Tag privater Bereich

Die beim Gebrauch eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich bestehende Gesetzeslücke soll geschlossen werden

Zur Schließung der Gesetzeslücke 

  • beim Gebrauch von gefälschten Impfausweisen im privaten Bereich, 

auf die das 

hingewiesen hat und zur Verbesserung des 

  • Schutzes vor Impfpassfälschungen 

hat die Fraktion der CDU/CSU einen Gesetzentwurf vorgelegt.

Danach sollen,  

  • die die Fälschung von Gesundheitszeugnissen (§ 277 Strafgesetzbuch (StGB)), die das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) und die den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 279 StGB) betreffenden Straftatbestände gegenüber anderen Urkundenfälschungen nicht mehr privilegiert sein und damit gegenüber dem Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) keine Sperrwirkung mehr bestehen,  
  • sich die Straftatbestände der §§ 277-279 StGB nicht mehr auf die Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften beschränken,
  • bei diesen Straftatbeständen 
    • der Strafrahmen angehoben, 
    • eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt und 
    • besonders schwere Fälle eingefügt 

sowie

  • besonders verwerfliche und in ihren Auswirkungen besonders gefährliche Urkundenfälschungen in Bezug auf Impfnachweise in den Kreis der Regelfälle für besonders schwere Urkundenfälschungen nach § 267 Absatz 3 StGB aufgenommen werden. 

Ferner ist in der Vorlage eine moderate Erhöhung der Strafrahmen der §§ 74 Abs. 2 und 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Sollte der Gesetzentwurf Gesetz werden und in Kraft treten, könnte 

  • nach § 279 StGB wegen Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden,

LG Osnabrück entscheidet: Einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorzuzeigen, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, ist

…. derzeit nicht strafbar.

Mit Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21 – hat das Landgericht Osnabrück in einem Fall, in dem ein 

  • gefälschter Impfausweis 

in einer 

  • Apotheke

vorgelegt worden war, um ein digitales Impfzertifikat zu erhalten, entschieden, dass das 

  • Gebrauchen eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich,
  • also auch das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats, 

nach der zurzeit bestehenden Rechtslage 

  • nicht strafbar 

ist.

Begründet hat das LG dies damit, dass ein Impfpass zwar ein Gesundheitszeugnis 

  • im Sinne der Regelung zu §§ 277, 279 Strafgesetzbuch (StGB),  

eine Apotheke,

  • aber auch unter Berücksichtigung der Regelung zu § 22 Abs. 5 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) 

keine Behörde im Sinne des Strafgesetzbuches, vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB,

  • sondern ein nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnetes privates Unternehmen

ist, die allgemeinen Regelungen zur Herstellung einer unechten Urkunde, zum Fälschen einer echten Urkunde sowie zur Verwendung einer unechten oder verfälschten Urkunde gemäß § 267 StGB,

  • wegen der eine Sperrwirkung entfaltenden spezielleren Regelungen zu §§ 277, 279 StGB,

keine Anwendung finden und auch eine Strafbarkeit nach § 75a Abs. 2 Nr. 1 IfSG, 

  • nachdem dieser Straftatbestand nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person begangen werden kann, 
  • insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.

nicht in Betracht kommt.

Beachte:
Da das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises 

  • – unabhängig von der Frage, ob ein solches Verhalten strafbar ist – 

aber aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, dürfte die 

  • Sicherstellung von gefälschten Impfausweisen

jedoch auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts möglich sein (Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück).