der Eltern über die Impfung bzw. die Nichtimpfung dadurch zu lösen, dass es die
- Entscheidungsbefugnis dem Elternteil
überträgt, dessen Lösungsvorschlag dem
besser gerecht wird (§ 1697a BGB).
So der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH), der mit Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 – in einem Fall, in dem Eltern uneinig darüber waren,
- ob bei ihrem Kind eine sog. Standard- oder Routineschutzimpfung (gegen Tetanus, Diphtherie, Pertussis, Pneumokokken, Rotaviren, Meningokokken C, Masern, Mumps und Röteln) durchgeführt werden soll,
entschieden hat, dass die Entscheidungsbefugnis über die Impffrage dem Elternteil, der die Impfung des Kindes
- entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (im Folgenden: STIKO)
befürwortet, jedenfalls dann übertragen werden kann,
- wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen.
Begründet ist dies vom Senat damit worden, dass aufgrund der
- als medizinischer Standard anerkannten Empfehlungen der STIKO
davon ausgegangen werden kann, dass
- der Nutzen der Impfungen
- deren Risiken
überwiegt.