…. am Homeschooling entweder
oder
- die Kosten für ein günstiges solches, ggf. auch gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät übernehmen,
wenn ein für die Benutzung der Schulcloud geeignetes Gerät
- in der Familie nicht vorhanden ist und
- den Schülern auch weder von der Schule, noch einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt wird.
Darauf hat das Thüringer (LSG) Landessozialgericht hingewiesen und mit Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER – im Fall einer
- SGB II-Leistungen beziehenden
Schülerin,
- die die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule besuchte,
entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, der Schülerin
- zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht
entweder
- ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen
oder
- diese Verpflichtung zu erfüllen durch Übernahme der auf maximal 500 Euro zu schätzenden Kosten für die Beschaffung.
Danach stellen,
- seit erfolgter Schließung des Präsenzunterrichts,
die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld einen nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II),
- zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit
anzuerkennenden und auch unabweisbaren Mehrbedarf dann dar, wenn
- im Haushalt der Familie der Schülerin lediglich ein zwar internetfähiges, aber für die Benutzung der Schulcloud ungeeignetes Smartphone vorhanden ist und
- weder von der Schule, noch von einer sonstigen dritten Person ein Gerät zur Verfügung gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt).
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