Mit Urteil vom 16.05.2025 – 2-06 O 299/24 – hat das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. in einem Fall, in dem eine
mit ihrem
in einer Gemeinde die
- durch ein Hochwasser verursachte
Überschwemmung gerade in dem Moment, als aufgrund der Wassermassen eine
brach, gefilmt und die
- Rechte an ihrer Videoaufnahme von diesem Naturereignis
noch am selben Tag zur
an dem
- Betreiber einer Nachrichtenagentur
übertragen hatte, entschieden, dass der Betreiber dieser Nachrichtenagentur von einem Medienunternehmen, das Standbildaufnahmen aus dem Video
- über einen Newsletter und auf seiner Webseite gegen Entgelt
anbot,
- Unterlassung der weiteren Verbreitung der Standbildaufnahmen aus dem Video sowie
- Schadensersatz wegen der Verbreitung der Bilder
verlangen kann.
Danach ist ein Handyvideo,
- das, wie hier, ein Naturereignis in Echtzeit wiedergibt, nicht bearbeitet wurde und auch keine gestalterischen Elemente enthält,
zwar kein
- Filmwerk im urheberrechtlichen Sinn,
aber ähnlich wie
- Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen oder
- Videos aktueller Ereignisse, bei denen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich ist,
als ein
einzustufen,
- d.h. eine Bild- und Tonfolge ohne Filmcharakter,
die
- gemäß § 95 Urhebergesetz (UrhG)
urheberrechtlichen Schutz genießt und an der der Ersteller,
- auch dann, wenn das Video bereits auf sozialen Netzwerken veröffentlicht wurde,
einer anderen Person (noch) das Recht zur ausschließlichen Nutzung einräumen kann.
Hinweis:
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Quelle: Pressemitteilung des LG Frankfurt a.M.).
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