Welche Aktivitäten sind von der Schülerunfallversicherung gedeckt?

Welche Aktivitäten sind von der Schülerunfallversicherung gedeckt?

Landessozialgericht Baden-Württemberg entscheidet: Auch bei Projektarbeiten außerhalb der Schule können Schüler unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sind Schüler kraft Gesetzes unfallversichert während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen.

Das Landessozialgericht (LSG) in Stuttgart hat mit Urteil vom 17.03.2016 – L 6 U 4904/14 – entschieden, dass ein Unfall eines Schülers auch dann versichert ist,

  • wenn er sich zwar außerhalb der Schule, aber auf dem Nachhauseweg von einer Projektarbeit ereignet, die eigentlich zum Unterricht gehört und im Normalfall unter der Aufsicht von Lehrpersonen steht und

in einem Fall,

  • in dem ein Schüler, dem im Musikunterricht die Aufgabe gestellt worden war, einen Videoclip zum Thema „Musik und Werbung“ in seinem privaten Bereich zu drehen,
  • auf dem Nachhauseweg von dem Videodreh außerhalb der Schule, von einem Mitschüler angerempelt, zu Fall gebracht, dabei auf den Kopf gestürzt war und ein schweres Schädel-Hirn-Trauma erlitten hatte,

den Sturz des Schülers als Arbeitsunfall anerkannt.

Begründet hat das LSG die Entscheidung damit, dass

  • Projektarbeiten auch außerhalb der Schule mittlerweile zu einem modernen Unterrichtskonzept gehören, bei dem der schulorganisatorische Rahmen gelockert wird und
  • solche moderne Unterrichtskonzepte mit Aktivitäten außerhalb des gewöhnlichen Lernens in der Schule von der Schülerunfallversicherung gedeckt sind.

Das und dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen worden ist, hat die Pressestelle des Landessozialgerichts Baden-Württemberg am 17.03.2016 mitgeteilt.


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