Sturz beim Skifahren kann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehender Arbeitsunfall sein, wenn er sich

…. auf vom Arbeitgeber organisierten Reise ereignet, die als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist. 

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.05.2020 – L 10 U 289/18 – in einem Fall entschieden, in dem ein 

  • – kraft Gesetzes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversicherter – 

angestellter Entwicklungsingenieur, als er, 

  • gemeinsam mit über der Hälfte der betrieblichen Belegschaft, 

an einer von seinem Arbeitgeber traditionell im März – ausschließlich für Betriebsangehörige – initiierten fünftägigen Reise nach Österreich teilnahm, 

  • bei der gemeinsame Aktivitäten in drei Gruppen (Wandern, Rodeln, Skifahren) mit jeweils mindestens einer Führungskraft aus der erweiterten Geschäftsführung, eingeteilt nach Können und Ausdauer, unternommen wurden und 
  • sich nach den Gruppenaktivitäten täglich alle Teilnehmer durchmischt zum gemeinsamen Austausch trafen, 

am dritten Tag der Reise beim Skifahren gestürzt war und sich hierbei den rechten Unterschenkel sowie das Steißbein gebrochen hatte.

Nach der Entscheidung des LSG hat es sich,

  • auch wenn von dem beim Skifahren Verunfallten mit seiner freiwilligen Teilnahme an der Reise und damit auch am Skifahren keine Pflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Entwicklungsingenieur erfüllt worden ist,

deswegen um einen Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII gehandelt, weil 

  • bei der von dem Arbeitgeber initiierten Reise nicht die privaten Interessen der Teilnehmer bzw. deren individuelles sportliches Erleben im Vordergrund standen, sondern vielmehr 

die mehrtägige Reise mit den während der Reise durchgeführten Aktivitäten der Erreichung betrieblicher Zwecke diente,

  • nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgedankens und 
  • der Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft sowie auch Gruppenintern in den verschiedenen Gruppen bei den gemeinsam durchgeführten Aktivitäten,

die Reise,

  • nachdem sie zur Erreichung dieser betrieblichen Zwecke auch geeignet war,

somit auch bei natürlicher Betrachtungsweise insgesamt als einheitliche betriebliche 

Gemeinschaftsveranstaltung zu werten ist und aufgrund dessen die vorgesehenen Aktivitäten während der Reise, 

  • wie das Skifahren, 

gesetzlich unfallversichert waren (Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart).

LG Nürnberg-Fürth entscheidet wozu Vermieter zum Schutz ihrer Mieter vor Schäden verpflichtet sind

…. und wozu nicht. 

Mit Beschluss vom 22.01.2020 – 7 S 693/19 – hat das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth darauf hingewiesen, dass ein Vermieter zum Schutz seiner Mieter, deren Angehörigen und Lebensgefährten vor Schäden diejenigen Sicherheitsvorkehrungen treffen muss, 

  • die ein verständiger und umsichtiger Vermieter für ausreichend halten darf und 
  • die ihm den Umständen nach zumutbar sind,

demzufolge eine vollständige Gefahrlosigkeit und Mängelfreiheit des Mietobjekts nicht verlangt werden kann, sondern ein Vermieter nur die Gefahren ausräumen muss, vor denen 

  • ein sorgfältiger Benutzer 

sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage 

  • entweder völlig überraschend eintritt 
  • oder nicht ohne weiteres erkennbar ist.

Danach haftet, wenn beispielsweise, wie in dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall, im Hofbereich des Anwesens eines Vermieters 

  • für einen aufmerksamen Benutzer nicht zu übersehen war, dass dort 

Bodenpflastersteine aufgesprungen sowie hochgedrückt sind, bei einem darauf zurückzuführenden Sturz

  • der minderjährigen Tochter von Wohnungsmietern mit ihrem Fahrrad 

der Vermieter deswegen nicht für die Folgen des Sturzes, 

Dieselgate: Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin zur Abschalteinrichtung bei Dieselmotoren

…. in der Rechtssache C-693/18.

Die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Eleanor Sharpston hat in ihren Schlussanträgen vom 30.04.2020 in der Rechtssache C-693/18 darauf hingewiesen, dass eine Vorrichtung,

  • die bei Zulassungstests von Dieselkraftfahrzeugen einen verstärkenden Einfluss auf die Funktion des Emissionskontrollsystems dieser Fahrzeuge ausübt,

eine unionsrechtlich verbotene „Abschalteinrichtung“ darstellt und dass das Ziel,

  • den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern,

nicht den Einsatz einer solchen Vorrichtung rechtfertigt.

Danach ist die Ausnahme gemäß Art. 5 Abs. 2 a Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, wonach

  • die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, dann nicht unzulässig sind,

wenn

  • die Einrichtung ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten,

eng auszulegen und umfasst nur den Schutz des Motors

  • vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden und
  • nicht vor langfristigeren Auswirkungen wie Abnutzung (Verschleiß, Verschmutzung) oder Wertverlust (Quelle: Pressemitteilung des EuGH).

Hinweis:
Sollte der EuGH dieser Rechtsauffassung der Generalanwältin folgen, bedeutet das, dass das Argument der Autobauer,

  • Abschalteinrichtungen (auch in Gestalt von sog. Thermofenstern) für den Motorschutz zu benötigen,

nicht (mehr) ziehen würde und bei allen Fahrzeugen, bei denen eine Abschalteinrichtung vorhanden ist,

  • die den Motor in erster Linie vor Verschleiß bewahren und damit langlebiger machen soll,

ein Sachmangel vorliegen dürfte (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –).

VG Gera hält die von der Stadt Jena angeordnete Maskenpflicht für derzeit rechtmäßig, verlangt jedoch eine

…. fortlaufende Überprüfung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit zur Eindämmung der Corona-Virusinfektion.

Mit Beschluss vom 03.04.2020 – 3 E 432/20 Ge – hat das Verwaltungsgericht (VG) Gera den Eilantrag eines Bürger abgelehnt, der sich gegen die

  • die sofortige Vollziehbarkeit der

von der Stadt Jena auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen

  • und bis zum 19.04.2020 geltenden

Allgemeinverfügung gewandt hatte, nach der Personen im Stadtgebiet Jena in bestimmten sozialen Situationen,

  • wie etwa während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel oder bei Betreten öffentlicher Verkaufsstellen

einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen,

  • der beispielsweise auch aus selbst hergestellten Masken, Schals oder Gesichtstüchern bestehen kann.

Dass der Eilantrag erfolglos und die sofortige Vollziehbarkeit der angeordnete Maskentragungspflicht bestehen bleibt, hat das VG damit begründet, dass

  • das befristet angeordnete Tragen(müssen) eines Mund-Nasen-Schutzes

nicht so schwer wiege, wie

  • die möglichen Gefahren, die noch immer von einer weiteren dynamischen Verbreitung des hoch ansteckenden Sars-CoV-2-Virus für das Gesundheitssystem und die Gesundheit der Bevölkerung ausgehen,

nachdem

  • nach der aktuellen Stellungnahme des Robert-Koch-Instituts eine Maskenpflicht die Ansteckungsgefahr anderer Personen bei Einhaltung der übrigen Maßnahmen (wie Mindestabstand, Hustenetikette, Handhygiene) weiter verringern könne und

die Maßnahme,

  • angesichts des Umstandes, dass nicht das Tragen eines zertifizierten Mund-Nasen-Schutzes verlangt werde, sondern selbstgefertigte Masken, Schals oder Tücher ausreichen,

auch nicht unverhältnismäßig sei.

Die Stadt Jena müsse jedoch die Wirksamkeit und Geeignetheit einer Gesichtsmaske zur Eindämmung der Virusinfektion fortlaufend überprüfen (Quelle: Pressemitteilung des VG Gera).

Hamburgisches OVG entscheidet: Corona-Krisen-Öffnungsverbot gilt für Geschäfte die E-Zigaretten und

…. Nachfüllbehälter verkaufen.

Mit Beschluss vom 26.03.2020 – 5 Bs 48/20 – hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG), nachdem eine Betreiberin mehrerer Einzelgeschäfte

  • für den Handel mit elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

sich mit Eilantrag gegen die

  • durch Allgemeinverfügung der Stadt Hamburg zur Eindämmung des Coronavirus

angeordnete Schließung ihrer Läden gewandt hatte, entschieden, dass die Schließung

  • der Läden der Antragstellerin

zurecht angeordnet worden ist.

Das OVG hat dabei die getroffene Unterscheidung in der angegriffenen Allgemeinverfügung

  • zwischen Geschäften mit einem stark spezialisierten Warensortiment wie denen der Antragstellerin, die schließen müssen und
  • den von der Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen, die der Versorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs dienen,

als verfassungsrechtlich zulässig angesehen und dem Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung

  • den Vorzug gegeben

vor den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin (Quelle: Pressemitteilung des OVG Hamburg).

Schleswig-Holsteinisches VG entscheidet: Untersagung der Anreise zur Nutzung einer Nebenwohnung ist rechtmäßig

Mit Beschluss vom 25.03.2020 – 1 B 30/20 – hat die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgerichts (VG), nachdem der Kreis Nordfriesland,

  • als Schutzmaßnahme im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus nach dem Infektionsschutzgesetz,

mit sofort vollziehbarer Allgemeinverfügung Personen, die ihren Erstwohnsitz außerhalb des Kreises haben,

  • die Anreise in den Kreis Nordfriesland sowie die Nutzung ihrer Nebenwohnung dort aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken untersagt hatte

und von den

  • mit ihrem Erstwohnsitz in Hamburg gemeldet

Antragstellern,

  • die kurzfristig die Anreise in ihr als Zweitwohnsitz genutztes Haus in St. Peter-Ording beabsichtigten,

vorläufiger Rechtsschutzantrag gestellt worden war, entschieden, dass

  • den Antragstellern die Anreise zu Recht untersagt worden ist.

Begründet hat die Kammer ihre Entscheidung damit, dass

  • vor dem Hintergrund der Eindämmung der Corona-Pandemie

die getroffene Anreise- sowie Nutzungsuntersagung erforderlich sowie zumutbar sei, da die dadurch erreichbare

  • Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv-) Versorgung zum Schutz der Gesundheit speziell in ländlichen Bereichen Schleswig-Holsteins wie Nordfriesland und zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der dort ansässigen Bevölkerung

höher einzustufen ist als

VG Göttingen entscheidet, dass in Zeiten der Corona-Krise eine Geburtstagsfeier durch infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung

…. untersagt werden kann.

Mit Beschluss vom 20.03.2020 – 4 B 56/20 – hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen, nachdem die Stadt zur Bekämpfung der Corona-Krise eine für alle verbindliche Verfügung erlassen hatte,

  • mit der u.a. private Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmern und
  • die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken verboten sowie
  • Taxiunternehmen die Aufnahme von Fahrgästen nur gestattet worden war, wenn sie die Gäste zuvor danach befragt haben,
    • ob sie aus einem vom Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebiet kommen,
    • ob sie Krankheitssymptome aufweisen und
    • wie ihre Kontaktdaten sind

und von einem Bürger,

  • der seinen runden Geburtstag in großer Runde feiern wollte,

gegen die Allgemeinverfügung,

  • durch die ihm die geplante große Geburtstagsfeier unmöglich gemacht wurde,

Klage und gleichzeitig ein Eilantrag erhoben worden war, entschieden, dass

  • die Allgemeinverfügung rechtmäßig und
  • es dem Antragsteller somit verboten ist, seinen Geburtstag in der geplanten großen Runde zu feiern.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass,

  • da bei privaten Veranstaltungen, bei denen üblicherweise zahlreiche Menschen aus unterschiedlichen Regionen zusammenkommen, die Gefahr einer Verbreitung der Corona-Infektion besonders groß ist,

die Allgemeinverfügung geeignet und erforderlich ist, um die unkontrollierte Ausweitung der Coronaepidemie zu verhindern und angesichts dessen

  • private Feierinteressen

hinter

  • dem Schutz der menschlichen Gesundheit

zurückstehen müssen (Quelle: Pressemitteilung des VG Göttingen).

Wer als Treiber oder Hundeführer zu einer Gesellschaftsjagd eingeladen wird, sollte wissen, dass er dabei

…. nicht gemäß § 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Kraft Gesetzes unfallversichert ist.

Mit Urteil vom 05.11.2019 – L 3 U 45/17 – hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in einem Fall, in dem ein Mann mit Jagderlaubnis auf Einladung der Forstverwaltung als Hundeführer/Treiber an einer Gesellschaftsjagd teilgenommen hatte,

  • mit welcher die Wildschweinproblematik gelöst werden sollte,

dabei beim Laufen

  • mit Jagdhund und unterladener Waffe durch ein Brombeerfeld, um in einer Linie mit den anderen Treibern das Wild herauszutreiben,

gestürzt war und sich verletzt hatte, entschieden, dass der Mann als Jagdgast während der Gesellschaftsjagd

  • nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat.

Begründet hat der Senat dies damit, dass der verunglückte Mann, da er zum Unfallzeitpunkt als Treiber mit Hund sowie als Teil einer Treibergruppe

  • eine jagdtypische Tätigkeit ausgeübt und
  • keine fremdbestimmte Arbeit verrichtet habe,

weder als Beschäftigter noch als Wie-Beschäftigter der Forstverwaltung oder des Jagdleiters tätig gewesen sei.

Wie der Senat ausführte, handle es sich bei den bestimmten Rollenanweisungen sowie Zeit- und Ortsvorgaben, die alle Teilnehmer einer Gesellschaftsjagd erhalten,

  • nicht um Weisungen in einem Arbeitsverhältnis,
  • sondern um Weisungen im Hinblick auf die Sicherheit und das Gelingen der privatnützigen Jagd als Ganze,

sei zudem

  • die Handlungstendenz des verunfallten Jagdteilnehmers auf das eigene private Interesse an dem besonderen Jagdgeschehen sowie auf die Arbeit seines Jagdhundes gerichtet gewesen

und habe den Verunglückten auch der Umstand, dass die Forstverwaltung mit der Gesellschaftsjagd

  • die Wildschweinproblematik in den Griff habe bekommen wollen und
  • er mit der Jagdausübung zugleich auch deren Interesse wahrgenommen habe,

nicht zum Beschäftigten oder Wie-Beschäftigten gemacht.

Hinweis:
Offengelassen hat der Senat, ob die Rechtslage bei

  • den (die Schützen einweisenden) Anstellern oder
  • den (jeweils eine der Treibergruppen durch das Gelände führenden) Revierleiterkollegen des Jagdleiters

anders zu beurteilen ist und diese gesetzlich unfallversichert sind (Quelle: Pressemitteilung des LSG Darmstadt).

Gesetzlich Unfallversicherte sollten wissen, wann ein Unfall als ein unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

…. stehender Arbeits- bzw. Wegeunfall anzuerkennen ist.

Gemäß § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Regelfall der Nachweis erforderlich,

  • dass bei einem, zu diesem Zeitpunkt in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherten,
    • ein zeitlich begrenztes, von außen seinen Körper einwirkendes Ereignis (= Unfallereignis)
    • einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität),
  • dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfallereignisses
    • der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
      • der Versicherte also zum Zeitpunkt des Unfallereignisses einer versicherten Tätigkeit nachgegangen ist,
      • wozu gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch der Vorgang des Sichfortbewegens auf dem unmittelbaren Weg zählt, der erkennbar zu dem Zweck zurückgelegt wird, den Ort der Tätigkeit – oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung – zu erreichen
    • und dass diese Verrichtung zu dem Unfallereignis geführt hat (Unfallkausalität).

Bei einem Unfallereignis

  • auf dem Weg vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder
  • von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit

handelt es sich nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII um einen unter dem Schutz der Unfallversicherung stehenden Wegeunfall, solange

  • der Versicherte den unmittelbaren Weg nach Hause oder zum Ort der versicherten Tätigkeit zurücklegt und
  • eine konkrete Verrichtung auf dem unmittelbaren Weg, unter Beachtung der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, noch der Fortbewegung vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit dient.

Nicht mehr den

  • unmittelbaren Weg

vom Ort der versicherten Tätigkeit nach Hause oder von Zuhause zum Ort der versicherten Tätigkeit, sondern einen

  • Abweg

legt ein Versicherter zurück, wenn

  • er von dem direkten Weg mehr als geringfügig abweicht.

Besteht in einem solchen Fall nicht ausnahmsweise auch Versicherungsschutz auf dem Abweg,

  • weil dieser im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, wie etwa, wenn
    • sich Versicherte aus betriebsbedingten Gründen fortbewegen, etwa um einen Gegenstand zu holen, den sie für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen oder
    • der unmittelbare Weg verlassen wird, um eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung auszuüben,

endet der Versicherungsschutz

  • mit dem Verlassen des direkten Weges und dem Beginn des Abweges

und besteht Versicherungsschutz erneut erst,

OLG Karlsruhe entscheidet wann Träger eines Pflegeheim beim Sturz eines (demenzkranken) Bewohners

…. wegen Verletzung der Überwachungs- bzw. Aufsichtspflicht haften und wann nicht.

Mit Urteil vom 18.09.2019 – 7 U 21/18 – hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem eine 83jährige an Demenz erkrankten Bewohnerin eines Pflegeheims,

  • bei der bisher keine Anhaltspunkte für ein Sturzrisiko ersichtlich waren,

bei dem Versuch,

  • bei einem Toilettengang

ohne Hilfe aufzustehen, gestürzt war

  • und dabei eine Oberschenkelhalsfraktur erlitten hatte,

entschieden, dass der Träger des Pflegeheims für die Sturzfolgen nicht haftet.

Begründet hat der Senat dies damit, dass den Pflegekräften des Heims keine Verletzung der Sorgfaltsplichten vorgeworfen werden könne.

Zwar seien, so der Senat, Pflegeheime verpflichtet Bewohner nach Möglichkeit vor Stürzen zu bewahren, jedoch richte sich der Umfang der zu treffenden Sicherungsmaßnahmen danach,

  • ob und inwieweit sich ein Sturzrisiko absehen lasse

und sei insbesondere vor einer lückenloser Überwachung während des Toilettengangs stets abzuwägen,

  • ob diese Beeinträchtigung der Intimsphäre zum Schutz des Bewohners vor einem Sturz auch tatsächlich notwendig ist,

so dass, solange Anhaltspunkte für eine Sturzgefahr bei einem Bewohner

  • weder bei der allgemeinen Fortbewegung im Heim,
  • noch während des Toilettengangs

ersichtlich sind, eine lückenlose Beaufsichtigung auch von Demenzkranken nicht gewährleistet werden muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Karlsruhe).

Wichtig zu wissen für schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, die

…. zum Teil in den Nachtstunden stattfindet und deren Arbeitgeber.

Mit Urteil vom 19.09.2018 hat die Fünfte Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-41/17 entschieden, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen,

  • die Schichtarbeit verrichten,
  • die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet,

als Nachtarbeit leistend,

anzusehen sind und

  • unter den besonderen Schutz gegen die Risiken fallen, die diese Arbeit beinhalten kann (Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 19.09.2018).

Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet, wann man während einer Reha unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht

…. und wann nicht.

Danach steht, wer auf Kosten eines Rehabilitations-Trägers Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhält, bei Tätigkeiten/Aktivitäten während einer Kur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn

  • ein spezifischer sachlicher Zusammenhang gerade zu den durchgeführten Reha-Maßnahmen besteht,
  • also insbesondere bei Tätigkeiten/Aktivitäten die
    • speziell der stationären Behandlung dienen,
    • auf den Rehabilitationszweck ausgerichtet,
    • ärztlich angeordnet oder
    • therapeutisch überwacht und begleitet worden sind.

In der Freizeit des Rehabilitanden, ohne Unterstützungsmaßnahmen seitens der Reha-Klinik unternommene Aktivitäten, bei denen das „ob“, das „wann“, das „wie“ und das „wohin“ der Aktivität allein Sache der Eigeninitiative des Rehabilitanden ist, sind vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erfasst.

Darauf hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 23.03.2018 – L 8 U 3286/17 – hingewiesen und in einem Fall, in dem eine 53-jährige Frau, die wegen einer psychischen Erkrankung (Anpassungsstörung) für drei Wochen zur Kur war,

  • in dieser Zeit an einem Samstagabend mit einigen Mitrehabilitanden zum Zweck der Entspannung sowie
  • um dort gemeinsam zu Essen und zu Trinken eine Gaststätte

außerhalb der Reha-Klinik aufgesucht und sich auf dem Rückweg zur Klinik bei einem Sturz verletzt hatte, entschieden, dass

Wann haften Aufsteller von Werbeschildern (mit) für die Folgen von Verkehrsunfällen, wenn Werbeschilder

…. im Umfeld einer Straße aufgestellt sind und wann haften sie nicht?

Werbeschilder, die im Umfeld einer Straße (d.h. bis zu ca. 6 m von dieser entfernt) aufgestellt werden, müssen so beschaffen sein,

  • dass sich durch Umwelteinflüsse keine Teile ablösen können, sie also standsicher sind, sowie
  • dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch
    • eine ungünstige Position der Schilder oder
    • eine Ablenkung durch deren Aufmachung erfolgt.

Ist das nicht der Fall,

  • geht also beispielsweise von einem Werbeschild eine die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Ablenkungswirkung aus und
  • verunfallt ein Verkehrsteilnehmer deswegen, d.h. ist Unfallursache die Existenz eines solchen Schildes,

kann eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliegen und der Aufsteller des Webeschildes für die Unfallfolgen (mit)haften.

  • Zu weitergehenden Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Verkehrsteilnehmern darüber hinaus sind Aufsteller von Werbeschilder nicht verpflichtet.

Deshalb kann beispielsweise ein Kraftradfahrer,

  • der unabhängig von der Existenz eines im Umfeld der Straße aufgestellten Webeschildes, die Kontrolle über sein Krad verliert, stürzt, über die Fahrbahn hinaus rutscht,
  • gegen das Werbeschild prallt und
  • sich dabei schwer verletzt,

von dem Aufsteller des Webeschildes nicht mit der Begründung Schadensersatz verlangen,

  • dass das Werbeschild einen Aufprallschutz, wie z.B. eine Styroporummantelung oder dergleichen, hätte aufweisen müssen.

Auch kann

  • bei einem derartigen Aufprallunfall

eine Haftung des Schildaufstellers nicht damit begründet werden, dass

  • das Werbeschild mangels Vorliegens der erforderlichen behördlichen Genehmigung nicht hätte aufgestellt werden dürfen.

Denn die beim Aufstellen eines Werbeschildes zu beachtenden straßenwegerechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften dienen nicht dazu, Verletzungen eines mit dem Werbeschild kollidierenden Verkehrsteilnehmers zu verhindern.

Darauf hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 05.02.2016 – 9 U 134/15 – hingewiesen (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm).

Was Eigentümer von aneinander grenzenden Doppelhaushälften wissen sollten, wenn ihre Doppelhaushälften

…. nicht durch zwei voneinander unabhängige Wände getrennt sind, sondern nur durch eine gemeinsame (Giebel)Wand.

Mit Urteil vom 03.07.2017 – 5 U 104/16 – hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass, wenn

  • Grundstücke mit aneinander grenzenden, durch eine gemeinsame Giebelwand voneinander getrennte, Doppelhaushälften bebaut sind und

einer der Eigentümer

  • seine Doppelhaushälfte von einem Bauunternehmer abreißen sowie neu errichten lässt und
  • durch die im Zuge der Baumaßnahme zwischenzeitlich freigelegte und zeitweise der Witterung ungeschützt ausgesetzte Grenzwand Feuchtigkeit in das Haus des Nachbarn eindringt,

er den dadurch seinem Nachbarn entstanden Schaden ersetzen muss.

In einem solchen Fall muss nämlich, so der Senat, die Grenzwand geschützt werden und sich der Grundstückseigentümer, wenn der von ihm beauftragte Bauunternehmer dies versäumt,

  • also die Vornahme geeigneter Abdichtungs- oder sonstiger Schutzmaßnahmen pflichtwidrig unterlässt,

sich dieses schuldhafte Verhalten des Bauunternehmers nach § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen.

Für den Geschädigten bedeutet dies, dass

  • er nicht darauf verwiesen werden kann den Bauunternehmer in Anspruch zu nehmen und
  • er demzufolge auch nicht das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers tragen muss (Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 12.10.2017).

Was, wer eine Forderungsausfallversicherung abgeschlossen hat bzw. abschließen will, wissen sollte

Mit Beschluss vom 15.02.2017 – IV ZR 202/16 – hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass einem Forderungsausfallversicherungsvertrag zugrunde liegende Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die

  • unter „Was ist Versicherungsstand“, „Was ist generell nicht versichert“ sowie „Versicherungsfall Nichtzahlung“

bestimmen, dass

  • der Versicherer dem Versicherungsnehmer ersetzt Ausfälle an einredefreien Forderungen aus ……..,
  • vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: Bestrittene Forderungen; …….. und
  • Versicherungsfall die Nichtzahlung versicherter Forderungen ist, der eintritt, wenn der Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der betreffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mit dem Einzug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist ……..

wirksam sind und

  • vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausschließen.

Darauf, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat, kommt es danach nicht an.
Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht.

  • Für die Frage ob Versicherungsschutz besteht ist allein entscheidend, ob der Schuldner die Forderung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestritten hat.

Eine Forderungsausfallversicherung gewährt in einem solchen Fall

  • somit keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen des Versicherungsnehmers,
  • sondern sichert lediglich das Risiko eines Versicherungsnehmers ab,
    • der eine einredefreie und unbestrittene Forderung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag,
    • weil dieser seiner bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.