Tag Jobcenter

Schüler, die Arbeitslosengeld II beziehen, haben bei coronabedingter Schulschließung Anspruch auf Laptop oder

…. Tablet.

Mit Urteil vom 18.03.2021 – L 3 AS 28/21 B ER – hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) entschieden, dass 

  • während einer coronabedingten Schulschließung, 

Schüler, 

  • die Arbeitslosengeld II beziehen,

einen Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät haben,

  • wenn ihr Bedarf für die Zeit des Distanzlernens nicht durch ein von der Schule zur Verfügung gestelltes Leihgerät gedeckt wird,

dass ein solcher Anspruch auf die Anschaffungskosten für ein internetfähiges Endgerät für jedes in einem Haushalt lebende Kind besteht,

  • sofern es auf die Benutzung eines Computers für die Teilnahme am Schulunterricht angewiesen ist

und dass die Bewilligung eines Darlehens durch das Jobcenter, das dann in monatlichen Raten zurückzuzahlen wäre, nicht ausreichend ist (zur Ausstattungspflicht von Schülern mit einem internetfähigen Endgerät vgl. auch Thüringer LSG, Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER –).

Das bedeutet:
Jedes Schulkind einer Bedarfsgemeinschaft muss während der Zeiten des Homeschoolings ein eigenes (Leih)Gerät nutzen können (Quelle: Pressemitteilung des LSG Schleswig).

Thüringer LSG entscheidet: Jobcenter muss Schülern internetfähiges Endgerät nebst Zubehör zur pandemiebedingten Teilnahme

…. am Homeschooling entweder 

  • zur Verfügung stellen 

oder 

  • die Kosten für ein günstiges solches, ggf. auch gebrauchtes zweckentsprechendes Gerät übernehmen, 

wenn ein für die Benutzung der Schulcloud geeignetes Gerät 

  • in der Familie nicht vorhanden ist und 
  • den Schülern auch weder von der Schule, noch einer sonstigen dritten Person zur Verfügung gestellt wird.

Darauf hat das Thüringer (LSG) Landessozialgericht hingewiesen und mit Beschluss vom 08.01.2021 – L 9 AS 862/20 B ER – im Fall einer 

  • SGB II-Leistungen beziehenden 

Schülerin,

  • die die 8. Klasse der Staatlichen Grund- und Regelschule besuchte,

entschieden, dass das Jobcenter verpflichtet ist, der Schülerin 

  • zur Teilnahme an pandemiebedingtem Hausschulunterricht 

entweder 

  • ein internetfähiges Endgerät nebst Zubehör (Bildschirm, Tastatur, Maus, Drucker und drei Druckerpatronen) zur Verfügung zu stellen

oder 

  • diese Verpflichtung zu erfüllen durch Übernahme der auf maximal 500 Euro zu schätzenden Kosten für die Beschaffung. 

Danach stellen,

  • seit erfolgter Schließung des Präsenzunterrichts,

die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am Schulunterricht im heimischen Umfeld einen nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), 

  • zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung und Chancengleichheit

anzuerkennenden und auch unabweisbaren Mehrbedarf dann dar, wenn

  • im Haushalt der Familie der Schülerin lediglich ein zwar internetfähiges, aber für die Benutzung der Schulcloud ungeeignetes Smartphone vorhanden ist und
  • weder von der Schule, noch von einer sonstigen dritten Person ein Gerät zur Verfügung gestellt wird (Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt).

BSG entscheidet wann das Jobcenter Arbeitslosengeld II Beziehern die Kosten für Schulbücher erstatten muss

Mit Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R – hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass, wenn Harz-IV-Empfänger-Familien Schulbücher für ihre Kinder,

  • mangels Lernmittelfreiheit in einem Bundesland,
    • wie beispielsweise in Niedersachsen in der Oberstufe des Gymnasiums,

selbst kaufen müssen, die Kosten hierfür vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen sind.

Begründet hat der Senat dies damit, dass die Kosten für Schulbücher zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst seien, allerdings,

  • da der Ermittlung des Regelbedarfes eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde liege,

dann nicht in der richtigen Höhe, wenn

  • in einem Bundesland – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern – keine Lernmittelfreiheit besteht

und solchen Sondersituationen,

  • in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftrete und
  • sich der Regelbedarf als unzureichend erweise,

durch den Härtefall-Mehrbedarf Rechnung getragen werden solle (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 08.05.2019).

Was Sozialleistungsbezieher, die als Abkömmlinge eines Erblassers nach dessen Tod einen Pflichtteilsanspruch haben werden, wissen sollten

Die Abtretung des Pflichtteilanspruchs zur gerichtlichen Geltendmachung durch den Sohn kann sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn

  • der Pflichtteilsberechtigte vom Jobcenter Sozialleistungen bezieht und
  • die Abtretung des Pflichtteilsanspruchs dazu dient,
    • das erwartete Erbe dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen und
    • zu vermeiden, dass keine Sozialleistungen mehr gezahlt werden.

Das hat das Landgericht (LG) Coburg mit Urteil vom 11.10.2016 – 11 O 392/15 – entschieden und in einem solchen Fall,

  • in dem der Pflichtteilsanspruch eines Sozialleistungsbeziehers von diesem auf den Sohn übertragen und
  • der Pflichtteilsanspruch vom Sohn gegen die Erben geltend gemacht worden war,

die Klage des Sohnes abgewiesen, weil nach Auffassung des Gerichts

  • durch die Übertragung des Pflichtteilsanspruchs auf den Sohn einzig und allein vermieden werden sollte, dass der Vater den Erlös aus der Erbschaft für seinen Lebensunterhalt verwenden müsste und dann keine Sozialleistungen mehr erhalten würde,
  • was, so das LG, dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 23.01.2017 – Nr. 1/2017 –).