…. den vorhandenen, gekennzeichneten Fahrradweg nicht nutzt?
Mit Beschluss vom 30.08.2023 – 2 S 65/22 – hat das Landgericht (LG) Hanau
- – wie zuvor das Amtsgericht (AG) Hanau –
die Klage einer
abgewiesen, die beim Einfahren von einem Grundstück auf die Straße,
- bei dem ihre Sicht durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge eingeschränkt war,
mit einer von links kommenden Radfahrerin,
kollidiert war und von dieser die
des Schadens an ihrem Pkw ersetzt haben wollte, der
- durch den Anstoß des Fahrrads an der linken Fahrzeugseite
entstanden war.
Begründet wurde die Klageabweisung damit, dass der Unfall allein von der Autofahrerin dadurch verursacht worden sei, dass sie, unter Verletzung der
von ihr geforderten Sorgfalt, sich beim Einfahren auf die Straße aus einem Grundstück nicht so verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
- – hier der Fahrradfahrerin –
ausgeschlossen war, diese Sorgfaltspflichtverletzung ihr Verschulden indiziere und gegen die
ein Schadensersatzanspruch
deshalb nicht bestehe, da diese zwar,
- obwohl das durch das Zeichen 241 StVO angeordnet war,
nicht der Radweg benutzt und daher
verstoßen habe, es jedoch, nachdem die Nutzungspflicht für Radwege nicht
- Kollisionen mit ausfahrenden Autos verhindern,
sondern
- Gefahren des gemischten Verkehrs begegnen, insbesondere dem Schutz der Fahrradfahrer im dichten Verkehr mit geringen Seitenabständen dienen
solle, an dem erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen
- dem Verstoß der Fahrradfahrerin und
- dem eingetretenen Schaden
fehle (vgl. auch Pressemitteilung des AG Hanau).
Ähnliche Beiträge