…. derzeit nicht strafbar.
Mit Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21 – hat das Landgericht Osnabrück in einem Fall, in dem ein
in einer
vorgelegt worden war, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, entschieden, dass das
- Gebrauchen eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich,
- also auch das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats,
nach der zurzeit bestehenden Rechtslage
ist.
Begründet hat das LG dies damit, dass ein Impfpass zwar ein Gesundheitszeugnis
- im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 Strafgesetzbuch (StGB),
eine Apotheke,
- aber auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB,
- sondern ein nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnetes privates Unternehmen
ist, die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB,
- wegen der eine Sperrwirkung entfaltenden spezielleren Regelungen zu §§ 277, 279 StGB,
keine Anwendung finden und auch eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG,
- nachdem dieser Straftatbestand nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden kann,
- insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.
nicht in Betracht kommt.
Beachte:
Da das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises
- – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar ist –
aber aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, dürfte die
- Sicherstellung von gefälschten Impfausweisen
jedoch auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts möglich sein (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).
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