Aufnahmen mit dem Handy von Tagesgeschehnissen, z. B. von Naturereignissen sind urheberrechtlich geschützt

Mit Urteil vom 16.05.2025 – 2-06 O 299/24 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. in einem Fall, in dem eine 

  • Privatperson

mit ihrem 

  • Smartphone

in einer Gemeinde die

  • durch ein Hochwasser verursachte 

Überschwemmung gerade in dem Moment, als aufgrund der Wassermassen eine 

  • Lärmschutzwand

brach, gefilmt und die 

  • Rechte an ihrer Videoaufnahme von diesem Naturereignis 

noch am selben Tag zur 

  • ausschließlichen Nutzung 

an dem 

  • Betreiber einer Nachrichtenagentur 

übertragen hatte, entschieden, dass der Betreiber dieser Nachrichtenagentur von einem Medienunternehmen, das Standbildaufnahmen aus dem Video 

  • über einen Newsletter und auf seiner Webseite gegen Entgelt 

anbot, 

  • Unterlassung der weiteren Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video sowie 
  • Schadensersatz wegen der Verbreitung der Bilder

verlangen kann.

Danach ist ein Handyvideo, 

  • das, wie hier, ein Naturereignis in Echtzeit wiedergibt, nicht bearbeitet wurde und auch keine gestalterischen Elemente enthält,

zwar kein

  • Filmwerk im urheberrechtlichen Sinn, 

aber ähnlich wie 

  • Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen oder 
  • Videos aktueller Ereignisse, bei denen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich ist,

als ein 

  • sogenanntes Laufbild 

einzustufen,

  • d.h. eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter, 

die 

  • gemäß § 95 Urhebergesetz (UrhG) 

urheberrechtlichen Schutz genießt und an der der Ersteller,

  • auch dann, wenn das Video bereits auf sozialen Netzwerken veröffentlicht wurde,

 einer anderen Person (noch) das Recht zur ausschließlichen Nutzung einräumen kann. 

Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M.).