Tag Schüler

Gesundheitsamt darf für den Schulbesuch von Kindern den Nachweis einer Masernimpfung von den Eltern fordern und diesen, 

…. für den Fall, dass ein Nachweis nicht vorgelegt wird, auch ein Zwangsgeld androhen. 

Das hat die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in zwei Fällen mit Beschlüssen vom 11. und 15.09.2023 – VG 14 L 210/23 und VG 14 L 231/23 – entschieden.

In den beiden den Beschlüssen zugrunde liegenden Fällen hatte das Gesundheitsamt die Eltern von minderjährigen, 

  • eine Schule besuchenden 

Schülern zunächst darauf hingewiesen, dass nach § 20 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Personen,

Read More

SG München entscheidet: Erleiden Schüler während des Unterrichts per Videoübertragung (Homeschooling) einen Unfall, kann es sich dabei

…. um einen gesetzlich versicherten Arbeitsunfall handeln und zwar auch dann, wenn Kameras und Mikrofone gerade ausgeschaltet waren. 

Mit Urteil vom 22.05.2023 – S 9 U 158/22 – hat das Sozialgericht (SG) München in einem Fall, in dem eine Schülerin, 

  • als während der Corona-Pandemie der von der Schule angeordnete Unterricht für die Schüler verpflichtend per Videoübertragung von zuhause aus stattfand, 

während des Online-Englisch-Unterrichts

Read More

Coronatests für Schüler: Wichtig für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern zu wissen, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind

…. daran teilnehmen soll oder nicht. 

Jedenfalls dann, wenn 

  • Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) in allgemeinbildenden Schulen für Schüler zum Besuch des Präsenzunterrichts 

verpflichtend sind, ist die Teilnahme an solchen Coronatests, 

  • weil sie geeignet sind, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen,

keine Entscheidung in einer 

  • Angelegenheit des täglichen Lebens nach § 1687 Abs.1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

sondern eine Entscheidung von

  • erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB 

für das Kind und bedarf deshalb,

  • sofern die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind,

der Zustimmung beider Elternteile (Amtsgericht (AG) Mainz, Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 –).

Können sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht einigen,

  • ob ihr Kind an Coronatests im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, 

kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gemäß § 1628 S. 1 BGB die 

  • Entscheidungsbefugnis darüber 

einem Elternteil übertragen.

Die in einem solchen Fall zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. 

Davon ausgehend hat das Familiengericht

  • entweder die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen 
  • oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen,

je nachdem was dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.

  • Nur insoweit ist ein familiengerichtlicher Eingriff in die – gemeinsame – elterliche Sorge zulässig. 
  • Nicht hingegen darf das Familiengericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.

In dem seinem Beschluss vom 04.05.2021 – 34 F 126/21 – zugrunde liegendem Fall hat es das AG Mainz 

  • dem Wohl des Kindes am besten entsprechend 

angesehen, der Kindsmutter, die, 

  • im Gegensatz zum Kindsvater, der die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests verweigerte,

die Zustimmung zur Durchführung der Coronatests erteilen will, die 

  • alleinige Entscheidungsbefugnis hierüber 

zu übertragen. 

Übrigens:
Dazu, was gemeinsam sorgeberechtigte Eltern wissen sollten, wenn sie sich nicht einigen können, ob ihr Kind mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden soll, vgl. die Beschlüsse des OLG Frankfurt am Main 

Schüler, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben bei coronabedingter Schulschließung Anspruch auf Laptop oder

…. Tablet.

Mit Urteil vom 18.03.2021 – L 3 AS 28/21 B ER – hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) entschieden, dass 

  • während einer coronabedingten Schulschließung, 

Schüler, 

  • die Arbeitslosengeld II beziehen,

einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät haben,

  • wenn ihr Bedarf für die Zeit des Distanzlernens nicht durch ein von der Schule zur Verfügung gestelltes Leihgerät gedeckt wird,

dass ein solcher Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät für jedes in einem Haushalt lebende Kind besteht,

  • sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist

und dass die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, nicht ausreichend ist (zur Ausstattungspflicht von Schülern mit einem internetfähigen Endgerät vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER –).

Das bedeutet:
Jedes Schulkind einer Bedarfsgemeinschaft muss während der Zeiten des Homeschoolings ein eigenes (Leih)Gerät nutzen können (Quelle: Pressemitteilung des LSG Schleswig).

Thüringer LSG entscheidet: Jobcenter muss Schülern internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur pandemiebedingten Teilnahme

…. am Homeschooling entweder 

  • zur Verfügung stellen 

oder 

  • die Kosten für ein günstiges solches, ggf. auch gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät übernehmen, 

wenn ein für die Benutzung der Schulcloud geeignetes Gerät 

  • in der Familie nicht vorhanden ist und 
  • den Schülern auch weder von der Schule, noch einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt wird.

Darauf hat das Thüringer (LSG) Landessozialgericht hingewiesen und mit Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER – im Fall einer 

  • SGB II-Leistungen beziehenden 

Schülerin,

  • die die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule besuchte,

entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, der Schülerin 

  • zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht 

entweder 

  • ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen

oder 

  • diese Verpflichtung zu erfüllen durch Übernahme der auf maximal 500 Euro zu schätzenden Kosten für die Beschaffung. 

Danach stellen,

  • seit erfolgter Schließung des Präsenzunterrichts,

die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld einen nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 

  • zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit

anzuerkennenden und auch unabweisbaren Mehrbedarf dann dar, wenn

  • im Haushalt der Familie der Schülerin lediglich ein zwar internetfähiges, aber für die Benutzung der Schulcloud ungeeignetes Smartphone vorhanden ist und
  • weder von der Schule, noch von einer sonstigen dritten Person ein Gerät zur Verfügung gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt).

VG Münster entscheidet, dass die Schule Schüler, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, vom Schulbesuch ausschließen darf

…. und erläutert, welche Mindestanforderungen ein Attest für die Befreiung von der Maskenpflicht erfüllen muss.   

Mit Beschlüssen vom 04.12.2020 – 5 L 1019/20, 5 L 1027/20 – hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster in zwei Fällen, in denen von zwei Schülern, 

  • zur Rechtfertigung ihrer Weigerung eine Alltagsmaske gemäß der bestehenden Coronaschutzverordnung zu tragen, 

mehrere ärztliche Atteste vorgelegt worden waren, wonach bei ihnen 

  • „eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physiologischen Atem- und Kreislauffunktion“ bestehe, „die durch ständiges Einatmen von CO2-reicher Luft unter der Mund-/Nasenbedeckung“ entstehe, es „aus gravierenden medizinischen Gründen“ nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar sei, „eine Gesichtsmaske oder ein Face-Shield zu tragen“ beziehungsweise es „bedingt durch eine Hauterkrankung nicht möglich sei, eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen“,

die Schule diese Atteste als nicht ausreichend 

  • für eine Befreiung von der Verpflichtung zum Tragen einer Altersmaske aus medizinischen Gründen 

erachtet und die Schüler, 

  • aufgrund ihrer Weigerung eine Maske zu tragen, 

vom Schulbesuch ausgeschlossen hatte, entschieden, dass

  • der Schulausschluss zu Recht erfolgt ist.

Begründet hat das VG dies damit, dass es,

  • um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über die Befreiung von der Maskenpflicht aus medizinischen Gründen zu ermöglichen, 

grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attests bedürfe, aus dem sich regelmäßig jedenfalls für die Schule nachvollziehbar ergeben müsse, 

  • welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten seien, 
  • woraus diese im Einzelnen resultierten und
  • soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, um welche es sich hierbei konkret handelt,

und die hier vorgelegten Atteste diesen Mindestanforderungen nicht genügten, da, ohne einen Bezug zum Schulalltag herzustellen, das Tragen einer Maske nur ganz allgemein beurteilt werde und

  • insbesondere die angenommenen und dargelegten gesundheitsschädigenden Folgen des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung weder fundiert belegt seien, 
  • noch sich damit auseinandergesetzt werde, ob die angenommenen Beeinträchtigungen auch bei der für Grundschüler relativ kurzen Tragedauer zu befürchten seien (Quelle: Pressemitteilung des VG Münster). 

Schüler sollten wissen, dass, wenn sie mit anonymen, als Scherz gedachten, Instagram-Beiträgen einen Polizeieisatz auslösen,

…. ihnen die Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden können.

Mit Urteil vom 26.08.2020 – 10 A 3201/19 – hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Hannover in einem Fall, in dem ein 15-jähriger Schüler über einen anonymen „Instagram“-Account 

  • verklausulierte lateinische Botschaften sowie 
  • einen Countdown mit dem Zusatz „RIP KGS“ geteilt und 
  • Mitschüler in den Beiträgen verlinkt hatte,

von der Schulleitung daraufhin die Polizei eingeschaltet und 

  • nach Aufnahme der polizeilichen Ermittlungen, 

von dem Schüler das Benutzerkonto entfernt sowie,

  • allerdings ohne seine Identität zu offenbaren,

über ein neues, ebenfalls anonymes „Instagram“-Benutzerkonto gegenüber der Schulleitung versichert worden war, dass, 

  • was auch stimmte, da es sich lediglich um einen Streich handeln sollte, 

eine Gefahr nicht droht, entschieden, dass der Schüler die 

  • durch den Polizeieinsatz entstandenen Kosten

tragen muss.

Begründet hat die Kammer dies damit, dass der Schüler Anlass für den Polizeieinsatz gegeben hat, weil, 

  • gerade bei anonymen Drohungen im Internet es den Polizeibehörden obliege, den drohenden Schaden gegen die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung abzuwägen und auf dieser beruhend, Maßnahmen zu ergreifen,

in Anbetracht des Phänomens von Amokläufen in Bildungseinrichtungen auch bei uneindeutigen Anhaltspunkten für eine bevorstehende Gewalttat an einer Schule die Aufnahme von Ermittlungen geboten ist und ein 15-Jähriger sich nicht darauf berufen könne, 

  • dass ihm die möglichen Folgen seines Verhaltens nicht bewusst gewesen seien, 
  • es sich bei seinen Instagram-Beiträgen nur um einen erkennbaren Scherz gehandelt und
  • er dies gegenüber der Schulleitung auch nachträglich aufgeklärt habe,

sondern für ihn, in seinem Alter, die Tragweite seines Verhaltens erkennbar gewesen sein müsse (Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover).