Mit Urteil vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R, B 14 AS 13/18 R – hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts entschieden, dass, wenn Harz-IV-Empfänger-Familien Schulbücher für ihre Kinder,
- mangels Lernmittelfreiheit in einem Bundesland,
- wie beispielsweise in Niedersachsen in der Oberstufe des Gymnasiums,
selbst kaufen müssen, die Kosten hierfür vom Jobcenter als Härtefall-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu übernehmen sind.
Begründet hat der Senat dies damit, dass die Kosten für Schulbücher zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst seien, allerdings,
- da der Ermittlung des Regelbedarfes eine bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zugrunde liege,
dann nicht in der richtigen Höhe, wenn
- in einem Bundesland – im Gegensatz zu den meisten anderen Bundesländern – keine Lernmittelfreiheit besteht
und solchen Sondersituationen,
- in denen ein höherer, überdurchschnittlicher Bedarf auftrete und
- sich der Regelbedarf als unzureichend erweise,
durch den Härtefall-Mehrbedarf Rechnung getragen werden solle (Quelle: Pressemitteilung des BSG vom 08.05.2019).